Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dr. C S in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. September 1988, Zl. I/7 St S 87183, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der Bescheid vom 8. September 1988 wird in seinem Spruchteil 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. August 1987 wurde der Beschwerdeführer zu a) der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n, zu b) der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt; es wurden Geld und Ersatzarreststrafen verhängt. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung; der erste Tag der Abholfrist war der 28. August 1987. Am 15. September 1987 langte bei der Erstbehörde ein Fernschreiben mit folgendem Text ein:
„ich berufe gegen das straferkenntnis vom 18.8.1987 kennzeichen 3 s 861293 wegen rechtswidrigkeit
dr s“
Eine Unterschrift fehlte auf dem Fernschreiben. Mit Schreiben vom 17. September 1987 teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit, daß sein Rechtsmittel infolge Zustellung des Straferkenntnisses am 28. August 1987 offenbar verspätet sei, er möge hiezu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 1987 zugestellt. Am 24. September 1987 langte ein mit 11. Mai 1987 datiertes maschinschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers samt eigenhändiger Unterschrift ein, welches inhaltlich wohl zur Anschuldigung betreffend die Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO Stellung nahm, aber - angesichts der Datierung verständlicherweise - weder auf das Straferkenntnis vom 18. August 1987 noch auf die fernschriftliche Berufung Bezug nahm. In einem weiteren Schreiben vom 23. September 1987, eingelangt bei der Erstbehörde am 24. September 1987, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am Tage der Hinterlegung ortsabwesend gewesen und sei erst am 31. August 1987 an seine Wiener Anschrift zurückgekehrt. Irgendeine Bezugnahme auf die fernschriftliche Berufung findet sich in diesem Schreiben nicht.
Die Erstbehörde vernahm in der Folge die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin über die Frage der Ortsabwesenheit und sodann ihn selbst am 17. November 1987. In der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten ist der Gegenstand der Vernehmung (genaue Beschreibung der Tat) nicht angegeben, der Beschwerdeführer gab folgendes zu Protokoll:
„Ich bin nachweisl. erst am 31.8.87 abends vom Urlaub zurückgekommen. Dies ist jederzeit nachweisbar. Am nächsten Tag am 1.9.87 habe ich sofort das Schriftstück von der Post abgeholt und innerhalb der 14 tägigen Frist das Rechtsmittel gg. das Erk. ergriffen.“
In der Folge veranlaßte die Berufungsbehörde die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Verwaltungsstrafsache selbst. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, worauf er mit Schriftsatz vom 4. Mai 1988 an die Erstbehörde eine „Stellungnahme im Berufungsverfahren“ abgab, in der er „zum Ermittlungsverfahren wie folgt Stellung“ nahm: Es sei im Auftrag der Berufungsbehörde nunmehr der Meldungsleger vernommen worden, doch seien dessen Angaben nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Es folgen Ausführungen zur Verwaltungsstrafsache selbst.
Mit Bescheid vom 8. September 1988 erkannte die Niederösterreichische Landesregierung in der Sache selbst über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt: Zu 1) wurde der Berufung gegen den Teil a) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 eingestellt. Zu b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Berufung keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis insoweit bestätigt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1950 habe der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu b) S 20,--, insgesamt somit S 240,--zu entrichten und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. In der Begründung auch des bestätigenden Teiles des Berufungsbescheides finden sich keine Ausführungen darüber, ob und weshalb eine zulässige Berufung vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Unter dem letztgenannten Beschwerdegrund wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer - auf den die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2, letzter Halbsatz VwGG zutreffen - habe seine fernschriftliche Berufung niemals durch seine Unterschrift bestätigt, er habe diese fernschriftliche Berufung nicht selbst veranlaßt.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 1988 teilte der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde seine vorläufige Rechtsansicht im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGG dahin mit, daß mangels Bestätigung einer bloß fernschriftlich erhobenen Berufung nach dem Erkenntnis vom 3. Oktober 1986, Zlen. 85/18/0396, 0397, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen könne. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 8. November 1988 das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels verneint, weil der Beschwerdeführer mit einem am 24. September 1987 bei der Erstbehörde eingelangten „schriftlichen Berufungsantrag“ seine fernschriftliche Berufung bestätigt habe.
Mit Verfügung vom 17. November 1988 gab der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde abermals seine vorläufige Rechtsansicht dahin bekannt, daß eine Bestätigung der fernschriftlichen Berufung wohl nicht in dem Schriftsatz vom 11. Mai 1987, eingelangt bei der Erstbehörde am 24. September 1987, doch im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1988, eingelangt bei der Erstbehörde am 5. Mai 1988, liegen dürfte. Allerdings könnte der angefochtene Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sein, weil er, statt die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, über sie in der Sache selbst entschieden habe (vgl. Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/02/0125 und die dort zitierte weitere Judikatur). Die Zurückweisung der Berufung wäre deshalb angebracht gewesen, weil sie eines begründeten Berufungsantrages entbehrt habe (vgl. Erkenntnisse vom 27. Juni 1980, Zl. 1244/80, vom 10. September 1982, Zl. 81/08/0057, vom 1. Februar 1984, Zl. 83/03/0123, vom 19. Februar 1988, Zlen. 88/18/0016, 0017).
Die belangte Behörde hat zu dieser Verfügung mit Schriftsatz vom 29. November 1988 dahin Stellung genommen, daß die fernschriftliche Berufung den Erfordernissen des § 63 Abs. 3 AVG 1950 entsprochen habe. Die Berufung sei extensiv zu interpretieren gewesen dahin, daß das Vorliegen eines strafbaren Sachverhaltes in Zweifel gezogen werde und deshalb die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei. Es werden zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine in der Verfügung vom 17. November 1988 ausgedrückte vorläufige Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Die Äußerung der belangten Behörde vom 29. November 1988 vermag nicht zu überzeugen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1929, Slg. Nr. 15707/A, hatte einen vom vorliegenden ganz verschiedenen Verfahrenssachverhalt zum Inhalt, wie sich insbesondere aus Seite 501, zweiter Absatz der Amtlichen Sammlung ergibt. Der dortige Berufungswerber hatte nämlich in der Berufung Tatsachenfeststellungen der Erstbehörde ausdrücklich bestritten, eigene Tatsachenbehauptungen aufgestellt und hiefür Beweise angeboten und schließlich die Rechtsansicht der Erstbehörde, daß für die Krankenversicherung andere Voraussetzungen wie für die Angestelltenversicherung gelten, als Unsinn bezeichnet. Im Hinblick auf diese Berufung sprach der Verwaltungsgerichtshof dort aus, daß der Mangel eines ausdrücklichen Berufungsantrages dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen könne, weil unzweifelhaft aus der Berufung selbst hervorgehe, daß der Berufungswerber Bescheidabänderung dahin anstrebe, daß seine Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz bejaht werde.
Dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 82/05/0114, lag der Sachverhalt zugrunde, daß eine Berufung gegen einen Bescheid eines Bürgermeisters sich hinsichtlich ihrer Begründung auf ein bestimmt bezeichnetes früheres Schreiben des Beschwerdeführers berief. Während der angerufene Gemeinderat die Berufung als unzulässig zurückwies, erklärte die im Vorstellungswege angerufene Landesregierung die Berufung für zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dies für richtig und führte aus, daß die Berufung durch den bestimmten Hinweis auf die frühere Eingabe des dortigen Berufungswerbers erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Könne aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebe, so könne der Berufung der Mangel eines ausdrücklichen Berufungsantrages nicht schaden.
Auf den vorliegenden Fall angewendet, vermögen die beiden zitierten Entscheidungen nicht die Zulässigkeit der fernschriftlichen Berufung des Beschwerdeführers darzutun. Neben dem Mangel eines ausdrücklichen Berufungsantrages fehlt dem Fernschreiben auch jede inhaltlich bestimmte Begründung, da es eine Selbstverständlichkeit ist, daß Berufungen „wegen Rechtswidrigkeit“ - diesen Begriff im weiteren Sinne, also einschließlich der Überprüfung der Tatfrage, verstanden - erhoben werden und nicht vielleicht deshalb, weil gnadenwürdige Umstände vorliegen. Mit der bloßen Wendung „Berufung wegen Rechtswidrigkeit“ wird somit dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht entsprochen. Die bereits in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1988 zitierten Erkenntnisse bieten Beispiele für solche inhaltsleere und daher unzulässige Berufungen.
Somit wäre die fernschriftlich erhobene und später, nach Ablauf der Berufungsfrist, bestätigte Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Wurde über eine Berufung, die zurückzuweisen gewesen wäre, in der Sache entschieden und noch dazu dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, so liegt nach dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/02/0125 und der dort zitierten weiteren Rechtsprechung, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gesamten bestätigenden Berufungsbescheides vor.
Der Bescheid vom 8. September 1988 war daher, soweit er angefochten wurde, gemäß §§ 35 Abs. 2, 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 17. Februar 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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