Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Dezember 1987, Zl. VIII/1 1466/31987, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Angelegenheit einer Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 21. Februar 1983 teilte die Bezirkshauptmannschaft als gesetzlicher Vertreter des Mitbeteiligten der beschwerdeführenden Anstalt mit, daß der Mitbeteiligte im Rahmen der Fürsorgeerziehung auf einem Pflegeplatz untergebracht worden und die Waisenpension als Regreßleistung an die genannte Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen sei.
Hierauf übermittelte die beschwerdeführende Anstalt der Bezirkshauptmannschaft einen mit 23. Februar 1983 datierten Fragebogen, betreffend die Feststellung, ob dem Minderjährigen zu seiner Pension eine Ausgleichszulage gebühre. Dieser Fragebogen wurde in der Rubrik „Einkünfte aus Renten“ mit dem Hinweis auf die Leistung des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland in unbekannter Höhe (Hilfeleistung für Verbrechensopfer) beantwortet. Die Rubrik „Sonstige Einkünfte (Ausgedinge, Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente, usw.)“ blieb unausgefüllt. Die Rubrik „Unterhaltsansprüche“ wurde mit dem Hinweis auf den verstorbenen Vater des Minderjährigen und die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter, die ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 3.900,-- erziele, beantwortet.
1.2. Mit Bescheid vom 19. Juni 1983 erkannte die beschwerdeführende Anstalt dem mj. Mitbeteiligten den Anspruch auf Ausgleichszulage in Höhe von S 617,90 zu.
1.3. Der mit 13. Juni 1986 datierte Fragebogen, betreffend die regelmäßige Überprüfung des Ausgleichszulagenanspruches, wurde sodann mit dem Bemerken von der Bezirkshauptmannschaft beantwortet, daß sich der Minderjährige im Rahmen der vom Bezirksgericht angeordneten Fürsorgeerziehung in fremder Pflege befinde und die Kindesmutter einen Kostenersatz von S 1.000,-- an die Bezirkshauptmannschaft leiste.
1.4.Mit Bescheid vom 30. September 1986 nahm die beschwerdeführende Anstalt das Ausgleichszulagenverfahren gemäß § 69 AVG 1950 wieder auf, hob den Bescheid vom 19. Juni 1983 auf und stellte fest, daß für den Mitbeteiligten ab 1. Jänner 1983 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Weiters wurde gemäß § 107 Abs. 1 ASVG der für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Juli 1986 entstandene Überbezug im Betrag von S 34.217,60 rückgefordert und nach § 103 Abs. 1 Z. 2 ASVG auf die fällige Pensionsleistung angerechnet.
Der mj. Mitbeteiligte, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft , erhob Einspruch. Bei dem von der Mutter erbrachten Kostenersatz handle es sich in keiner Weise um ein Einkommen des Minderjährigen, sondern um einen Kostenersatz an das Land Burgenland für den wesentlich höheren Aufwand, der für die Fremdunterbringung des Kindes erforderlich sei.
1.5.Der Landeshauptmann von Burgenland gab diesem Einspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 1987 Folge und behob den Wiederaufnahmebescheid der beschwerdeführenden Anstalt vom 30. September 1986. Die Beantwortung des Fragebogens vom 23. Februar 1983 sei nicht mit Irreführungsabsicht erfolgt. Die gestellten Fragen seien objektiv richtig beantwortet worden. Eine Frage hinsichtlich der monatlichen Kostenbeteiligung der Mutter des Minderjährigen für die Kosten der Erziehungshilfe sei nicht gestellt worden. Für die als Amtsvormund den Fragebogen ausfüllende Behörde sei offensichtlich nicht erkennbar gewesen, daß eine Leistung der Mutter an das Land Burgenland als Einkommen des Waisenpensionsbeziehers beurteilt werden könnte, zumal es sich bei dieser Leistung der Mutter, die nicht dem Waisenpensionsbezieher zugekommen sei, um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch des Landes im Falle des Unvermögens des Minderjährigen, dem die Maßnahme zugute komme, gegen den gesetzlichen Unterhaltspflichtigen handle. Diese Leistung sei rechtlich nicht als „Einkommen“ des Minderjährigen gemäß § 292 ASVG zu qualifizieren.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Anstalt müsse auf Angaben von Verwaltungsorganen (hier: der Bezirkshauptmannschaft) in einer schriftlichen Auskunft (Ausgleichszulagenerhebungsbogen) sowohl im Hinblick auf die Richtigkeit als auch auf die Vollständigkeit des Inhaltes vertrauen können. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Erschleichen eines Bescheides nicht ausgegangen werden könne, wenn die Behörde die Möglichkeit habe, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlung ohne Schwierigkeiten zu widerlegen, erscheine im vorliegenden Fall unbillig. Diese Rechtsprechung könne keinesfalls für Vorbringen von Parteien gelten, die, wie vorliegend die Bezirkshauptmannschaft, Einrichtungen des öffentlichen Rechts seien und sogar als Rechtshilfeorgane für derartige Ermittlungen in Betracht kämen. Es sei von einem erschlichenen Bescheid auszugehen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.§ 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 lautet:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist ...“
2.1.2.Der durch den angefochtenen Bescheid aufgehobene Wiederaufnahmebescheid der beschwerdeführenden Anstalt ließ nach seinem Begründungszusammenhang und durch die dort angeführte lit. a des § 69 Abs. 1 AVG 1950 mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen, daß er auf den Wiederaufnahmetatbestand der „Erschleichung“ des Ausgleichszulagenbescheides vom 15. Juni 1983 gestützt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1982, Zlen. 82/08/0095, 0096 = ZfVB 1983/4/1978).
2.2.Der Tatbestand des Erschleichens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 setzt voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungs-absicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Be-scheid zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Die Irreführungsabsicht wiederum setzt voraus, daß die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, und dies deshalb, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1949, Z1. 1529/48, Slg. N. F. Nr. 944/A, und vom 31. Oktober 1957, Zl. 1890/55, Slg. N. F. Nr. 4455/A). Wesentlich für den Tatbestand des Erschleichens ist es, daß die Partei das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlagen absichtlich durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen beeinflußt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1986, Zl. 85/09/0103 = ZfVB 1987/2/759).
Sind der Behörde durch unrichtige oder unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und hat sie aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht geschlossen, da keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, daß eine solche Schlußfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1956, Zl. 1099/53, vom 23. März 1956, Zl. 3315/53, und vom 11. Mai 1956, Zl. 3422/53). Diesem Schluß kann nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen auch für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1956, Zl. 3316/53, und vom 22. Jänner 1960, Z1. 2275/57).
2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte sich im Beschwerdefall nicht mit der Frage der Verständlichkeit des Fragebogens für den Rechtsunkundigen einerseits und mit der im konkreten Fall gegebenen Rechtskundigkeit des gesetzlichen Vertreters des Mitbeteiligten andererseits auseinanderzusetzen. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß die Frage der Anführung der Beteiligung der Mutter an den Kosten der Fürsorgeerziehung und dem Fragebogenpunkt „7. Sonstige Einkünfte (Ausgedinge, Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente, usw.)“ eine schwierige - rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes voraussetzt und daher nicht schon aus der Nichtanführung dieser Kostenbeteiligung auf eine Irreführungsabsicht geschlossen werden darf. Im besonderen ist der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus der Auffassung, daß dem gesetzlichen Vertreter des Mitbeteiligten eine vertretbare Rechtsauffassung zuzubilligen ist; aber selbst ein ihm anzulastender Rechtsirrtum schlösse die Annahme einer Erschleichungsabsicht aus.
2.3.2. § 9 des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1958 (im folgenden: Bgld JWG), betrifft die Kostentragungspflicht und lautet auszugsweise:
„(1) Die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege trägt der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zu¬gute kommen. Im Falle seines Unvermögens haben die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen; Unvermögen des Minder¬jährigen ist schon dann anzunehmen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeutete.
(2) Über die Tragung der Kosten entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde; zur Entscheidung über die Kosten der Fürsorgeerziehung ist die Landesregierung zuständig.
(3) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge getragen. Die Kosten der Fürsorgeerziehung sind jedoch vom Land zu tragen. ....“
§ 10 Bgld JWG regelt den Übergang von Rechtsansprüchen.
Unter „Nettoeinkommen“ im Sinne des § 292 ASVG ist gemäß § 292 Abs. 3 ASVG, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge zu verstehen.
Die Kostentragungspflicht des Minderjährigen ist nach dem Bgld JWG durch seine Leistungsfähigkeit begrenzt, wobei Unvermögen des Minderjährigen schon dann anzunehmen ist, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeutete. Im Fall eines solchen Unvermögens sind die Kosten der Fürsorgeerziehung vom Land zu tragen, sofern sie nicht von den gesetzlich Unterhaltspflichtigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gedeckt sind. Bei diesem Ersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz Bgld JWG gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht gegen die Kinder (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 85/11/0098 = ZfVB 1987/3/1197, betreffend § 7 Abs. 1 Oö JWG 1955). Es ist daher nicht unvertretbar, aus dieser Regelung - wie die belangte Behörde - zu folgern, daß der genannte Ersatzanspruch weder eine dem Minderjährigen zufließende Einkunft noch eine solche Unterhaltsleistung im Sinne der §§ 292 bis 294 ASVG ist.
2.4.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde in der Nichtanführung der Kostenbeteiligung der Mutter an der Fürsorgeerziehung im amtlichen Fragebogen durch den gesetzlichen Vertreter des mj. Mitbeteiligten (durch den Bezirkshauptmann zu Recht nicht den Tatbestand der Erschleichung der Ausgleichszulage im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG 1950 erblickt hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechts-verletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes angeführt wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Februar 1988
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