Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des Mag. H S in K, vertreten durch Dr. Helmut Grazer und Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Erledigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 26. November 1984, Zl. 168.270/5-18C/84, betreffend Rückforderung des Ausbildungsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, den
Beschluß
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 14. September 1981 bis 31. August 1982 als Probelehrer an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Hallein beschäftigt; er erhielt für diese Tätigkeit nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973, BGBl. Nr. 170, über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer einen Ausbildungsbeitrag in der Höhe von insgesamt S 101.748,--. Mit beim Landesschulrat für Salzburg (LSR) am 27. Oktober 1981 eingelangtem Schreiben meldete der Beschwerdeführer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Privatlehrer an zwei namentlich genannten Schulen. Nachdem zunächst (bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses als Probelehrer) dem Beschwerdeführer der monatliche Ausbildungsbeitrag weiterhin ausbezahlt wurde, gab ihm der LSR erstmals mit Schreiben vom 10. Februar 1983 die rückwirkende Einstellung seines Probelehrer-Ausbildungsbeitrages (mit Wirkung vom 14. September 1981) bekannt und ersuchte ihn gleichzeitig, den Übergenuß von insgesamt netto S 101.748,-- innerhalb eines Monats rückzuerstatten. Schließlich teilte der LSR in Beantwortung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 16. März 1983 um Abstandnahme von der Rückforderung des besagten Übergenusses dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 1985 einen mit 26. November 1984 datierten, an den LSR gerichteten „Erlaß“ des Bundesministers für Unterricht und Kunst mit, in dem letzterer ersuchte, die Hereinbringung des Übergenusses in die Wege zu leiten.
Im Rahmen eines daraufhin aufgrund der zur Abdeckung des Übergenusses vorgenommenen monatlichen Abzüge vom Gehalt des Beschwerdeführers von diesem angestrengten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1987, 9 Ob A 99/87, in deren Gründen die Auffassung vertreten wurde, es handle sich bei dem Schreiben des LSR vom 10. Februar 1983 um einen (Feststellungs-)Bescheid.
In der vorliegenden, gegen das vom Beschwerdeführer als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst an den LSR vom 26. November 1984 gerichteten Beschwerde wird darauf hingewiesen, daß die Rechtsansicht, es sei dieses Schreiben (ebenso wie jenes des LSR vom 10. Februar 1983) als Bescheid zu werten, erstmals in der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung „aufgetaucht“ sei. Dem Beschwerdeführer als juristischem Laien sei der Bescheidcharakter jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Das an ihn gerichtete Schreiben des LSR vom 11. Februar 1985, welches den Bescheid des Bundesministers vom 26. November 1984 enthalte, weise weder eine Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; er sei vielmehr durch ein unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, eine solche Beschwerde zu erheben. Das unabwendbare Ereignis sei darin zu sehen, daß dem Beschwerdeführer durch die äußere Form des angefochtenen Bescheides als bloßes Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung die Rechtsnatur als Bescheid verborgen geblieben sei. Dieses Hindernis, fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, sei erst mit der Zustellung der vorgenannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an den Beschwerdeführer (27. Jänner 1988) weggefallen. Innerhalb offener Frist werde daher-in Verbindung mit der Beschwerde-die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.
II.
Das in der Beschwerde als „Bescheid“ bezeichnete und gewertete, mit 26. November 1984 datierte Schreiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst an den LSR, das die zuletzt genannte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 11. Februar 1985 bekanntgab, hat-nach vorheriger detaillierter chronologischer Wiedergabe des Sachverhaltes-folgenden Wortlaut:
„Hiezu wird festgestellt:
Der Betreffende hat am 02.10.1981 ordnungsgemäß um Gewährung einer Nebenbeschäftigung (Lehrtätigkeit an der HTL Kuchl und der Berufsschule Kuchl) angesucht. Dieses Ansuchen ist am 27.10.1981 beim Landesschulrat für Salzburg eingelangt. Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 09.10.1981, Zl. 6-4092/2-L-81, wurde dem Genannten ab 14.09.1981 der eingangs erwähnte Probelehrer-Ausbildungsbeitrag angewiesen.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat der Landesschulrat für Salzburg mit Bericht vom 19.09.1983, Zl. 6-4092/24-L-83, mitgeteilt, daß der Betreffende nach Erhalt des obzitierten Erlasses vom 09.10.1981 im Hinblick auf seine am 02.10.1981 erfolgte Meldung über die oben erwähnte Lehrtätigkeit keine schriftliche, mündliche oder telefonische Rückfrage bezüglich der Höhe des ihm überwiesenen Ausbildungsbeitrages vorgenommen hat.
Weiters wurde dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst ein Programm über das Einführungsseminar für Probelehrer vom 17.06.1981 und eine Bestätigung des Berufspädagogischen Institutes des Bundes in Salzburg vom 24.11.83 übermittelt. Laut dieser Bestätigung liegt im Institut kein ausführliches Protokoll über das Einführungsseminar für Probelehrer auf. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, inwieweit die in Rede stehende Problematik bzw. spezielle Lehrersituation des Probelehrers und gleichzeitigen Privatlehrers Mag. S ausdrücklich besprochen wurde.
In einer weiteren Stellungnahme vom 07.02.1984 hat der Betreffende erklärt, daß eine Behandlung des Problemkreises der Minderung des Ausbildungsbeitrages bei Übernahme einer lehramtlichen Verwendung seiner Erinnerung nach dem Einführungsseminar nicht erfolgt ist. Ganz sicher wurde jedoch der Fall einer lehramtlichen Verwendung außerhalb des Bundesdienstes nicht besprochen.
Das gegenständliche Ansuchen wurde dem Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen um Entscheidung hinsichtlich der Abschreibung des entstandenen Übergenusses übermittelt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15.10.1984, Zahl: 21 0705/3-II/-/84, wie folgt Stellung genommen:
Gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Da sich Mag. S nach Erhalt des Schreibens des Landesschulrates für Salzburg vom 09.10.1981, mit dem ihm der Probelehrer-Ausbildungsbeitrag ab 14.09.1981 gewährt wurde, weder mündlich noch schriftlich mit dem Landesschulrat für Salzburg unter Hinweis auf seine Nebenbeschäftigung ins Einvernehmen gesetzt hat, obwohl ihm die gesetzliche Bestimmung des § 2 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973 in der geltenden Fassung, bekannt sein mußte, kann nach ho. Absicht auch nicht die Voraussetzung des guten Glaubens im Sinne der Bestimmung des § 13 a Absatz 1 leg. cit. vorliegen, weshalb ein Rückforderungsanspruch des Bundes besteht.
Der Landesschulrat für Salzburg wird daher ersucht, die Hereinbringung des Übergenusses von S 101.748,-- in die Wege zu leiten.
Um weitere Mitbefassung im Gegenstande wird ersucht.“
Die Beschwerde weist mehrfach darauf hin, daß die bekämpfte Erledigung zwar nicht als Bescheid bezeichnet gewesen sei, vermeint aber aus dem Inhalt der Erledigung deren Bescheidcharakter ableiten zu können. Das an den LSR gerichtete-oben in den wesentlichen Passagen wiedergegebene-Schreiben der belangten Behörde vom 26. November 1984 erschöpft sich in einer Darstellung einzelner, ihrer Meinung nach bedeutsamer Sachverhaltsmomente und einer Wiedergabe der Rechtsmeinung des mit dieser Angelegenheit befaßten Bundesministeriums für Finanzen, verbunden mit dem abschließenden Ersuchen an den LSR, die Hereinbringung des Übergenusses in die Wege zu leiten, und in der Sache weiter mitbefaßt zu werden. Für den Verwaltungsgerichtshof steht das Fehlen jeglichen normativen Abspruches über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers außer Zweifel. Die Formulierung und der Inhalt der Erledigung machen deutlich, daß das in Beschwerde gezogene Schreiben keine normative Qualität aufweist, darüber hinaus aber auch, daß die belangte Behörde keinesfalls den Willen hatte, in der strittigen Frage des Übergenusses eine den Beschwerdeführer bindende Regelung zu treffen. Daher erweist sich die mangelnde Bezeichnung als Bescheid als durchaus konsequent und stellt sich als weiteres Argument dafür dar, die vom Beschwerdeführer behauptete Bescheidqualität der besagten Erledigung vom 26. November 1984 zu verneinen.
Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus. Da es nach dem Gesagten an einem solchen fehlt, ist die gegenständliche Beschwerde unzulässig; sie ist deshalb wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
III.
Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu entscheiden, da die Beschwerde selbst dann, wenn sie rechtzeitig eingebracht worden wäre, aus den unter II. dargelegten Gründen als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 24. Juni 1968, Zl. 589/68).
Wien, am 21. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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