Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Y in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. September 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1992 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 17. August 1990 ohne Sichtvermerk und offenbar unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist, weshalb sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Oktober 1990 gemäß § 10a Abs. 1 FPG ausgewiesen worden sei; der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1990 keine Folge gegeben worden. Auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin zweimal rechtskräftig gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 FPG bestraft worden. Mit einem weiteren Bescheid sei die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach § 22 Abs. 1 Paßgesetz bestraft worden, weil sie am 16. November 1990, somit nach Zustellung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides, bei der Grenzkontrollstelle Wurzenpaß nach Österreich eingereist sei und sich dabei mit einem türkischen Reisepaß ausgewiesen habe, wobei die Grenzkontrollbeamten festgestellt hätten, daß in diesem Dokument die Seiten 14 bis 19 gefehlt hätten. Da die Beschwerdeführerin einen ordentlichen Wohnsitz nachweisen hätte können, sei ihr die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden. Zum Zeitpunkt der Einreise sei sie nicht im Besitz eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit wiederholt gravierend gegen die das Fremdenwesen regelnden Verwaltungsvorschriften verstoßen. Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde daher zweifelsohne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
An persönlichen und familiären Verhältnissen sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Beschwerdeführerin seit Jänner 1990 mit einem seit Jahren in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei und sich seit zwei Jahren in Österreich befinde. Bis Juli 1991 sei sie jedoch nicht im Besitz eines Sichtvermerkes gewesen. Der Grad der Integration sei daher als gering einzustufen. Eine berufliche Beeinträchtigung im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei kaum gegeben, zumal die Beschwerdeführerin den Beruf einer Nachstickerin auch im Ausland ausüben könne. Mehr falle ins Gewicht, daß sie in Vorarlberg mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet und inzwischen Mutter geworden sei. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, daß sie unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier illegal aufgehalten habe. Infolge des Ausweisungsbescheides habe die Beschwerdeführerin zwar Österreich verlassen, sei jedoch wiederum ohne österreichischen Sichtvermerk eingereist. Sie habe somit gravierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, sodaß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten gewesen sei. In Anbetracht der verwaltungsbehördlichen Bestrafungen, denen erhebliche Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen zugrunde lägen, würden die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Im Hinblick auf die erwähnten drei Bestrafungen der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) FPG verwirklicht hat und daß aus diesem Grund auch die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider.
Was aber die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessenabwägung anlangt, ist zu bemerken: Es ist zwar richtig, daß die erwähnten Bestrafungen wegen Übertretungen des FPG und des Paßgesetzes keineswegs als unbedeutend zu werten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0387). Im Hinblick darauf kommt den maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch durchaus erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß trotz dieses Umstandes die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Beschwerdefall nicht „unverhältnismäßig“ (vgl. § 3 Abs. 3 zweiter Satz FPG) schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Dazu sei hervorgehoben, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage in Österreich geboren ist, seither hier lebt und die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Mutter geworden ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.
Wien, am 11. März 1993
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