Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des H K in S, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987, GZ. 8 64 Ki 3/3 1987, betreffend Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (mitbeteiligte Parteien: 1) G K in S, 2) J T in St, 3) A L in N, 4) A L in N, 5) J R in St, 6) A H in G, 7) A H in G, 8) J M in St, 9) C M in St, 10) A D in G, 11) J M sen. in St, 12) J M jun. in St, 13) E D in St, 14) O G in D), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird im Absatz 2 seines Spruches (Entscheidung über die Kosten) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 4. August 1987 schrieb die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg dem Beschwerdeführer vor, daß von den bereits aufgeforsteten Flächen Grundstück Nr. 780 und Grundstück Nr. 806 der Katastralgemeinde G gegenüber bestimmten angrenzenden Grundstücken ein Streifen von vier Meter Breite von Forstpflanzen dauernd freizuhalten sei. Außerdem dürfe die Anlage auf dem Grundstück Nr. 780 auf einem Streifen von vier bis dreißig Meter nur als Christbaumkultur mit einer Maximalhöhe von drei Meter erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurden überdies die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von S 780,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem der Beschwerdeführer als Verpflichteter und Nutzungsberechtigter (Pächter) der beiden oben genannten Grundstücke angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er seine festgestellte Eigenschaft als nutzungsberechtigter Pächter nicht bestritt; vielmehr sprach er in der Berufung unter anderem von den „von mir verwendeten“ und „von mir gepachteten“ Grundflächen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entschied die Steiermärkische Landesregierung über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:
Im Absatz 1 des Bescheidspruches wurde aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde verwiesen. Im Absatz 2 des Bescheidspruches wurden dem Beschwerdeführer „in Anwendung der Bestimmungen der §§ 76 bis 78 AVG 1950“ Kosten von S 1.820,-- (für die Verhandlung am 22. Oktober 1987) und solche von S 50,-- (für die Aufnahme der Verhandlungsschrift) zur Zahlung vorgeschrieben. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers, G K, sei von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg aufgefordert worden, um eine die Grundstücke 780 und 806 der Katastralgemeinde G betreffende Aufforstungsbewilligung anzusuchen. Sodann wurde der Gang des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wiedergegeben und ferner ausgeführt, im erstinstanzlichen Bescheid sei G K als Bescheidadressatin, der Beschwerdeführer aber als Aufforstungsberechtigter ausgewiesen worden. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens habe, wenn auch nur auf allerdings unbestätigte Angaben des Beschwerdeführers hin, erhoben werden können, daß er die Aufforstungsflächen von G K gepachtet habe. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen Grundstücksnummern 910/27 sowie 910/28 ebenfalls von G K gepachtet habe. Innerhalb der rechtlichen Erwägungen des Bescheides wurde ausgeführt (Seite 6, letzter Absatz), die Berufungsbehörde habe unter Zugrundelegung der unbestätigten Angaben des Beschwerdeführers die Rechtsfrage nicht klären können, ob er in Vertretung seiner Ehefrau, die Eigentümerin der Aufforstungsflächen sowie angrenzender Grundstücke sei, oder ob er als Pächter auftrete. Sei der Beschwerdeführer als Vertreter seiner Ehefrau aufgetreten, so sei die Vorschreibung eines aufforstungsfreien Abstandes gegenüber den Grundstücken Nr. 910/27 und 910/28 unzulässig gewesen, weil eine solche Vorschreibung nur zum Schutze angrenzender landwirtschaftlicher Betriebsflächen eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig sei. Sei der Beschwerdeführer jedoch als Nutzungsberechtigter aufgetreten, so habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, den gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, erforderlichen Nachweis einer Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Eine stillschweigende oder schlüssige Zustimmung der Eigentümerin sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei seiner bestehenden Mitwirkungspflicht am Verfahren nicht nachgekommen, indem nicht nachgewiesen worden sei, ob er in Vertretung seiner Ehefrau, der Grundstückseigentümerin, oder ob er als Nutzungsberechtigter auftrete. Da der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt somit so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zu verweisen gewesen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen „bzw.“ auf den Umstand, daß auch infolge der unterlassenen Mitwirkungspflicht der Partei die Durchführung einer Ortsverhandlung unumgänglich gewesen sei, um die spruchgemäße Entscheidung zu treffen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich zur Gänze, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien, unter ihnen die Ehefrau des Beschwerdeführers, haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 2 des oben zitierten Landesgesetzes sind Parteien im Verfahren sowohl die Eigentümer als auch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen eine Anpflanzung oder Änderung beabsichtigt oder bereits erfolgt ist, und der angrenzenden Grundstücke. Gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. hat die Bewilligung zur Aufforstung der Eigentümer, wenn jedoch der Nutzungsberechtigte die Änderung vornimmt, dieser mit Zustimmung des Eigentümers bei der Behörde einzuholen.
Entgegen seiner ausdrücklichen Erklärung, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1987 zur Gänze anzufechten, finden sich Beschwerdegründe nur in der Richtung, die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet, insbesondere auf Grund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 4, vorletzter Absatz, Seite 6, vierter Absatz), keinen Grund, den Abs. 1 des angefochtenen Bescheidspruches als mit Rechtswidrigkeit behaftet anzusehen.
Hingegen ist der Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet: War sich die belangte Behörde nämlich, wie aus den oben wiedergegebenen Teilen ihrer Bescheidbegründung hervorgeht, nicht klar über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers - als Vertreter seiner Ehefrau oder im eigenen Namen als nutzungsberechtigter Pächter -, so war es nicht zulässig, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auch eine Mitwirkungspflicht, die die belangte Behörde zur Begründung ihres Kostenausspruches heranzieht, setzt nämlich, soweit es die Auferlegung von Kosten im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG 1950 betrifft, eine unbestrittene Parteistellung voraus. An Feststellungen darüber mangelt es aber gerade. Daß ein Sachverhalt nach § 76 Abs. 2, erster Satz AVG 1950 vorläge (Verursachung einer Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten), hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Die Ausführung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift (Seite 4 oben), die Unklarheit über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bezöge sich nicht auf die Aufforstungsflächen, sondern nur auf die angrenzenden Grundstücke Nr. 910/27 und 910/28, ist aktenwidrig, heißt es doch an der zitierten Stelle des angefochtenen Bescheides (Seite 6, letzter Absatz) die mangelnde Klarheit über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bezöge sich sowohl auf die Aufforstungsflächen als auch auf angrenzende Grundstücke.
Die belangte Behörde hat durch Unterlassung der Begründung, daß der Beschwerdeführer im eigenen Namen, somit als Partei aufgetreten ist, hinsichtlich ihrer Kostenentscheidung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Im übrigen war aber die Beschwerde aus den weiter oben dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren, sowohl in der Beschwerde als auch im Schriftsatz vom 31. März 1988, auf Kostenersatz für Kopien war abzuweisen, weil der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. Beschluß vom 27. April 1984, Slg. N.F. Nr. 11422/A, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung).
Wien, am 7. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise