Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. E S in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Februar 1987, Zl. MA 70-9/203/86/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Jänner 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27. Juni 1985 um 12.06 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien 2., Schüttelstraße 101, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 30 km/h, somit erheblich, überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geld-und Ersatzarreststrafe verhängt.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Februar 1987 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behördeerwogen:
In Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen ist zunächst daran zu erinnern, daß unter „Einbringung“ der Berufung nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 das Einlangen derselben bei der Behörde erster Instanz zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0108, und die darin zitierte Vorjudikatur). Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Straferkenntnis ist am 12. Februar 1986 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt und der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 1987 zugestellt, sodaß die-entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0035, auch für eine in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 erlassene Berufungsentscheidung geltende-Einjahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 im Beschwerdefall eingehalten worden ist.
Die belangte Behörde hat ihren aufhebenden Bescheid auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützt, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers durch einen solchen Aufhebungsbescheid kann u.a. darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Denn § 66 Abs. 2 AVG 1950 muß im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ausgelegt werden. Diese bestimmt, daß die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat. Zufolge § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, den Bescheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen. Dieses Recht besitzt die Berufungsbehörde nicht, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Derartige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde zufolge der zwingenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 AVG 1950 vielmehr selbst vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/18/0372, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde deshalb gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorgegangen ist, weil dem Beschwerdeführer noch das im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten „vorzuhalten und ihm in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben sein wird, hiezu Stellung zu nehmen“. Die belangte Behörde hat damit nicht dargetan und für den Gerichtshof ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen für den Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlungzur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Gutachten erforderlich sein sollte, wobei nicht übersehen werden darf, daß die belangte Behörde von der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung offenbar selbst nicht überzeugt war, weil sie in einer „pro domo“ Bemerkung für die Bundespolizeidirektion Wien in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich erwähnt hat, daß dem Beschwerdeführer „vor Erlassung eines neuen Straferkenntnisses die Skizze und die gutächtliche Stellungnahme vorzuhalten ist“. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist darin nicht mehr die Rede, und es wurde eine solche, wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, vor der im Zuge des fortgesetzten Verfahrens mittlerweile erfolgten Erlassung eines neuerlichen Straferkenntnisses auch nicht durchgeführt. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr auf die Gewährung von Akteneinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer beschränkt und ihm entsprechend der am 16. März 1987 aufgenommenen Niederschrift Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß „der aufhebende Berufungsbescheid offenbar dazu dienen sollte, die Einjahresfrist zur Entscheidung über die Berufung zu wahren“, ist daher nicht von der Hand zu weisen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil an Stempelgebühr für die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde insgesamt lediglich S 240,-- zu entrichten war.
Wien, am 11. September 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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