Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der L P in G, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1989, Zl. 246.281/2-II/6/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Dezember 1988 erhobene Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Berufung fehle ein begründeter Berufungsantrag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletztung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich, aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar, in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.
Aus der von der Beschwerdeführerin über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Kopie ihrer Berufung ergibt sich, daß diese u.a. folgenden Wortlaut hat:
„Ich ... L P lege hiermit meine Berufung gegen Ihren ablehnenden Bescheid über mein Ansuchen um die Gewährung des Asylrechtes in der Republik Österreich ein.
Da ich mit Ihrem Bescheid nicht einverstanden bin, bitte ich Sie meine, schon beim Interview angegebenen Gründe, nochmals zu prüfen.
Ich möchten betonen, daß ich aus meinem Heimatland aus schwer wiegenden politischen und religiösen Gründen weggegangen bin.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1989, Zlen. 89/01/0214, 0215, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu einem vollkommen gleichgelagerten Fall ausgesprochen, daß es sich bei einem Vorbringen wie dem gerade zitierten um einen hinreichend begründeten Berufungsantrag handelt.
Da die belangte Behörde, mit der Angelegenheit gemäß § 35 Abs. 2 VwGG konfrontiert, von einem Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, das Vorliegen der sich schon aus dem angefochtenen Bescheid ergebenen Rechtswidrigkeit als nicht gegeben erkennen zu lassen, ausdrücklich Abstand genommen hat (vgl. den AV vom 18. Oktober 1989), war der angefochtene Bescheid nach der zitierten Gesetzesstelle ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO vom 17. April 1989 BGBl. Nr. 206.
Wien, am 8. November 1989
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