Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des H zuletzt in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. August 1992, Zl. UVS-01/01/00136/92, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer, einem pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FPG) erhobene Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, B 1530/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, der Bescheid der belangten Behörde sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Schubhaftbescheid niemals zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei. Eine Schubhaft zur Sicherung der Verhängung des Aufenthaltsverbots sei aber deshalb ausgeschieden, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides auch schon das Aufenthaltsverbot vorgelegen sei. Hiezu ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer zunächst aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 7. Juli 1992 gemäß § 5 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorläufig in Verwahrung genommen wurde. Am 14. Juli 1992 erließ die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg schließlich ein bis 31. Dezember 1994 befristetes Aufenthaltsverbot und verfügte gemäß § 6 Abs. 2 FPG, daß der Beschwerdeführer das Bundesgebiet unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides zu verlassen habe. Gleichzeitig wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 FPG die vorläufige Verwahrung zur Sicherung der Abschiebung (Schubhaft) angeordnet. Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof die (aufgrund der Aktenlage nahezu mutwilligen) Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachzuvollziehen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe keine Sicherungsinteressen nach § 5 Abs. 1 FPG ins Treffen zu führen vermocht, ist ihm zu entgegnen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gesetz her für die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft kein „besonderes“ Sicherungsinteresse geboten ist. Wesentlich ist vielmehr, ob bei der Festnahme des betroffenen Fremden zumindest einer der zwei im § 5 Abs. 1 FPG normierten Gründe vorliegt und ob diese Voraussetzung auch während der Anhaltung aufrecht bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0078). Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Sichtvermerk rechtswidrig nach Österreich eingereist sei. Da der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz, keine beruflichen und keine familiären Bindungen in Österreich hatte und über ihn ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot verhängt wurde, war nach den Feststellungen der belangten Behörde zu befürchten, daß er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und versuchen könnte, sich unter Umgehung der gesetzlichen Meldevorschriften sowie der gesetzlichen Regelungen über die Arbeitsaufnahme im Inland illegal aufzuhalten, und er weiters zur Bestreitung seines Lebensunterhalts strafbare Handlungen begehen könnte. Es kann daher die Ansicht der belangten Behörde, die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei gesetzlich gedeckt, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage ist damit auch die Wesentlichkeit des zur Begründung des Entfalls des „Sicherungsinteresses“ für die Anhaltung in Schubhaft aufgezeigten Verfahrensmangels zu verneinen.
Der Beschwerdeführer nimmt schließlich auf § 13a FPG Bezug und führt aus, daß aktenkundig sei, daß in seinem Falle lediglich die „Rückschiebung“ in seinen Heimatstaat Bangladesch (richtig wohl: Pakistan) in Betracht komme. Damit sei die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides bereits mit Sicherheit festgestanden sei, daß eine Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten unzulässig sei. Die belangte Behörde habe nicht darzulegen vermocht, daß eine Rückschiebung in einen anderen Staat als in seinen Heimatstaat möglich gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, daß es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht, daß die Frage, ob ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 13a Abs. 2 FPG besteht, nicht im Verfahren gemäß § 5a FPG, sondern bei der Abschiebung zu prüfen ist, sofern nicht feststeht, daß die Abschiebung in alle in Betracht kommenden Staaten rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0116, und vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0228). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde allerdings zu Recht davon ausgehen, daß letztere Einschränkung im Beschwerdefall nicht zutrifft. Von einem „Feststehen“ im Sinne der soeben zitierten hg. Rechtsprechung kann schon im Hinblick auf die Reisebewegung des Beschwerdeführers durch mehrere Staaten vor seiner Einreise nach Österreich keine Rede sein.
Die belangte Behörde hatte daher im Beschwerdefall hinsichtlich eines Abschiebungsverbotes keine Prüfungskompetenz, sodaß die behauptete „Unzuständigkeit“, die darin liegen soll, daß die belangte Behörde die Frage von „Rückschiebungshindernissen“ nicht überprüft habe, nicht vorliegt. Den im Zusammenhang damit vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verstößen gegen Verfahrensvorschriften kommt ebenfalls keine Relevanz zu, und es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 .
Wien, am 18. Dezember 1995
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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