Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 5. August 1988, Zl. B-117-6/85, betreffend Haftung für Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag hiezu, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war, die das Gastgewerbe und den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Wein betrieb, wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen, weil er nicht dafür gesorgt hatte, daß die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden. Es handelte sich dabei um die Umsatzsteuer für den Zeitraum November 1984 bis Jänner 1985, um die Abgabe von alkoholischen Getränken für den Zeitraum November und Dezember 1984, und die Lohnsteuer für Dezember 1984 sowie um Anteile am Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und an den Zuschlägen zu diesem Beitrag für Dezember 1984, die sich bei gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft ergeben hätten (Verhältnis: Verbindlichkeiten zu Barmitteln). Die belangte Behörde stellte fest, daß die GmbH durch ihren Geschäftsführer am 15. November 1984 der Bank, bei der sie seit 1982 bis 31. Dezember 1984 einen Kredit bis zu S 1,000.000,--hatte, mit Mantelzession sämtliche Kundenforderungen abtrat. Die Verbindlichkeiten der GmbH betrugen mehr als S 900.000,--(davon Verbindlichkeiten gegenüber der Bank rund S 500.000,--), die abgetretenen Kundenforderungen beliefen sich auf etwa S 350.000,--, die Barmittel der Gesellschaft auf rund S 96.000,--. Durch die Zession seien die Abgabenforderungen zu Unrecht gegenüber den Forderungen der Bank benachteiligt worden. Hiedurch und durch die Verwendung vereinnahmter Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken zu anderen Zwecken als zur Abgabenentrichtung sowie durch die Auszahlung von Löhnen ohne Einbehaltung und Abfuhr der hierauf entfallenden Lohnsteuer habe der Beschwerdeführer schuldhaft abgabenrechtliche Pflichten vernachlässigt.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die erwähnten Abgaben herangezogen zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Sie haften gemäß § 9 Abs. 1 BAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Abgaben, für die der Beschwerdeführer haftbar gemacht wurde, bei dem durch diesen vertretenen Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, daß die GmbH ihren Betrieb mit 1. Jänner 1985 einstellte, die Bank den Kredit über den 31. Dezember 1984 hinaus nicht verlängerte, die Geschäftsführer infolge der Zession der Kundenforderungen an die Bank zur Zahlung anderer Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage waren (Berufung vom 20. Juni 1985, Blatt 10 der Verwaltungsakten), und aus dem Verkauf des Warenlagers sowie der Betriebsausstattung schließlich kein Erlös erzielt werden konnte, der eine Abdeckung der Schulden erlaubte (Vorhaltsbeantwortung vom 29. Juni 1988, Blatt 30 der Verwaltungsakten).
Der Beschwerdeführer hätte daher darzulegen gehabt, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die ihm obliegende Pflicht zur pünktlichen Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der GmbH zu erfüllen, widrigenfalls die Behörde berechtigt war, schuldhafte Pflichtverletzung durch ihn anzunehmen und ihn deshalb zur Haftung heranzuziehen.
Die belangte Behörde ist nun zu Recht davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht gelungen ist:
Durch die Zession aller Kundenforderungen im Rahmen einer Mantelzession im November 1984 als „zusätzliche Besicherung“ des Bankkredites, der damals mit rund S 500.000,--in Anspruch genommen war, wurde die Bank mit ihrer Kreditforderung gegenüber den Abgabenforderungen bevorzugt. Die Zession erfaßte sämtliche, auch zukünftige Kundenforderungen. Da der Bankkredit nur bis 31. Dezember 1984 gewährt war, mußte der Beschwerdeführer damit rechnen, daß die GmbH, die nur über unzulängliche Barmittel verfügte, durch die Zession ihrer liquiden Mittel in Form von Forderungen gegen ihre Kunden zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschuld, insbesondere also auch bestehender oder erst entstehender Abgabenforderungen beraubt werde. Tatsächlich ist dieser Fall auch schließlich eingetreten. Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Zession vorliegende wirtschaftliche Situation der GmbH hat der Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer schon durch die Genehmigung der Zession gegen die Pflicht verstoßen, die Benachteiligung von Abgabenforderungen, die bereits bestanden oder in Zukunft entstehen mußten, zu vermeiden. Auf die Hoffnung, aus dem Verkauf von Warenlager und Betriebsausstattung doch noch die Geldmittel zu erlangen, die eine Befriedigung aller anderen als der Bankschulden erlaubten, durfte der Beschwerdeführer den Abgabengläuber nicht verweisen.
Was die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer anlangt, war der Beschwerdeführer zur Abfuhr dieser Steuern-ganz unabhängig von den vorstehenden Überlegungen zum Verbot der Benachteiligung von Abgabenforderungen-ungeachtet von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens bei korrekter Geschäftsführung jedenfalls in der Lage. Die Gründe dafür hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Oktober 1984, 84/14/0027, vom 18. September 1985, 84/13/0085 und 84/13/0086, vom 17. September 1986, 84/13/0198, vom 13. September 1988, 85/14/0161), weshalb es genügt, auf diese Judikatur hinzuweisen. Gleiches wie für die Umsatzsteuer gilt im Hinblick auf die §§ 4 und 11 Alkoholabgabegesetz für die Abgabe von alkoholischen Getränken.
Den Beschwerdeführer entlastet der Umstand nicht, daß ihm im Zeitpunkt der Zession (November 1984) die Umsatzsteuerschuld aus den Monaten November 1984 bis Jänner 1985 noch nicht bekannt war. Die Mantelzession erfaßte nämlich sämtliche Kundenforderungen, auch zukünftige. Die Liquiditätslage der GmbH im Zeitpunkt der Zession ließ bereits erkennen, daß die Abführung der mit den betreffenden Kundenforderungen im Zusammenhang stehenden Abgabenschulden ohne Verfügbarkeit zumindest eines Teiles der betreffenden Kundenforderungen nicht mehr möglich sein werde. Auf die Vorhersehbarkeit „der annähernden Höhe“ der Abgabenschuld kam es daher für die Frage des Verschuldens des Geschäftsführers nicht an. Bei Abtretung von Kundenforderungen im Rahmen einer Mantelzession ist nämlich auch die Höhe der abgetretenen Forderung nicht bekannt, weil die Zession auch zukünftige Forderungen erfaßt.
Durch die Hoffnung, das Warenlager oder Anlagegüter zu einem Preis verkaufen zu können, die die Berichtigung von Abgabenschulden erlaubt, wird die in der Verkürzung liquider Mittel zum Vorteil anderer Gläubiger gelegene unzulässige Benachteiligung des Abgabengläubigers nicht vermieden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei noch ein Warenlager und eine Heizungsanlage vorhanden gewesen, betrifft daher keine entscheidungswesentlichen Umstände.
Ohne Bedeutung für das Verschulden des Beschwerdeführers, daß die Abgaben nicht aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet wurden, ist auch die von ihm angeführte Tatsache, die Zession sei im Zusammenhang mit einer für den Bankkredit persönlich abgegebenen Bürgschaft gestanden. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Firmengesellschafter für den Bankkredit privat mit ihrer Liegenschaft hafteten. Dafür, daß der Gesellschaft die erforderliche Eigenkapitalbasis zur Verfügung steht, haben nämlich die Gesellschafter zu sorgen. Diese Pflicht gibt ihnen nicht das Recht, durch Zession von Kundenforderungen der Gesellschaft ihre drohende Inanspruchnahme aus der Haftung für Gesellschaftsschulden zu Lasten des Abgabengläubigers abzuwenden. Auch aus diesem Vorbringen läßt sich daher eine Entschuldigung des Beschwerdeführers nicht entnehmen.
Die Behauptung, durch Mitgesellschafter sei „ein Druck“ auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Verwaltungsverfahren unbeachtliche Neuerung dar, auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht Rücksicht genommen werden durfte. Daß die Gesellschaft während der mehrjährigen Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers Abgaben in Millionenhöhe entrichtet hat, stellt keine Entschuldigung für die Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer zu Ende des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft dar.
Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, daß Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken „bevorrechtet“ seien. Sie hat lediglich in Übereinstimmung mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß sich hinsichtlich dieser Abgaben der Beschwerdeführer mit der Unzulänglichkeit der Mittel der Gesellschaft nicht entschuldigen könne. Den betreffenden Überlegungen ist der Beschwerdeführer nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten.
Der Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Unterlassung amtswegiger Ermittlungen zeigt einerseits wegen des Fehlens der Relevanz der zu beweisenden Tatsachen (siehe obige Ausführungen), andererseits wegen der den Vertreter treffenden Last, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, die zu dessen Aufhebung führen könnte.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt in seinen Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 17. Jänner 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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