Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr.Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 1988, Zl. MA 14-S 29/88, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet sei, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Fa. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 14. April 1988) im Betrage von S 131.969,89 zuzüglich Verzugszinsen seit 15. April 1988 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 109.665,47, binnen vierzehn Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Nach der Begründung treffe die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der genannten Ges.m.b.H. ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Beiträge. Sie habe zu ihrer Rechtfertigung im wesentlichen vorgebracht, daß die vorhandenen Geldmittel mit den zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Zahlungen wie Miete, Telefon, Inserate, Gehälter und Provisionen mehr als erschöpft gewesen seien und sie nicht nur kein Geld aus der Firma genommen, sondern zusätzlich Geld hineingesteckt habe. Daraus ergebe sich aber, daß von einer Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten der Ges.m.b.H. nicht die Rede sein könne, da die vorhandenen Mittel in erster Linie dazu verwendet worden seien, die für den Betrieb notwendigen Zahlungen, nicht jedoch die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Somit habe ein Verschulden der Beschwerdeführerin für die Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Fälligkeit angenommen und damit eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG bejaht werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei überreichte eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. Novelle haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat wohl mit Erkenntnis vom 9. März 1989, Zl. G 163/88 und Folgezahlen, die Worte „die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und“ in dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben; da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand jedoch vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall handelt, ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG weiterhin anwendbar.
Mit der genannten, durch die 41. Novelle zum ASVG neu geschaffenen Bestimmung des § 67 Abs. 10 wurde den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (774 BlgNR 16. GP, 27) zufolge unter anderem das Ziel verfolgt, die Haftungsregelungen des ASVG an die der Bundesabgabenordnung anzupassen. Da sich die Regelung eng an die §§ 9 und 80 BAO anlehnt, können für die Frage des Verschuldens des Vertreters an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sinngemäß die von Lehre und Rechtsprechung zu den genannten Bestimmungen der BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025; Mathiaschitz in SWK Nr. 22/1987, A V, S. 11f). Danach ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers einer Ges.m.b.H., die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteiligfür die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 84/13/0189; Stoll, Bundesabgabenordnung, S 28f).
Behauptungen, die im Sinne dieser Grundsätze zur Erbringung des Entlastungsbeweises für ein mangelndes Verschulden an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge geeignet gewesen wären, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt. Ihr Vorbringen im Einspruch, daß die vorhandenen Geldmittel mit den zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Zahlungen wie Miete, Telefon, Inserate, Gehälter, Provisionen mehr als erschöpft gewesen seien, sodaß sie nicht nur für sich kein Geld „aus der Firma“ genommen, sondern noch zusätzlich Geld hineingesteckt habe, berechtigte die belangte Behörde vielmehr zur Annahme, daß die Beschwerdeführerin die vorhandenen Mittel der Ges.m.b.H. nicht zur-anteilsmäßigen-Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten verwendete, und auf diese Weise ihre Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsschulden zur Sozialversicherung mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung verletzte.
Wenn die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über das Ausmaß der von ihr vorgenommenen Zahlungen und der vorhandenen Mittel rügt, so vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat sie doch kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem erkennbar wäre, inwieweit den vermißten Feststellungen Relevanz für die Beurteilung der Frage ihres Verschuldens an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zukommen könnte. Ob andere Gläubiger bereits mit Exekutionen andrängten und welche Schritte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Hereinbringung der Beitragsschulden bei der Ges.m.b.H. unternommen hat, ist für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht wesentlich, weil der Haftungseintritt schon an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden der Geschäftsführer bei Vertretung der Ges.m.b.H. in Beitragsangelegenheiten geknüpft ist.
Die Beschwerdeführerin vermag auch mit dem Hinweis darauf, daß sie vorgebracht habe, Einlagen in das Betriebsvermögen getätigt zu haben, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Heranziehung eigener Mittel der Beschwerdeführerin zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der Ges.m.b.H. entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht den Schluß rechtfertigt, daß überhaupt keine Mittel der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden gewesen seien.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, die Behörde hätte „entsprechende Erhebungen betreffend die Buchhaltung der Gesellschaft anstellen und die Beschwerdeführerin selbst einvernehmen müssen, damit sie in der Lage ist, das Vorbringen entsprechend zu spezifizieren“, ist ihr zu entgegnen, daß einerseits für die belangte Behörde auf Grund des oben skizzierten Vorbringens der Beschwerdeführerin im Einspruch keine Veranlassung zur Einsichtnahme in die Buchhaltung der Gesellschaft bestand und andererseits es der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, ihr Vorbringen auch außerhalb einer Vernehmung durch die Behörde „zu spezifizieren“.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. April 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden