Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des G S in S, vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Februar 1988, Zl. II/1-BE-400-11/2-87, betreffend Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Herzogenburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Oktober 1987 war die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen sein Ansuchen um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 abweisenden Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Herzogenburg gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen worden, wobei die Einleitung vor dem Spruch dieses Bescheides nachstehenden Wortlaut hatte:
„Bescheid
Über die Vorstellung des Herrn G S in S, vertreten durch RA Dr. Helmut Valenta, in Linz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 19. Mai 1987, Zahl 86/1987, mit dem der Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 23. Oktober 1986, Zahl 153/1-86, betreffend die Versagung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch, keine Folge gegeben wurde, wird von der NÖ Landesregierung wie folgt entschieden:“
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Februar 1988 wurde dieser Teil des Bescheides vom 23. Oktober 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß er wie folgt zu lauten habe:
„Bescheid
über die Vorstellung des Herrn G S in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Valenta, in Linz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 16. Juni 1987, Zl. 95, mit dem der Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 22. Oktober 1986, Zl. 153/86, betreffend die Versagung einer Gebrauchserlaubnis, keine Folge gegeben wurde, wird von der NÖ Landesregierung wie folgt entschieden:“
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides sei mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. Oktober 1987 eine Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Herzogenburg vom 16. Juni 1987, Zl. 95, betreffend die Versagung einer Gebrauchserlaubnis, als unbegründet abgewiesen worden. Aus der Sachverhaltsdarstellung und den rechtlichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides vom 23. Oktober 1987 lasse sich eindeutig der Gegenstand des Vorstellungsverfahrens entnehmen. Ebenso sei eindeutig erkennbar, welche Vorstellung als unbegründet abgewiesen worden sei. Im Kopf des zitierten Bescheides seien jedoch irrtümlich das Datum und die Zahl des angefochtenen Gemeinderatsbescheides und das Datum und die Zahl des Bescheides des Bürgermeisters unrichtig zitiert worden. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 62 Abs. 4 AVG 1950 führte die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, infolge mehrerer bei ihr anhängiger Vorstellungsverfahren des Beschwerdeführers seien im Kopf des angeführten Bescheides irrtümlich die unrichtigen Daten und Zahlen des bekämpften Gemeinderatsbescheides zitiert worden. Sowohl dem Betreff als auch der Begründung des Bescheides lasse sich jedoch eindeutig der Gegenstand des Vorstellungsverfahren „und über welche Vorstellung entschieden wurde“ entnehmen. Da bei einer unklaren Spruchfassung zur Deutung des Spruches die Begründung heranzuziehen ist, der Begründung jedoch eindeutig zu entnehmen sei, welcher Bescheid des Gemeinderates angefochten und über welche Vorstellung entschieden worden sei, gehe aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung eindeutig hervor, über welche Vorstellung entschieden worden sei. Die unrichtige Zitierung im Kopf des Bescheides habe daher auf die Erledigung keinen Einfluß, weshalb der Fehler einer Berichtigung zugänglich gewesen sei. Die Berichtigung solle daher diesen Fehler beseitigen und eine Klarstellung bewirken. Da mit der Berichtigung der angeführten Daten keine inhaltliche Änderung des Bescheides bewirkt werde, sei die Berichtigung zulässig.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In Erwiderung auf ein diesbezügliches einleitendes Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, daß die Einleitungen und Fertigungsklauseln sowohl des Bescheides vom 23. Oktober 1987 als auch des angefochtenen Berichtigungsbescheides erkennen lassen, daß diese Bescheide der NÖ Landesregierung zuzurechnen sind, woran der Umstand nichts zu ändern vermag, daß beide Bescheide die Überschrift „Amt der Landesregierung“ tragen, da das Amt der Landesregierung der Landesregierung und ihren Mitgliedern als ausführendes Organ zur Verfügung steht (vgl. dazu die Ausführungen bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6. Auflage, Rz 816 und 826). Es liegt daher weder eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, noch hat sie einen Bescheid berichtigt, „der nicht existiert“.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsuntersten Datenverarbeitunsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 87/18/0012, und die darin zitierte Vorjudikatur) ist die Berichtigung auf die Fälle eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Daß diese Unrichtigkeit von jedermann erkannt werden könne, könne aus der Erwägung heraus nicht verlangt werden, daß Bescheide als individuelle Verwaltungsakte nur für einen bestimmten Personenkreis von Bedeutung seien. Es müsse daher ausreichend sein, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Die Unrichtigkeit hätte ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden werden können.
Der Beschwerdeführer hat in seiner zur hg. Zl. 88/05/0095 anhängigen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1987 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den Gegenstand jenes Verfahrens, in dessen Rahmen der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Oktober 1986 sowie der Bescheid des Gemeinderates dieser Stadtgemeinde vom 19. Mai 1987 erlassen worden sind, „die Beseitigung des gegenständlichen Warenautomaten und nicht die Entscheidung über die Frage“ gebildet hat, „ob hinsichtlich des gegenständlichen Automaten eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken bzw. ob diese Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist“. Damit ist hinreichend dargetan, daß der Beschwerdeführer, für welchen der Bescheid bestimmt war, die Unrichtigkeit der Bezeichnung des durch die Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides und des diesem zugrunde liegenden erstinstanzlichen Bescheides zu erkennen vermochte, was im übrigen angesichts der Begründung des in der Folge durch den angefochtenen Bescheid berichtigten aufsichtsbehördlichen Bescheides unschwer möglich war, weil darin erwähnt worden ist, daß die Gebrauchserlaubnis für den in Rede stehenden Standort mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Oktober 1986 , also mit jenem Bescheid versagt worden ist, welcher nunmehr im angefochtenen Berichtigungsbescheid als erstinstanzlicher Verwaltungsakt genannt ist. Außerdem ergibt sich aus der weiteren Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Oktober 1987 ohne jeden Zweifel, daß die belangte Aufsichtsbehörde darin nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der angestrebten Gebrauchserlaubnis geprüft hat, weshalb sich dieser Bescheid inhaltlich nicht als eine Erledigung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Mai 1987 darstellen konnte, mit welchem dem Beschwerdeführer der Auftrag zur Beseitigung des Warenautomaten erteilt worden ist. Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, daß diese Unrichtigkeit im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 23. Oktober 1987 schon bei dessen Erlassung für die belangte Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Damit liegen beide nach der geschilderten Rechtslage für eine Bescheidberichtigung geforderten Voraussetzungen vor.
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß das Versehen der belangten Behörde jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei, so muß darauf hingewiesen werden, daß dem Wortlaut des § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht entnommen werden kann, daß Bescheidberichtigungen etwa nur in den Fällen eines minderen Grades des Versehens vorgenommen werden dürfen.
Der Kritik des Beschwerdeführers an jenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach bei einer unklaren Spruchfassung zur Deutung des Spruches die Begründung heranzuziehen sei, ist zu entgegnen, daß die erstinstanzlichen Bescheide einerseits in der Einleitung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Oktober 1987 und andererseits in dessen Begründung mit unterschiedlichen Daten zitiert worden sind, also ein diesbezüglicher Widerspruch bestanden hat, dem aber insofern keine wesentliche Bedeutung zugekommen ist, als schon in der Einleitung des Bescheides vom 23. Oktober 1987 von der „Versagung“ die Rede war und in dieser Hinsicht kein Widerspruch zu der nachfolgenden Bescheidbegründung bestanden hat, weil sich diese, wie schon erwähnt, ausschließlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der beantragten Gebrauchserlaubnis und nicht etwa mit dem Auftrag zur Entfernung des Warenautomaten auseinandergesetzt hat. Es war daher nicht rechtswidrig, die Begründung des Bescheides vom 23. Oktober 1987 zur Untermauerung des Standpunktes der belangten Behörde heranzuziehen, daß die Versagung der Gebrauchserlaubnis den Gegenstand dieses Bescheides gebildet hat. Damit ist auch klargestellt, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht eine inhaltliche Änderung des berichtigten Bescheides durch den angefochtenen Bescheid releviert.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Mai 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden