Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 8. März 2006, Zl. Fr 7503/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 20. Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 31. Jänner 2002 die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag zog er am 29. April 2002 zurück, nachdem er am 2. April 2002 die österreichische Staatsangehörige A. geheiratet hatte.
Mit dem-nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Ausweisungsbescheides vom 7. Februar 2003 mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2005/21/0169-nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen (Ersatz-)Bescheid vom 8. März 2006 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinem Antrag, auf Grund dessen ihm eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" mit Gültigkeit vom 19. April 2002 bis 19. April 2003 erteilt worden sei, auf die Ehe mit A. berufen, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt habe.
Das leitete die belangte Behörde aus einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt, Verkehrsunfallkommando, vom 6. Juni 2002 ab. Dabei habe A., zu einem von ihr verursachten Verkehrsunfall einvernommen, nur den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeben können. Weiter bezüglich einer Scheinehe befragt, habe sie deren Vorliegen bejaht. Ihr Beifahrer S. habe niederschriftlich angegeben, dass A. seine Lebensgefährtin sei. Einem weiteren Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 14. Juni 2002 sei zu entnehmen, dass A. mehrmals mit S. "im Zuge diverser Amtshandlungen aufgetreten sei", wobei sie S. als ihren Lebensgefährten bezeichnet habe. Den späteren gegenteiligen niederschriftlichen Aussagen von A. (am 4. Juli 2002) und S. (am 26. August 2002) könne nicht gefolgt werden, zumal A. bei einer Amtshandlung an ihrer Wohnanschrift am 7. Juni 2002 keine Gegenstände des persönlichen Gebrauches des Beschwerdeführers habe vorweisen können und sie sinngemäß ausgeführt habe, mit dem Beschwerdeführer zwar verheiratet zu sein, aber über seinen Aufenthalt nichts sagen zu können, weil sie ihn nur bei der Hochzeit gesehen habe. A. hätte beabsichtigt, sich "demnächst" scheiden zu lassen.
Einem Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 18. Juni 2002 sei zu entnehmen, dass nach Aussagen von Parteien des Hauses, in dem A. wohne, "kein türkischer Staatsangehöriger wohnhaft sei"; der Freund der A. heiße S.; A. hätte angegeben, der Beschwerdeführer wohne bei seinem Bruder.
Im Hinblick auf diese Beweislage seien die gegenteiligen Aussagen, insbesondere des Beschwerdeführers, unglaubwürdig. Auch habe der Beschwerdeführer nach Einleitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen offensichtlich versucht, seinen [im Dezember 2002 dazu einvernommenen] Freundeskreis davon zu überzeugen, dass ein gemeinsames Familienleben mit A. bestehe. So wäre er mit A. des Öfteren ausgegangen bzw. hätte Bekannte und Freunde in ihre Wohnung eingeladen, wo er auch anwesend gewesen wäre. "Unter diesem Licht" seien die - dies bestätigenden - Aussagen mehrerer seiner Bekannten zu sehen, die weiters angegeben hätten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Eheschließung einen Pkw gekauft habe, um damit zur Arbeit fahren zu können. Das vom Beschwerdeführer gebrauchte Argument langer Arbeitszeit und Nachtarbeit, die ihn daran hindere, an der Adresse seiner Ehefrau A. aufhältig zu sein, sei damit ad absurdum geführt, weil diese Strecke mit einem Pkw jedenfalls in kurzer Zeit zurückzulegen sei. Auch die Übernahme von Wohnungskosten der A. datiere aus der Zeit nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens. Dazu komme, dass der im Vorjahr inhaftierte S., dem die Abwesenheit aus der Justizanstalt Wiener Neustadt zwecks Aufrechterhaltung persönlicher Bindungen bewilligt worden sei, angegeben habe, bei A. [im August 2005] aufhältig gewesen zu sein.
Das vorgeworfene, § 30 Abs. 1 NAG widersprechende Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde und stelle einen evidenten Rechtsmissbrauch dar. Die Ausweisung erscheine somit "zulässig und geradezu geboten".
An familiären Beziehungen habe der Beschwerdeführer in Österreich zwei Brüder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Da aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe, sei davon auszugehen, dass die Beziehung zu den Brüdern nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mit einem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, werde auf finanzielle Gründe zurückzuführen sein. Die aus der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ableitbare Integration sei als geschmälert anzusehen, weil er nur auf Grund der zum Schein geschlossenen Ehe mit einer Österreicherin eine seit 2003 durchgehende Berufstätigkeit habe ausüben können. Dazu komme, dass er in seiner Heimat eine "offensichtlich geschiedene Gattin" - eine Scheidung sei aus den Akten nicht ersichtlich - und drei gemeinsame Kinder habe. Es gebe keine wesentlich zu berücksichtigenden Elemente, wonach die Beurteilung des Ermessensspielraumes der Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z. 1), oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z. 2).
§ 30 Abs. 1 NAG ordnet an, dass Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen. In Anknüpfung daran normiert § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG als Versagungsgrund das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadaption (§ 30 Abs. 1 oder 2 NAG).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die das Vorliegen einer Scheinehe bejahende Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei es ihm jedoch nicht gelingt, eine diesbezügliche Unschlüssigkeit aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt-im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis-keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde ihre Einschätzungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor allem auf die ursprünglichen-in Aktenvermerken festgehaltenen und erst später von den Befragten korrigierten-Aussagen von A. und ihres Freundes S. stützte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Wohnhaus der A. nicht bekannt war und in den einzelnen Räumen ihrer Wohnung bei einer Nachschau keine zu seinem persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände vorgefunden werden konnten. Die auswärtige Wohnungnahme des Beschwerdeführers (bei einem seiner Brüder) ist mit der-verhältnismäßig geringen-Entfernung zur Wohnung der A. sowie mit langen und in die Nachtstunden reichenden Arbeitszeiten nicht plausibel zu erklären, weil der Beschwerdeführer nach den einhelligen Ergebnissen des Beweisverfahrens über einen Pkw verfügt hat, sodass ein Zusammenleben mit A.-zumal kurze Zeit nach der Eheschließung vom 2. April 2002-problemlos möglich gewesen wäre. Insgesamt ist somit die Würdigung der belangten Behörde, gegenteilige Aussagen der über Antrag des Beschwerdeführers vernommenen Zeugen seien mit seinem Bemühen zu erklären, den Anschein eines Ehelebens mit A. zumindest nach außen hin zu erwecken, nicht als unschlüssig zu erkennen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht machen auch die von A. im Juni 2002 geäußerten Scheidungsabsichten den Abschluss einer Scheinehe nicht sinnlos, kann der Zweck eines derartigen Vorgehens doch darin gelegen sein, ein gemeinsames Eheleben zumindest vorübergehend vorzutäuschen. Ebenso kommen Mietzinszahlungen des Beschwerdeführers für die "Ehewohnung" kein entscheidendes Gewicht zu, können diese doch auch als Teil der nach außen zum Schein errichteten Fassade oder als eine Gegenleistung an A. erklärt werden.
Die beweiswürdigenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Richtung des Vorliegens einer so genannten Aufenthaltsehe sind somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch kein Verfahrensmangel von Relevanz vorzuwerfen. Es wurde nämlich ein bestimmtes weiteres Beweisthema, das durch die Einvernahme bestimmter Zeugen erhärtet werden sollte, im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend konkretisiert, zumal die spätere Aufnahme eines Ehelebens zwischen dem Beschwerdeführer und A. nicht einmal behauptet wurde.
Unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG teilt der Verwaltungsgerichtshofdie-oben dargestellte-Wertung der belangten Behörde deshalb, weil der Aufenthalt und die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Inland sowie das Zusammenleben mit einem seiner Brüder lediglich durch die (missbilligte) Berufung auf die Scheinehe ermöglicht wurden. Das Eingehen einer solchen Scheinehe (Aufenthaltsehe) zur Umgehung der für Drittstaatsangehörige geltenden Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar. Auch kann der belangten Behörde darin nicht entgegengetreten werden, dass der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330). Angesichts dessen kann die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei auch im Blick auf § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Schließlich bestehen auch vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zu Recht vorgenommenen Relativierung der vom Beschwerdeführer in Österreich erlangten Integration keine Bedenken gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG. Auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung ist eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. Oktober 2007
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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