Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des Dr. F S in W, vertreten durch Dr. Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juni 1987, Zl. MA 70-9/115/87/Str, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 1986 wurde der „Einspruch“ des Beschwerdeführers „vom 10. 11. 1986“ gegen die wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 ergangene Strafverfügung derselben Behörde vom 13. Oktober 1986 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 „wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Juni 1987 wurde der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt.
Die Berufungsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die in Rede stehende Strafverfügung am 21. Oktober 1986 beim Postamt 1025 hinterlegt und ab 22. Oktober 1986 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Mit diesem Tag gelte eine hinterlegte Sendung gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, daß der Empfänger von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und daher vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht geltend gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe rechtzeitig mündlich Einspruch erhoben, sei von der Berufungsbehörde als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet worden, weshalb die Behörde erster Instanz daraufhin den Bescheid vom 18. März 1987 erlassen habe, mit welchem sie dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Folge gegeben habe. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid Rechtskraft erlangt habe. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die verspätete Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung seien daher bei der jetzigen Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Beschwerdeführer am 10. November 1986 zur Post gegeben worden; er sei somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, welche am 5. November 1986 geendet habe, eingebracht worden.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Wie schon in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 19. November 1986 ausgesprochen, daß der „Einspruch“ des Beschwerdeführers „vom 10. 11. 1986 gegen die Strafverfügung vom 13. 10. 1986 ... zurückgewiesen“ wird. Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben damit nur über die Rechtzeitigkeit des Einspruches des Beschwerdeführers vom 10. November 1986 abgesprochen, weshalb der angefochtene Bescheid nur dann rechtswidrig wäre, wenn die Zurückweisung dieses Einspruches zu Unrecht erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, daß sein ausdrücklich mit dem Betreff „Einspruch gegen Pst. 17675-L/86/Nb“ versehener Schriftsatz vom 10. November 1986, welcher auch am selben Tag zur Post gegeben worden ist, innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist erhoben worden ist, und es gibt auch keine aktenmäßigen Anhaltspunkte für eine derartige Annahme, da der im Akt erliegende Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung vom 13. Oktober 1986 unzweifelhaft erkennen läßt, daß diese Strafverfügung hinterlegt und ab 22. Oktober 1986 erstmals zur Abholung bei der Post bereitgehalten worden ist, womit sie zufolge § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes an diesem Tag als zugestellt gegolten hat. Der mit 10. November 1986 datierte Einspruch des Beschwerdeführers wurde daher mit Recht (als verspätet) zurückgewiesen.
Unter diesen Umständen bedarf es aber keiner Erörterung, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist-wie er meint-mündlich bei der Behörde erster Instanz Einspruch gegen die in Rede stehende Strafverfügung erhoben hat, weil diese Frage nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides ist und daher auch kein Prozeßthema des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstellt, zumal die belangte Behörde nicht etwa spruchgemäß entschieden hat, daß gegen die Strafverfügung vom 13. Oktober 1986 kein rechtzeitiger Einspruch erhoben worden ist. Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, daß dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. März 1987, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers „auf Wiedereinsetzung des vorigen Standes ... vom 28. 11. 86 + 4. 3. 87 betreffend die Einspruchsfrist der Strafverfügung vom 13. 10. 1986 ... keine Folge gegeben“ worden ist, und gegen welchen der Beschwerdeführer die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erledigte Berufung eingebracht hat, für das vorliegende Verfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil ein Zurückweisungsbescheid dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt war (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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