Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der 1) A M sen. und 2) A M jun., beide in W, beide vertreten durch Dr. Norbert Wittmann und Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1987, Zl. V/1 8478/31 1987, betreffend die Ausfolgung von Tieren nach Aufhebung einer Verfallserklärung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 10.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen stellten mit Eingabe vom 29. Mai 1984 an die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg den Antrag auf Ausfolgung der mit Bescheid der genannten Behörde vom 20. Dezember 1982 beschlagnahmten 65 Hunde und 9 Welpen sowie deren Nachzucht, weil mit Bescheid der belangten Behörde als Berufungsbehörde der Ausspruch des Verfalles aufgehoben worden sei. Die beschlagnahmten Hunde und Welpen befänden sich in Verwahrung des Wiener Tierschutzvereines. Anläßlich einer Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 11. Jänner 1984 sei dem dort anwesenden Vertreter des Wiener Tierschutzvereines bekanntgegeben worden, daß auf Grund der Aufhebung des Ausspruches über den Verfall durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1983 auch die Beschlagnahme der Hunde durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg aufgehoben worden sei. Der Vertreter des Wiener Tierschutzvereines sei aufgefordert worden, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Dezember 1982 beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an die rechtmäßigen Besitzer, nämlich die Beschwerdeführerinnen auszufolgen. Dieser Aufforderung sei der Wiener Tierschutzverein als Verwahrer der beschlagnahmten Tiere nicht nachgekommen.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1985 wies die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg diesen Antrag der Beschwerdeführerinnen ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Dezember 1982 seien 65 „erwachsene“ Hunde und 9 Welpen der Beschwerdeführerinnen zur Sicherung des Verfalles gemäß § 4 Abs. 3 des bgld. Tierschutzgesetzes beschlagnahmt und mit Straferkenntnis der genannten Behörde vom 3. März 1983 sei über diese Tiere der Verfall ausgesprochen worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1983 sei der Verfall aufgehoben worden. Nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei als erwiesen angenommen worden, daß die gegenständlichen Tiere, die von W nach F gebracht worden seien, bereits vom Verfallserkenntnis des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 2. Dezember 1982 „erfaßt“ worden seien, weshalb die Wiederausfolgung der Tiere nicht möglich sei. Auf Grund des Berufungsvorbringens und der vorliegenden Beweise sei zu klären, ob die in der Zeit vom 8. bis 16./17. Dezember 1982 von W nach F verbrachten Tiere von dem rechtskräftig ausgesprochenen Verfall der auf der Liegenschaft in W, N Straße X, untergebracht gewesenen ca. 200 Hunden (laut Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 2. Dezember 1982, zugestellt am 6. Dezember 1982, bestätigt mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 23. Dezember 1982, dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1983, Zlen. 83/01/0038, 0039) und von dem rechtskräftig gewordenen, zur Sicherung des Verfalles erlassenen Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 10. Dezember 1982, zugestellt am 14. Dezember 1982, „umfaßt“ seien. Richtig sei, daß die Zweitbeschwerdeführerin mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Dezember 1984 vom Vorwurf des Verstrickungsbruches bezüglich der nach F verbrachten Hunde freigesprochen worden sei, weil die Staatsanwaltschaft in diesem Faktum vom Strafantrag zurückgetreten sei. Aus der Urteilsbegründung werde festgestellt: „Nachdem A M einen Teil ihrer in W stationiert gewesenen Hunde, möglicherweise aus dem Areal W Gasse, welche Hunde nicht gepfändet waren, nach F verbracht hatte, kam es auch dort zu Schwierigkeiten“. Aus diesem gerichtlichen Freispruch ergebe sich für die Verwaltungsbehörde nicht der zwingende Schluß, die Hunde seien tatsächlich diejenigen, die am Standort W Gasse gehalten worden seien. Die Verwaltungsbehörde sei zur selbständigen Beurteilung der Frage berufen, ob auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Indizien der Schluß gerechtfertigt sei, daß die Hunde doch aus dem Areal N Straße stammten. Bezüglich der Anzahl der in W, N Straße X, gehaltenen Hunde habe der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mitgeteilt, daß eine genaue Zählung nicht möglich gewesen sei, weil der Zutritt zum Gelände verwehrt gewesen sei. Das Veterinäramt habe am 8. November 1982 eine Anzahl von ca. 200 und am 6. Dezember 1982 eine Anzahl von 160 bis 170 Hunden geschätzt. Den Organen des Wiener Tierschutzvereines seien am 17. Dezember 1982 81 „erwachsene“ Hunde und 2 Welpen übergeben worden. Mehr Hunde seien zu diesem Zeitpunkt auf der Liegenschaft nicht vorhanden gewesen. Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt habe ferner mitgeteilt, daß keine Umstände bekannt seien, wonach in der Zeit November und Dezember im Haus der Zweitbeschwerdeführerin in W, W
Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die 74 von W nach F verbrachten Hunde vom Verfallserkenntnis des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt „umfaßt“ seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den Daten der Zustellung des Straferkenntnisses und des Beschlagnahmebescheides des Magistrates an die Zweitbeschwerdeführerin, den am 8. November 1982 und 6. Dezember 1982 vorgenommenen Schätzungen des Veterinäramtes Wiener Neustadt, den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über den Zeitpunkt und die Gründe der Verbringung der Hunde von W sowie aus der Tatsache, daß am 17. Dezember 1982 dem Wiener Tierschutzverein nur 81 „erwachsene“ Hunde und 2 Welpen in W übergeben hätten werden können. Was die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten 37 Auszüge aus dem Zuchtbuch betreffe, so seien diese nicht geeignet, den Aufenthalt von mehr als 70 der gegenständlichen Hunde in einem in der W Gasse liegenden Wohnhaus schlüssig nachzuweisen: Zum größeren Teil trügen die von der Zweitbeschwerdeführerin verfaßten Wurfmeldescheine und Deckbescheinigungen Daten vor jenem des Verfallsbescheides, sodaß sie über die tatsächliche Stationierung der Hunde zum Zeitpunkt des Ausspruches des Verfalles nichts aussagen könnten. Verlagerungen seien jederzeit möglich und auch wahrscheinlich gewesen. Auch die aus dem Wohnbereich stammenden Fotos sagten nichts über den Zeitpunkt des Aufenthaltes, die Zahl und die Identität der Tiere aus.
Daß der eine oder andere Hund tatsächlich zeitweilig, möglicherweise auch kurz vor Ausspruch des Verfalles, im Hause W Gasse „stationiert“ gewesen sei, wie die Bestätigungen der L G in fünf Fällen glaubhaft machten, ändere nichts daran, daß die Behörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Ermittlungen annehmen habe können, daß die 65 Hunde und 9 Welpen vom Verfallserkenntnis des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt „umfaßt“ gewesen seien. Daß eine genaue Feststellung der Identität der Hunde nicht möglich gewesen sei, gehe auf die chaotische Haltung einer für die Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen viel zu großen Anzahl von Hunden zurück. Die damit notwendigerweise verbundene Ungenauigkeit bei der Feststellung der Zahl und der Identität der Hunde sowohl im Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als auch vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg gingen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gemäß Art. 144 B VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 28. September 1987 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachten die Beschwerdeführerinnen ergänzend vor, sie seien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, das Parteiengehör und in ihrem Recht auf Eigentum, aus dem sich ihr subjektives Recht auf Wiederausfolgung von Gegenständen nach Wegfall des Verfalles ergebe, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß Gegenstand des Verfahrens der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Ausfolgung der Tiere ist, die nach Behebung des Verfallserkenntnisses auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg angeordneten Beschlagnahme dem Wiener Tierschutzverein in Verwahrung gegeben worden waren. Schon in ihrem Antrag hatten die Beschwerdeführerinnen vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg habe in der mündlichen Verhandlung über diesen Gegenstand vom 11. Jänner 1984 den Verwahrer aufgefordert, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Dezember 1982 beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an sie auszufolgen. Dieser Aufforderung sei der Verwahrer der beschlagnahmten Tiere nicht nachgekommen.
Tatsächlich ergibt sich aus der zitierten Niederschrift folgender Gegenstand der Verhandlung:
„Besprechung der Modalitäten der Übergabe der von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg beschlagnahmten Hunde an die rechtmäßigen Besitzer.“
Dem Vertreter des Verwahrers wurde nach Erörterung des Gegenstandes folgendes eröffnet:
„Zunächst wird darauf hingewiesen, daß der Tierschutz Landessache darstellt und daß daher die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg nur das burgenländische Tierschutzgesetz anzuwenden hat. Weiters wird darauf hingewiesen, daß bis zum heutigen Tage ein Rechtshilfeersuchen des Magistrates Wiener Neustadt auf Vollstreckung des mit den zitierten Bescheiden ausgesprochenen Verfalles nicht eingelangt ist. Für die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg ergibt sich daher die Tatsache, daß die Tiere in F beschlagnahmt wurden, daß der Verfall aufgehoben wurde und daß die Beschlagnahme hiermit aufgehoben ist. Der Tierschutzverein, der für die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Tiere zur Verwahrung übernommen hat, hat daher den Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, die seinerzeit beschlagnahmten Tiere an die rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, Folge zu leisten. Die im Bereiche des Landes Niederösterreich getroffenen Entscheidungen haben aus den genannten Gründen für die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg keine Relevanz. Der Tierschutzverein wird daher neuerlich aufgefordert, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 20. Dezember 1982, Zl. III M 379 1982, beschlagnahmten Tiere binnen zwei Wochen an die rechtmäßigen Besitzer A M sen. und jun. auszufolgen, ansonsten von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg Zwangsmaßnahmen gegen den Tierschutzverein ergriffen werden müßten. Der Tierschutzverein wird weiters aufgefordert, unverzüglich eine genaue Aufstellung über den Aufenthaltsort sämtlicher beschlagnahmter Tiere samt Zuwachs der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vorzulegen. Ebenso ist unverzüglich eine ins Detail gehende Kostenaufstellung für die Hundeverwahrung, inklusive der Transportkosten.“
Die zitierten Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg stellen sich als Bescheid dar, weil darin der Verwahrer der beschlagnahmten Tiere ausdrücklich aufgefordert wird, diese den Beschwerdeführerinnen binnen bestimmter Frist bei Androhung sonstiger Zwangsmaßnahmen auszufolgen. Der in der Niederschrift beurkundete Spruch enthält damit die Verbindlichkeit zu einer Leistung unter Bezeichnung der Frist zu ihrer Erbringung im Sinn des § 59 Abs. 2 AVG 1950. Der Bescheid wurde im Sinn des § 62 Abs. 1 AVG 1950 mündlich erlassen und am Schluß der Verhandlungsschrift gemäß Abs. 2 des genannten Paragraphen beurkundet. Der Niederschrift ist nicht zu entnehmen, daß die anwesenden Parteien nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangt hätten. Daß in der Niederschrift die ausdrückliche Bezeichnung der von der Behörde getroffenen Anordnungen als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG 1950) nicht beurkundet sind, kann der beurkundeten Erledigung den Bescheidcharakter nicht nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie damit normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Im Beschwerdefall ist die in der Niederschrift wiedergegebene Erledigung so gefaßt, daß sich aus ihrer Formulierung der normative Inhalt klar ergibt (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458).
Obwohl sich die Beschwerdeführerinnen in ihrem Antrag vom 29. Mai 1984 ausdrücklich auf den in der Verhandlung vom 11. Jänner 1984 an den Verwahrer erteilten Auftrag zur Ausfolgung der Tiere bezogen haben, sodaß der Antrag auf unverzügliche Ausfolgung der beschlagnahmten Tiere dahingehend zu verstehen ist, daß die von der belangten Behörde zur Durchsetzung ihrer Anordnung angedrohten Zwangsmaßnahme beantragt werden, hat sich die belangte Behörde mit der Frage der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Anordnung der Behörde erster Instanz laut Niederschrift vom 11. Jänner 1984 nicht auseinandergesetzt und in der Sache selbst eine dieser Anordnung widersprechende Entscheidung getroffen.
Zu einer Abänderung der mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 11. Jänner 1982 getroffenen Anordnungen wäre die Behörde aber nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt gewesen, die aber nicht vorlagen. Schon dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil über dieselbe Sache bereits rechtskräftig entschieden worden war („ne bis in idem“).
Der angefochtene Bescheid mußte daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG verfallen, ohne daß auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Verfahrensmängel eingegangen zu werden brauchte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Kostenmehrbegehren mußte abgewiesen werden, soweit es im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand und den entrichteten Stempelgebühren keine Deckung findet.
Wien, am 21. September 1988
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