Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde 1. der T S, geboren am 20. Mai 1977, und 2. der A S, geboren am 4. März 2001, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Juni 2006, Zl. Fr-68/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Zweitbeschwerdeführerin bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Juni 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.
In ihrer Berufung hätten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus rechtlichen Gründen unzulässig und aus menschlichen Gründen unbillig sei, da die [der Erstbeschwerdeführerin] vorgeworfene Scheinehe schon länger als fünf Jahre zurückliege und ihr eine Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft erteilt worden sei.
Ursprünglich habe es sich zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann um eine Liebesheirat gehandelt, wobei deren Ehe allerdings am 6. August 2003 rechtskräftig geschieden worden sei. Die Feststellung des früheren Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin, wonach ein gemeinsames Familienleben zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, sei mehr als unglaubwürdig und sei diese Aussage nur entstanden, da "sich ihr Exehegatte auf Grund des bestehenden Streites mit ihrem Schwiegervater schadlos halte".
Es habe sich tatsächlich um eine sehr kurze Liebesehe gehandelt und es sei entgegen erstinstanzlichen Ausführungen sehr wohl eine Geschlechts-, Haushalts-und Familiengemeinschaft entstanden. Auch der Vorwurf der Scheinmeldung des O. an der gemeinsamen Adresse sei lediglich eine Mutmaßung der Behörde.
Bei der [der Erstbeschwerdeführerin] vorgeworfenen Scheinehe sei jedenfalls keine Geldleistung geflossen. Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es, dass auch in Ansehung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Fall einer Scheinehe keine besonders schwer wiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorläge.
Der Zeitpunkt der vermeintlichen Scheineheschließung liege bereits mehr als fünf Jahre zurück. Eine mehr als fünf Jahre zurückliegende Scheinehe rechtfertige bei sonstigem Wohlverhalten eines Fremden die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr. Der Zweitbeschwerdeführerin könne jedenfalls, selbst bei Nichtigerklärung der Ehe der Erstbeschwerdeführerin, "kein unrechtmäßiger Aufenthalt vorgeworfen werden".
Der Verwaltungsgerichtshof bringe auch zum Ausdruck, dass dem Zeitraum des Wohlverhaltens eines Fremden nach einer allfälligen Scheineheschließung umso mehr Gewicht zukomme, je länger dieser Zeitraum dauere. Eine allfällige Scheinehe sei bei Vorliegen eines Zeitraumes von mehr als fünf Jahren nur bei weiterem fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Feststellung, wonach im Fall des weiteren Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, sei demnach verfehlt.
Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 3. November 2004 als diplomierte Gesundheits-und Krankenschwester beim Magistrat Salzburg beschäftigt, es liege ein unbefristetes Dienstverhältnis vor. Auf Grund der geltenden Rechtslage hätte bei Kenntnis der geltenden Gesetze für die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung ausgestellt werden können.
Bei einer anzustellenden Interessenabwägung müssten jedenfalls das hohe Ausmaß an sozialer Integration sowie die sonstigen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin berücksichtigt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9, 63 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 66 FPG aus, laut Aktenlage stehe fest, dass die Erstbeschwerdeführerin am 12. Juni 2000 unter Verwendung eines Visums C, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft in Belgrad, gültig bis 9. September 2000, legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und bei ihren "Einladern", der Familie S. in S, Unterkunft genommen habe. An dieser Adresse sei vorerst keine polizeiliche Anmeldung erfolgt, sondern erst am 4. August 2000 an einer anderen Adresse in S. Am 5. September 2000, also zeitgerecht vor Ablauf des Visums C der Erstbeschwerdeführerin, habe diese über ihre ausgewiesene Vertretung bei der erstinstanzlichen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher gestellt. Diesem Antrag sei zugrunde gelegen, dass die Erstbeschwerdeführerin am 29. August 2000 am Standesamt Salzburg einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführerin am 28. Oktober 2002 eine unbefristete quotenfreie Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden.
Es sei jedenfalls aktenkundig, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Mai 2002 mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin, A.S., gemeinsam mit den Eheleuten S. in der von "ihren Schwiegereltern" angekauften Wohnung in S lebe.
Die mit dem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe sei am 6. August 2003 rechtskräftig geschieden worden. Die dadurch bewirkte Zweckänderung des Aufenthaltstitels der Erstbeschwerdeführerin sei von dieser bei der örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde nicht angezeigt worden. Sie sei deswegengemäß § 108 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz1997 - FrG rechtskräftig bestraft worden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Oktober 2005 sei gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 34 FrG eine Ausweisung erlassen worden, der dagegen eingebrachten Berufung sei auf Grund des Inkrafttretens des FPG jedoch stattgegeben worden.
In Wahrung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die in der Berufung angeführten fünf Jahre werde festgehalten, dass der Zeitraum zwischen Eheschließung am 29. August 2000 und dem Zeitpunkt der erstmaligen fremdenpolizeilichen Schritte in Zusammenhang mit dem Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe am 16. März 2005 durch die Vorladung des früheren Emannes der Erstbeschwerdeführerin keine fünf Jahre betragen habe.
Das Eingehen einer Aufenthaltsehe "gemäß § 117 FPG 2005" zur Erlangung fremdenpolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorteile sei von der österreichischen Rechtsordnung her "so gravierend verpönt", dass diese Aufenthaltsehe einen "Gerichtstatbestand" darstelle. Hiefür sei auch die Beurteilung eines eventuell bestandenen Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK maßgeblich.
Dazu werde festgestellt, dass nach der Aktenlage ein gemeinsames Familienleben im Sinn der EMRK zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die Anmeldung des österreichischen früheren Emannes an der gemeinsamen Wohnadresse in S bei der Familie S. sei definitiv als Scheinanmeldung zu werten, da sich die Erstbeschwerdeführerin damals (19. September 2002 bis 3. Juli 2003) bereits seit einem längeren Zeitraum in Lebensgemeinschaft mit A.S. befunden habe.
Die Bemühungen der Republik Österreich hinsichtlich der Kontrolle der Zuwanderung sowie des Arbeitsmarktes seien in hohem Maß ausgeprägt. Es sei der Schluss zu ziehen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger eingegangene Ehe ausschließlich eine Scheinehe sei. Aus diesem Grund sei daher zu Recht von der erstinstanzlichen Behörde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG 2005 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Weiters sei zu prüfen, inwieweit die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des § 66 FPG geboten sei. Dazu sei festzuhalten, dass [die Erstbeschwerdeführerin] in ungekündigter Stellung beim Magistrat Salzburg als Krankenschwester beschäftigt und Mutter einer minderjährigen Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin) sei, die ebenfalls bei ihr im Haushalt lebe. Es werde daher durch diese fremdenpolizeiliche Maßnahme stark in das Familienleben der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen.
Die öffentlichen Interessen an einer Kontrolle der Zuwanderung seien sehr hoch und überwögen auch unter Berücksichtigung der familiären und beruflichen Integration der Erstbeschwerdeführerin in Österreich deren private Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2. Die Erstbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass diese mit ihrem früheren Ehemann zu keinem Zeitpunkt eine Geschlechts-, Haushalts-oder Familiengemeinschaft geführt habe. Dies widerspreche dem Beweisverfahren. Ebenso sei die Feststellung, bei der Meldung des früheren Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin an einer näher genannten Adresse in S handle es sich um eine reine Scheinmeldung, um eine Familiengemeinschaft vorzutäuschen, eine Vermutung der Behörde, die sich auf keinerlei Beweise zu stützen vermöge.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu wörtlich Folgendes aus:
"Dazu wird festgestellt, dass nach Aktenlage ein gemeinsames Familienleben im Sinn der EMRK zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Die Anmeldung des Herrn O. an der Wohnadresse in S, ..., bei Familie S. ist definitiv als Scheinanmeldung zu werten, da Sie sich zu diesem Zeitpunkt (19.09.2002 bis 03.07.2003) bereits seit einem längeren Zeitraum in Lebensgemeinschaft mit Herrn S.A. befanden."
§ 60 AVG gebietet, dass in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 1 AVG sowie nach Maßgabe des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützt Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Der angefochtene Bescheid entspricht nicht diesen Anforderungen. Die belangte Behörde hat sich in ihrer rechtlichen Beurteilung weder mit dem widerstreitenden Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Berufung bezüglich des Vorliegens einer Liebesheirat auseinander gesetzt, noch wurden die rechtlichen Erwägungen ausreichend dargestellt, die die belangte Behörde dazu bewogen hat, vom Vorliegen einer Scheinehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem österreichischen Staatsbürger auszugehen. Insbesondere kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, auf welchen Sachverhaltsannahmen die Schlussfolgerung der belangten Behörde beruht, wonach auch vor Eingehen der Lebensgemeinschaft der Erstbeschwerdeführerin mit A.S. kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihrem früheren Ehemann geführt worden sei, obwohl die Erstbeschwerdeführerin bereits in der Berufung Gegenteiliges vorbrachte.
3. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, eine der Erstbeschwerdeführerin die Verfolgung ihrer subjektiven Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof einerseits, und dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides andererseits ermöglichende Begründung für ihre Entscheidung im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu geben, leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel und war somit, soweit er sich auf die Erstbeschwerdeführerin bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sind dem angefochtenen Bescheid weder Ausführungen über den festgestellten Sachverhalt noch über die der Entscheidung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung zu entnehmen. Der Zweitbeschwerdeführerin ist nämlich keine Missbrauchshandlung (Eingehen einer Aufenthaltsehe) vorzuwerfen. Im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid, der das Aufenthaltsverbot gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG stützt, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
5. Der Bescheid war daher, soweit er sich auf die Zweitbeschwerdeführerin bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 7. Juli 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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