Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19. April 1990, Zl. FrB-4250/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Spruch genannten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 19. April 1990 wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Dezember 1989, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ein bis zum 31. Dezember 1994 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden war, keine Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Spruch wurde jedoch insofern geändert, als das Aufenthaltsverbot gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes erlassen wurde.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Österreich bisher nie aufgefallen, die aus Anlaß der Abschiebung gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe sei nicht rechtskräftig, er verfüge über eine Unterkunftsmöglichkeit und habe konkrete Arbeit in Aussicht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer bereits in die Türkei abgeschoben worden ist und sich somit nicht mehr in Österreich aufhält. Damit ist aber der angefochtene Bescheid bereits vollzogen worden. Einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt aber unter anderem dann nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen oder einem behördlichen Vollzug nicht mehr zugänglich ist (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1983, Zl. 83/01/0037). Darüber hinaus bewirkt die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers, daß in seinem Fall keine Rede mehr von der Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein kann.
Der Beschwerde konnte daher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Wien, am 29. April 1991
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