Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. November 1989, Zl. III 88-1/89, betreffend Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. Oktober 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1954, BGBl. Nr. 75, (Fremdenpolizeigesetz) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) ab Ende der Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, am 15. September 1989 in Baden von Polizeiorganen zufolge eines Vorführungsbefehles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und eines Haftbefehles des Landesgerichtes Innsbruck wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung festgenommen und in weiterer Folge in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Innsbruck überstellt worden, wo er sich derzeit in Haft befinde. Dem Beschwerdeführer werde angelastet, Teppiche im Werte von mehr als S 2,5 Mio veruntreut zu haben. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rechtskräftig vorbestraft, u.a. wegen schweren Betruges, Verstoßes nach dem Finanzstrafgesetz und Vergehens nach dem Waffengesetz. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes habe sich der Beschwerdeführer seit Februar 1989 illegal und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe sohin auch gegen das Fremdenpolizeigesetz und das Meldegesetz verstoßen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er im wesentlichen vor, er lebe bereits zwanzig Jahre in Österreich und die enge Bindung an dieses Land sei offensichtlich. "Ca. am 20. November 1989" werde er die österreichische Staatsbürgerin A ehelichen. Mit A habe er einen gemeinsamen Sohn, geboren am 25. Februar 1988. Dieser werde hier zur Schule gehen und heranwachsen. Er wolle seinen Sohn in seinem Heimatland Österreich aufziehen. Hier in Österreich liege auch seine Frau begraben, deren Grab er weiterhin besuchen und pflegen wolle. Nach der Haftentlassung könne er sofort eine geregelte Anstellung nachweisen. Aus diesen Gründen sei eine unmittelbar zu befürchtende neuerliche Straftat völlig ausgeschlossen. Er habe noch nie die Verantwortung gehabt, eine Familie zu ernähren. Dieser triftige Grund garantiere ein straffreies Verhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Verhängung der Schubhaft auf Grund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Gastland, dokumentiert durch sein Vorstrafenregister, im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu Recht erfolgt sei. Die vorgebrachten privaten Umstände seien im wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bekannt gewesen und dort berücksichtigt worden. Bei seinem Vorbringen, er habe noch nie die Verantwortung gehabt, eine Familie zu ernähren, vergesse der Beschwerdeführer, daß er bereits einmal verheiratet gewesen und dennoch straffällig geworden sei. Ob der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung durch das Gericht neuerlich straffällig werde, könne nicht vorhergesagt werden, weshalb die Schubhaft (auf Grund der Vorstrafen, die den Beschwerdeführer nicht davon abhalten hätten können, immer wieder straffällig zu werden) "nur" verhängt werde, weil dies "im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig erscheint". Davon, daß die Behörde dem Beschwerdeführer nicht schon hinreichend Gelegenheit gegeben hätte, sich zu bewähren, könne wohl keine Rede sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 190/1990 kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern. Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft darauf, daß diese zur Sicherung der Abschiebung auf Grund des durch das "Vorstrafenregister" dokumentierten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig erscheine. Diese Rechtsansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte seiner Rechtsprechung (vgl. neben anderen die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1986, Zlen. 86/01/0203, 0204, AW 86/01/0049, 0050, und vom 30. September 1987, Zl. 85/01/0212, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird) nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, daß die Anordnung der Schubhaft nicht gerechtfertigt sei, weil er "zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sowie auch für absehbare Zeit in Strafhaft ist", so ist dem entgegenzuhalten, daß die vorläufige Verwahrung ohnedies erst "ab Ende der Gerichtshaft" angeordnet wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist auf Grund der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Umstände die Befürchtung berechtigt, daß sich der Beschwerdeführer dem Zugriff der Behörden zum Vollzug des Aufenthaltsverbotes entziehen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei auf Grund bestimmter, von ihm geltend gemachter privater Umstände davon auszugehen, "daß er keineswegs gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit verstoßen werden wird", geht ins Leere, weil die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Haftentlassung neuerlich (gerichtlich) straffällig werden wird. Im übrigen geht aus diesem Vorbringen hervor, daß der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung weiterhin - offenbar entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot - im Bundesgebiet bleiben will. Dies spricht aber nicht GEGEN, sondern eher FÜR die Berechtigung der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Mit seinem Einwand, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, weil über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Verhängung der Schubhaft angeordnet wird, gemäß § 11 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) des Fremdenpolizeigesetzes der Landeshauptmann zu entscheiden habe, ist der Beschwerdeführer auf § 11 Abs. 3 leg. cit. zu verweisen. Nach dieser Bestimmung sind bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes - ein solches ist bisher noch nicht erlassen worden - die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen - somit auch gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Verhängung der Schubhaft (§ 5) angeordnet wird -, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen.
Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 des Fremdenpolizeigesetzes geltend macht, hat er diese nicht näher ausgeführt. Da der Verwaltungsgerichtshof von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung hegt, sieht er sich zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am14. Mai 1990
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