Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Oktober 2005, Zl. Fr 2260/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Zur Begründung dieser Maßnahme stützte sie sich auf folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers und die ihnen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen:
1.) Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. August 1997 wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (davon neun Monate bedingt nachgesehen). Er habe zwischen 5. und 18. Juni 1997 im Zuge mehrerer Einbruchsdiebstähle Gegenstände im Wert von zusammen S 14.450,--gestohlen und weitere Sachen zu stehlen versucht.
2.) Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12. August 1998 wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 2 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Er habe am 27. Jänner 1998 Bargeld von S 3.500,--durch Eindringen in ein Behältnis mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel sowie am 4. März 1998 Bargeld von S 1.600,--durch Aufbrechen eines Behältnisses gestohlen und am 24. Juni 1998 weitere fremde Sachen durch Aufbrechen von Behältnissen zu stehlen versucht.
3.) Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 25. August 2000 wegen Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach § 137 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen. Er habe am 1. Mai 2000 unter Verletzung fremden Fischereirechts zum Nachteil des Fischereiverbandes Baden in der Triesting gefischt. Aus Anlass dieser Verurteilung wurden die bisher bedingt ausgesprochenen Strafnachsichten (wobei anlässlich der zweitgenannten Verurteilung die zu Punkt 1. genannte Probezeit verlängert worden war) widerrufen. Der Beschwerdeführer hatte die genannten Freiheitsstrafen bis zum 26. November 2001 verbüßt.
4.) Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2004 wegen teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 3 sowie 15 und 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Er habe sich am 25. August 2003 als Beitragstäter am Einbruch in eine Tankstelle beteiligt, wobei Bargeld von € 295,--erbeutet worden, jedoch der weitere Versuch, die Einwurflade eines Tresorschrankes mit einem Brecheisen aufzuzwängen oder den Tresor mit einem Brecheisen gewaltsam zu öffnen, um so an eine höhere Summe Bargeld zu gelangen, fehlgeschlagen sei. Die Tankstelle habe er mit seinen Komplizen ausgewählt, weil sie Bargeld in der Höhe von mehreren tausend Euro (jedenfalls mehr als € 2.000,--)-entsprechend der Tageslosung-als Beute erwartet hätten. Es lägen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB vor.
Auf Grund des Vorliegens der vier dargestellten gerichtlichen Verurteilungen wegen einer Vielzahl erheblicher Straftaten, vor allem Diebstahls durch Einbruch, stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, insbesondere für das Eigentum Dritter, dar. Selbst die erstgenannte gerichtliche Verurteilung zu einer (nur) zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe habe ihn nicht davon abhalten können, rasch einschlägig rückfällig zu werden. Auf Grund des gesamten, nicht lang zurückliegenden Fehlverhaltens, aus dem eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Eigentumsdelikten abzuleiten sei, könne keine günstige seine Gefährlichkeit betreffende Prognosebeurteilung abgegeben werden.
Bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG ging die belangte Behörde-entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers-davon aus, dass dieser im Jahr 1979, also im Alter von zehn Jahren, nach Österreich gekommen sei. Seinen Aufenthalt habe er vom Oktober 1988 bis September 1989 (zur Ableistung des Militärdienstes) und vom 16. Mai 1990 bis zum 31. August 1992 (zum Aufenthalt bei seinem Bruder in Schweden-S. 494 und 495 des Verwaltungsaktes) unterbrochen. In Österreich lebten seine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, die er am 15. Dezember 1992 geheiratet habe, die gemeinsame, am 3. August 1996 geborene Tochter sowie die Eltern des Beschwerdeführers. Am 17. Juni 2003 habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Baden einen unbefristeten Niederlassungsnachweis erteilt. Er habe in Serbien vier Jahre lang die Volksschule besucht, sodann in Österreich die Hauptschule und habe danach eine dreijährige Lehre als Tischler absolviert, ohne jedoch (erfolgreich) die Gesellenprüfung abzulegen. Der Beschwerdeführer sei-von haftbedingten Unterbrechungen abgesehen-im Wesentlichen durchgehend "versicherungspflichtig" unselbständig beschäftigt gewesen.
Auf Grund dieser Umstände komme es durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu einem Eingriff in sein Privat-und Familienleben. Unter Berücksichtigung seiner hohen Gefährlichkeit wögen die Folgen des Aufenthaltsverbotes jedoch insgesamt nicht schwerer als die nachteiligen Folgen von seiner Abstandnahme. Das von ihm erreichte Maß an Integration werde nämlich durch die jahrelange Fortsetzung strafbarer Verhaltensweisen, wovon ihn auch familiäre Bindungen nicht abgehalten hätten, relativiert; die Beziehungen zu den Eltern darüber hinaus durch seine Großjährigkeit. Das Familienleben mit der Ehefrau und Tochter könnte ohne Schwierigkeiten dadurch fortgesetzt werden, dass diese den Beschwerdeführer nach Serbien begleiteten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände müssten die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers hinter die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurücktreten. Einer Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers stehe es entgegen, dass für ihn keine "ausreichend positiven Beurteilungsparameter zu finden" seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch - nach Darstellung der einschlägigen Judikatur des EGMR - mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 3649/05-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).
Im § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0105, mwN).
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen betreffend seine-oben dargestellten-strafgerichtlichen Verurteilungen nicht entgegen, weshalb keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster, zweiter und vierter Fall FrG erfüllt sei. Wegen der Vielzahl der mehrere Jahre lang trotz wiederholter Verurteilungen fortgesetzten Einbruchsdiebstähle besteht auch kein Zweifel an der Berechtigung der im § 36 Abs. 1 FrG umschriebenen Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Inland dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen würde.
Bei ihrer Argumentation gegen die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 FrG verweist die Beschwerde auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die (zum Teil) in Österreich absolvierte Schulausbildung und das Zusammenleben mit seiner Familie, woraus eine soziale und berufliche Integration abzuleiten sei.
Dies alles hat jedoch bereits die belangte Behörde berücksichtigt und daher einen relevanten Einriff in sein Privat-und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Bei der entscheidenden Frage, ob dieser Eingriff gemäß § 37 FrG dennoch zulässig sei, hat die belangte Behörde nicht nur die Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes für den Schutz öffentlicher Interessen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen beachtet. Dabei hatte sie gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 FrG auch auf das Ausmaß der langjährigen Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dass diese Integration durch die fortgesetzte Begehung erheblicher Straftaten beeinträchtigt ist, entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2003/21/0207) und ist daher nicht zu beanstanden.
Was das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind betrifft, sind keine ausreichend ins Gewicht fallenden Gründe ersichtlich, die gegen eine gemeinsame Ausreise und ein gemeinsames Familienleben (etwa) im Heimatstaat sprechen könnten (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2005, Zl. 2003/21/0205, und vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0338). Die damit verbundenen Erschwernisse bzw. eine Trennung sind vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen im-wegen der schweren Straftaten und des wiederholten raschen Rückfalls-hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Auch die Beschwerde führt zur Untermauerung ihres gegenteiligen Standpunktes nichts Konkretes ins Treffen.
Angesichts des-bereits von der belangten Behörde zutreffend dargestellten-großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte auch die Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Soweit dieser damit argumentiert, dass ihm am 17. Juni 2003 ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei, ist er darauf zu verweisen, dass er (zudem verhältnismäßig kurze Zeit) danach (am 25. August 2003) neuerlich einschlägig straffällig wurde und das Landesgericht Wiener Neustadt über ihn deshalb mit Urteil vom 16. Jänner 2004 eine zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt hat. Wenn der Beschwerdeführer an diesem Einbruchsdiebstahl auch lediglich als Beitragstäter teilgenommen hat, ist die Straftat dennoch nicht als "geringfügig" einzustufen, sodass das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zum Tragen kommt. Bei dieser Beurteilung darf auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden