Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in der Türkei, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Mai 1992, Zl. VwSen-400070/12/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Februar 1992 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1992 erhob der Beschwerdeführer eine auf § 5a FPG gestützte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, die erfolgte Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides für rechtswidrig zu erklären. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4. Mai 1992 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 738/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen: Gemäß § 5 Abs. 1 FPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern. Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat gemäß § 5a Abs. 1 FPG das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
Die Ausführungen in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde lassen sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaft als gegeben erachtet, zumal - so der Beschwerdeführer - keine „Fluchtgefahr“ bestanden habe.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Februar 1992 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. März 1992 keine Folge gegeben wurde. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0179, als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof ging in diesem Erkenntnis davon aus, daß der Beschwerdeführer durch die am 12. Februar 1992 erfolgte Einreise ohne den erforderlichen Sichtvermerk und den nachfolgenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowohl ein strafbares Verhalten nach dem Paßgesetz als auch nach dem FPG gesetzt habe; weiters habe er auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Schließlich habe der Beschwerdeführer aber auch ein „zusätzliches“ Fehlverhalten damit zu verantworten, daß er sich bereits im September 1990 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Weiters ist unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme (weiterhin) illegal in Österreich aufhielt.
Schon aus diesen Gründen war jedenfalls die Annahme berechtigt, daß sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung und Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig und somit als nicht rechtswidrig erachtete.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. April 1993
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