Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der I V in P, vertreten durch Dr. Wolf Werner Kolm, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Oktober 1987, Zl. 3-V-8758, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Oktober 1987 wurde die Beschwerdeführerin in einem Verfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu dieser Behörde geladen und ihr für den Fall, daß sie diese Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, die zwangsweise Vorführung in Aussicht gestellt. Als Rechtsgrundlage wurden § 19 AVG 1950 und die §§ 40 und 41 VStG 1950 angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen mit jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zlen. 87/02/0163, AW 87/02/0024, zugrunde liegt (und wo derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist). In diesem Erkenntnis sprach der Gerichtshof aus, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des dort angefochtenen Bescheides nicht vorliegt; dieselben Erwägungen gelten für den vorliegenden Beschwerdefall. Es genügt daher, auf die dortigen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.
Da sohin bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Dezember 1987
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