Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Juli 2006, Zl. Fr 923/1999, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 61, 63, 66 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2004 nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. [Laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er Anfang Jänner 2001 3 g Heroin und von Ende 2001 bis Sommer 2002 180 g Heroin und mindestens 2 g Kokain an genannte Personen verkaufte sowie am 27. November 2003 ca. 103 g Heroin zwecks Verkaufs in der Nähe seiner Wohnung versteckt aufbewahrte. Weiters hat er unbekannte Mengen Marihuana und Haschisch teils gekauft, teils unentgeltlich erhalten und in der Folge konsumiert. Das OLG Graz gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil vom 29. September 2004 nicht Folge.]
Der Beschwerdeführer - so die weitere Bescheidbegründung-habe Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, um sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dieser Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Verhinderung strafbarer Handlungen und somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Sein strafbares Verhalten stelle nicht nur eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, sondern sei auch durchaus geeignet, die Volksgesundheit nachhaltig zu gefährden. Der Beschwerdeführer habe sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum aufrecht gehalten und dabei gewerbsmäßig große Mengen von Drogen in Verkehr gesetzt.
Der Beschwerdeführer sei am 4. Juni 1997 illegal eingereist; sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 7. Mai 1999 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Gegen ihn sei wegen Mittellosigkeit mit Bescheid vom 10. November 1999, bestätigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2001, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe am 4. Jänner 2003 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die am 11. April 2006 gestorben sei. Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 sei das seinerzeit erlassene Aufenthaltsverbot im Blick auf die Eheschließung aufgehoben worden. Am 14. Juli 2003 sei ihm eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden.
Mit dem Aufenthaltsverbot sei ein Eingriff in sein Privat-und Familienleben verbunden. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität könne seinen privaten und familiären Interessen jedoch keinesfalls gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer Vorrang eingeräumt werden. Selbst eine ansonsten völlige soziale Integration stünde bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes könne die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen [diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer] zuwiderläuft (Z 2).
In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördliche Feststellung über seine Verurteilung; der Gerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (erster Fall) erfüllt sei. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität liegt es auf der Hand, dass auch die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG zu Lasten des Beschwerdeführers zu treffen ist.
Der Schwerpunkt der Beschwerde liegt auf der Bekämpfung der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung-gleiches gilt gemäß § 60 Abs. 6 FPG für ein Aufenthaltsverbot-in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. darf die Maßnahme nicht ergriffen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nicht fest und werden von ihm in der Beschwerde auch nicht konkretisiert. Zu seinen Gunsten führt die Beschwerde lediglich ins Treffen, dass er einer geregelten Beschäftigung nachgehe und sein Aufenthalt im Bundesgebiet als finanziell abgesichert anzusehen sei. Unter der Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung und im Blick auf seinen inländischen Aufenthalt seit dem Jahr 1997 ist mit dem Aufenthaltsverbot zweifellos-von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt-ein relevanter Eingriff in sein Privatleben verbunden. Zutreffend verwies die belangte Behörde jedoch auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, das der Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt hat. Es kann der belangten Behörde somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer Personen Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich eingeräumt hat. Somit durfte sie das Aufenthaltsverbot sowohl als dringend geboten nach § 66 Abs. 1 FPG als auch als zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG werten. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers; gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 61 Z 2 FPG stünde nämlich wegen der Art der strafbaren Handlung auch ein zehnjähriger ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.
Mit der Behauptung, dass der Beschwerdeführer "geläutert" und die über ihn verhängte unbedingte Freiheitsstrafe genügend Anlass sei, keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides weder im Blick auf die Gefährlichkeitsprognose noch im Blick auf die Interessenabwägung in Zweifel gezogen werden; selbst eine erfolgreiche Drogentherapie böte ohne eine ausreichende Zeit eines Wohlverhaltens noch keine Gewähr für einen Entfall der Gefährlichkeit des Fremden und könnte somit das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entscheidend mindern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0719).
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde letztlich Verfahrensfehler derart vor, dass sie "keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet" und es versäumt habe, den Beschwerdeführer "einer entsprechenden ergänzenden Einvernahme zu unterziehen". Mit dem bloßen Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte darlegen können, dass durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot "vehement in sein Privat-und Familienleben im Sinne des § 66 FPG eingegriffen wird", wird jedoch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, in welcher Weise die belangte Behörde eine "antizipierende Beweiswürdigung" vorgenommen habe.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht-im Ausmaß des Begehrens-auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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