Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der M W in W, vertreten durch Dr. Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1987, Zl. VerkR-5702/1-1987-II/Bi, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages sowie Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1987 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. April 1987 abgewiesen und der Einspruch gegen diese Strafverfügung wegen Verspätung zurückgewiesen.
Nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens, des Wortlautes des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 sowie nach einem Hinweis auf die dazu ergangene hg. Judikatur führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, es sei unbestritten, daß die erwähnte Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1987 zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Mit diesem Tag habe die Einspruchsfrist zu laufen begonnen und demnach am 19. Mai 1987 geendet. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Gatten die in Kopie dem Akt angeschlossene Vollmacht vom 10. Mai 1987 ausgestellt, als dieser am 11. Mai 1987 die Behörde erster Instanz zwecks Einbringung eines Einspruches in eigener Angelegenheit aufgesucht habe. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe, habe der Gatte der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde in eigener Sache Einspruch erhoben und eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten. Er habe jedoch nicht erwähnt, daß er von seiner Gattin bevollmächtigt und beauftragt sei, Einspruch gegen die ihr zugestellte Strafverfügung zu erheben, sondern sich lediglich selbst damit verantwortet, seine Gattin habe bereits eine Anzeige erhalten, und er sei nicht gewillt, nochmals Strafe zu bezahlen. Daraufhin sei er vom Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz belehrt worden, daß die Gattin als Zulassungsbesitzerin und er als Lenker des Lkw bestraft worden seien. Da die Vorsprache durch den Gatten der Beschwerdeführerin bei der Behörde erster Instanz am 11. Mai 1987 stattgefunden habe, wäre der Beschwerdeführerin noch eine Frist von ca. 1 Woche verblieben, um sich davon zu überzeugen, ob der von ihr beabsichtigte Einspruch ordnungsgemäß eingebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rechtsmittel ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof sei zu dem Ergebnis gekommen, daß das Versehen eines Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen sei. Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei im vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil das Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Kanzleibediensteten keinesfalls mit dem Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten als Vertreter gleichgesetzt werden könne. Da das Verschulden des Vertreters zu Lasten des Vertretenen gehe, und somit jeder diesbezügliche Fehler des Vertreters der Vertretenen, nämlich der Beschwerdeführerin, zugerechnet werde, hätte diese-trotz der Tatsache, daß es sich beim bevollmächtigten Vertreter um ihren Ehegatten handle-überprüfen oder diesen zumindest fragen müssen, ob er bei der Behörde für sie tätig geworden sei. Die Tatsache, daß sie selbst im Rahmen des Rechtsmittels anführe, er habe ihr erst am 22. Mai, also drei Tage nach Ende der Rechtsmittelfrist, zufällig mitgeteilt, er sei nicht in ihrem Namen tätig geworden, zeige, daß sie sich um die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht gekümmert habe. Hätte sie sich bei ihrem Gatten rechtzeitig erkundigt, dann hätte sie noch mehrere Tage für die Wahrung der Rechtsmittelfrist zur Verfügung gehabt. Das gegenständliche Ereignis, nämlich die Untätigkeit des Vertreters bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, sei im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unabwendbar gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950, welcher zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N. F. Nr. 9024/A) ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1974, Zl. 1700/73).
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Gerichtshof der Meinung, daß dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin mit Recht keine Folge gegeben worden ist. Daß die rechtzeitige Erhebung des Einspruches nicht wegen eines unabwendbaren Ereignisses unterblieben ist, muß als offenkundig angesehen werden und bedarf daher keiner weiteren Erörterung, zumal sich auch die Beschwerdeführerin nicht darauf beruft. Die Versäumung der Einspruchsfrist war aber für die Beschwerdeführerin nicht unvorhergesehen im Sinne der eben gegebenen Begriffsbestimmung, weil die Beschwerdeführerin nicht die zumutbare Aufmerksamkeit aufgewendet hat, da sie, wie die belangte Behörde in der schon wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend bemerkt hat, zu einer Überprüfung oder zumindest dazu verpflichtet gewesen wäre, ihren Gatten nach der am 11. Mai 1987 erfolgten Vorsprache bei der Behörde erster Instanz zu fragen, ob er für sie in Form der Erhebung eines Einspruches gegen die sie betreffende Strafverfügung tätig geworden ist. Die Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung ist erst am 19. Mai 1987 abgelaufen, sodaß die Beschwerdeführerin mehr als eine Woche Zeit gehabt hätte, sich bei ihrem Gatten im Anschluß an seine erwähnte behördliche Intervention über deren Ergebnis hinsichtlich der ihr zugestellten Strafverfügung vom 27. April 1987 zu informieren und nach der Mitteilung, „daß die Vollmacht nicht entgegengenommen worden sei“ (vgl. die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 27. Mai 1987), rechtzeitig Einspruch zu erheben. Die Einspruchsfrist wäre auch dann nicht versäumt worden, wenn sich die Beschwerdeführerin vor deren Ablauf bei der Behörde erster Instanz erkundigt hätte, ob ihr Gatte bereits gegen die in Rede stehende Strafverfügung Einspruch erhoben hat. All dies ist unbestrittenermaßen nicht geschehen, weshalb nicht davon die Rede sein kann, daß die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einspruch zu erheben.
An diesem Ergebnis kann auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin nichts ändern, weil ungeachtet allfälliger behaupteter Mängel der anläßlich der Vorsprache des Gatten der Beschwerdeführerin mit ihm aufgenommenen Niederschrift nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gatte der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit in seiner Eigenschaft als ihr mit Vollmacht ausgewiesener Vertreter gegen die die Beschwerdeführerin betreffende Strafverfügung Einspruch erhoben hat, zumal die Beschwerdeführerin selbst derartiges nicht einmal behauptet hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob anläßlich der erwähnten Vorsprache des Gatten der Beschwerdeführerin bei der Behörde erster Instanz auch über die gegen die Beschwerdeführerin „erstattete Anzeige gesprochen“ worden ist, und es ist sohin auch nicht relevant, ob die bei dieser Gelegenheit mit dem Gatten der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift „als Argument für das Nichtvorweisen einer Vollmacht“ in Frage kommt. Im übrigen soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß die Beschwerdeführerin in ihrem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Wiedereinsetzungsantrag nur erklärt hat, ihrem Gatten für seine Vorsprache vom 11. Mai 1987 eine Vollmacht mitgegeben zu haben, „um mich in dieser Sache zu vertreten“, wobei sie natürlich angenommen habe, daß er „für mich die entsprechenden Aussagen machen werde“. An dem genannten Tag habe ihr Gatte bei der Behörde „eine entsprechende Erklärung“ abgegeben. Die Beschwerdeführerin hat also in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet, ihren Gatten damit beauftragt zu haben, im Zuge der Vorsprache am 11. Mai 1987 gegen die ihr zugestellte Strafverfügung Einspruch zu erheben, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß der Gatte der Beschwerdeführerin auf Grund der Vollmacht vom 10. Mai 1987 dazu berechtigt gewesen wäre. Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, ihrem Gatten sei anläßlich der erwähnten Vorsprache eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden, und es sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen, daß diese Frist nur für ihren Gatten und nicht auch für sie habe gelten sollen, so muß auf die vorstehenden Erwägungen hingewiesen werden, wonach die Einspruchsfrist nicht wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses versäumt worden ist, weil es die Beschwerdeführerin im Anschluß an die Vorsprache ihres Gatten bei der Behörde erster Instanz an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Hätte sie sich also vor Ablauf der Einspruchsfrist bei ihrem Gatten über das Ergebnis seiner Intervention bei der Behörde informiert und die Antwort bekommen, „daß die Vollmacht nicht entgegengenommen worden sei“ (vgl. nochmals die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag), oder bei der Behörde selbst diesbezügliche Erkundigungen eingezogen, dann hätte sie, ohne durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, noch immer rechtzeitig gegen die Strafverfügung Einspruch erheben können. Da sie ihren Gatten jedoch während der bis zum Ablauf der Einspruchsfrist verbliebenen Zeit nach dessen Vorsprache bei der Behörde offensichtlich nicht nach dem Ergebnis seiner Bemühungen befragt hat, bedarf es keiner Erörterung, ob für sie nach Ablauf der Einspruchsfrist „völlig unvorhersehbar“ war, daß die erwähnte Frist für eine Stellungnahme nur für ihren Gatten gelten sollte. Angesichts der der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Außerachtlassung der zumutbaren Aufmerksamkeit ist im übrigen nicht zu untersuchen, ob und inwieweit ihren Gatten ein Verschulden an der Versäumung der Einspruchsfrist trifft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht-ohne auf die Vergleichbarkeit des Verhältnisses der Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes mit jenem einer Person gegenüber ihrem bevollmächtigten Ehegatten eingehen zu müssen-schon deshalb zu Unrecht auf den schon zitierten hg. Beschluß eines verstärkten Senates Slg. N. F. Nr. 9024/A beruft, weil sich daraus nicht ergibt, daß das Versehen einer Kanzleiangestellten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei auch dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nicht nachgekommen ist (vgl. aber z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1979, Zlen. 3221, 3222/78).
Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde demnach mit Recht keine Folge gegeben, wobei in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch festzuhalten ist, daß der-durch die Aktenlage nicht gedeckten-Behauptung der Beschwerdeführerin, nach Überreichung des Wiedereinsetzungsantrages sei „dem ausgewiesenen Vertreter von der Behörde die Strafverfügung vom 27. 04. 1987 zugestellt worden“, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil § 6 des Zustellgesetzes bestimmt, daß, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend ist. Die in Rede stehende Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage am 5. Mai 1987 gültig zugestellt, sodaß eine allenfalls danach nochmals vorgenommene Zustellung dieser Strafverfügung nichts daran zu ändern vermocht hätte, daß die Einspruchsfrist am 19. Mai 1987 geendet hat. Da der Einspruch unbestrittenermaßen erst danach, nämlich am 27. Mai 1987, eingebracht worden ist, erweist sich im übrigen auch die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Einspruches als dem Gesetz entsprechend.
Die Beschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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