Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30. September 1992, Zl. VwSen-400060/14/Gf/Hm, betreffend Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Oktober 1991 wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, „zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung/zur Sicherung der Abschiebung“ gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Gefangenenhaus beim Kreisgericht Ried im Innkreis vollzogen.
Der Beschwerdeführer erhob eine auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, die Festnahme am 21. Oktober 1991 sowie die erfolgte Anhaltung in Schubhaft ab diesem Zeitpunkt für rechtswidrig zu erklären.
Diese Beschwerde wurde mit „Erkenntnis“ des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Dezember 1991 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser stellte mit Erkenntnis vom 15. Juni 1992, B 66/92, fest, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist und hob den Bescheid auf. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, die belangte Behörde hätte in Wahrnehmung ihrer Haftprüfungskompetenz aufgrund des Gesetzes eigenständig darüber befinden müssen, ob alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zuträfen. Dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Sie habe dem Beschwerdeführer vielmehr-wie aus den maßgebenden Gründen des Bescheides hervorgehe-die ihr kraft § 5a Fremdenpolizeigesetz aufgetragene (umfassende) Prüfung der Frage, ob hier alle gesetzlichen Schubhaftvoraussetzungen erfüllt seien, verweigert, weil sie in Verkennung ihrer im Fremdenpolizeigesetz festgelegten Zuständigkeit der verfehlten Rechtsauffassung gefolgt sei, sie habe nicht die Haftvoraussetzungen selbständig anhand des Gesetzes zu kontrollieren, sondern den (der Haft vorausgegangenen) Schubhaftbescheid (lediglich) „beschränkt materiell“ nachzuprüfen. Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben, ohne daß es notwendig gewesen sei, auf das Beschwerdevorbringen selbst noch weiter einzugehen.
Mit Bescheid vom 30. September 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß bestimmte Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Bescheides vom 4. Dezember 1991 zu entfallen hätten und im übrigen der Spruch und die Entscheidungsgründe aufrecht blieben. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 19. Oktober 1991 von Ungarn kommend ohne im Besitz sonstiger Personaldokumente zu sein, unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Österreich eingereist, ohne daß die Grenzkontrollbehörden auf diese illegale Einreise aufmerksam geworden seien. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer versucht, die deutsche Grenze zu überschreiten. Hiebei sei er von den deutschen Behörden festgenommen, der Gendarmerie Schärding übergeben und von dieser der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt worden. Am 23. Oktober 1991 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Ried einen Asylantrag gestellt. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich habe darüber mit Bescheid vom 13. November 1991 dahingehend entschieden, daß der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention anzusehen und daher auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Rechtlich erörterte die belangte Behörde, daß gemäß § 5 Abs. 2 Asylgesetz nicht die Erlassung und Vollstreckung eines Schubhaftbescheides, sondern nur die Vollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes solange gehindert werde, bis entweder rechtskräftig festgestellt sei, daß der Asylwerber nicht als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anzusehen sei, oder der Asylwerber bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Flüchtlingskonvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Abgesehen vom Verbot der Durchführung der Abschiebung unterliege daher auch ein Asylwerber in vollem Umfang den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht nachweisen können. Bei einer Gesamtbetrachtung bilde schon allein dieser Umstand eine taugliche und auch objektive Grundlage für die Verhängung der Schubhaft, liege es doch auf der Hand, daß sich der Beschwerdeführer ansonsten sehr leicht dem Zugriff der Behörde entziehen könne. Unter Zugrundelegung dieses Faktums der nicht nachweisbaren Identität des Beschwerdeführers sei aber objektiv besehen die Prognose der Behörde nicht unvertretbar, sowohl im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 5 Abs. 1 erste Alternative Fremdenpolizeigesetz) als auch deshalb, um ein weiteres unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten-nämlich das des illegalen Grenzübertrittes-des Beschwerdeführers zu verhindern (§ 5 Abs. 1 zweite Alternative leg. cit.), zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen und diese Maßnahme im Wege eines Bescheides gemäß § 57 Abs. 1 zweite Alternative AVG wegen Gefahr im Verzug-Untertauchen des Beschwerdeführers in der Anonymität-anzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1772/92, ablehnte und sie mit Beschluß vom 3. September 1993 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde durch die Einschränkung der Bescheidbegründung dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1992 auf umfassende inhaltliche Überprüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung jedenfalls nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde habe bereits im ersten Verfahrensgang eine umfassende inhaltliche Prüfung dieser Frage nicht vorgenommen.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Ausgehend von den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen in der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde zu Recht die auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde abgewiesen. Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0116), daß eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes ( BGBl. Nr. 126/1968 ) der Schubhaft nicht entgegenstand. Bei einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Fremde die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus demselben unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses vornahm bzw. versuchte und auch seine Identität nicht feststeht, ist jedenfalls die Annahme berechtigt, daß sich der betreffende Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig und somit als nicht rechtswidrig erachtete.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 .
Wien, am 9. März 1995
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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