Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des Dipl.Ing. A in B, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. C in X, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer war laut Beschwerde Geschäftsführer der A&Co KG (im folgenden kurz „KG“ genannt), der H GesmbH („H GesmbH“), der D GesmbH („D GesmbH“) und der I GesmbH („I und Tiefbau GesmbH“).
Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurde im Sommer 1985 das Konkursverfahren eröffnet. Schließlich wurde am 22. Oktober 1985 auch über das eigene Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet.
Wegen offener Abgabenschulden der genannten Gesellschaften erließ das Finanzamt Ende November 1985 und Ende Mai 1986 gemäß §§ 9 und 80 BAO Haftungsbescheide, die an den Beschwerdeführer, vertreten durch den Masseverwalter, gerichtet waren. Gegen alle diese Bescheide wurden Berufungen eingebracht. Die Haftungsbescheide betreffend die KG und die D GesmbH behob die belangte Behörde gemäß § 299 BAO (siehe auch das Erkenntnis vom heutigen Tag Zlen. 87/14/0137-0140).
Berufungen waren weiters gegen die den Haftungsbescheiden zugrundeliegenden Abgabenbescheide betreffend die KG und die D GesmbH erhoben worden.
Mit der vorliegenden Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor:
Die belangte Behörde habe innerhalb der Frist von 6 Monaten (§ 27 VwGG) nicht
1. über seinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht
2. über die Berufungen gegen die an die KG und die D GesmbH ergangenen Abgabenbescheide und
3. über die Berufungen gegen die Abgabenschulden der H GesmbH und der I GesmbH betreffenden Haftungsbescheide
entschieden.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
1. Akteneinsicht
Der Beschwerdeführer spricht zwar in der Beschwerde davon, er hätte wiederholt Akteneinsicht beantragt, vermag sich aber trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der im § 27 leg. cit. bezeichneten Frist konkret („nachweisbar“) nur auf eine Eingabe (Berufung) vom 26. Juni 1986 zu beziehen. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Berufung erwähnt zwar erzählend abgelehnte Anträge auf Akteneinsicht (ohne daß erkennbar wird, ob es nicht bereits zu bescheidmäßigen Ablehnungen kam), enthält aber selbst keinen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht, sondern lediglich den Antrag des Beschwerdeführers, ihm schriftlich und umfassend mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Steuer-und Abgabenrückstände errechnet worden seien. Ein solcher Antrag kann jedoch einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht gleichgestellt werden, sodaß sich die Säumnisbeschwerde schon mangels eines entsprechenden Antrages im Verwaltungsverfahren als unzulässig erweist, ohne daß noch auf die Fragen, ob das Begehren auf Akteneinsicht überhaupt einer Säumnisbeschwerde zugänglich ist und ob der Beschwerdeführer zu einem solchen Antrag nach Eröffnung des Konkursverfahrens überhaupt legitimiert war, eingegangen werden mußte.
2. Berufungen gegen die Abgabenbescheide an die KG und die D GesmbH
Daß ihm auf Grund der aufsichtsbehördlichen Behebung der Bescheide, mit denen seine Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO geltend gemacht wurde, die Beschwerdelegitimation als Haftungspflichtiger fehlt (siehe auch § 248 BAO und Stoll, BAO-Handbuch, Seite 615), erkennt der Beschwerdeführer selbst. Als ehemaligem Geschäftsführer der beiden Gesellschaften kommt dem Beschwerdeführer jedoch entgegen seiner Auffassung deshalb kein Beschwerderecht zu, weil mit Konkurseröffnung die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaften auf den Masseverwalter übergegangen war.
3. Berufungen gegen die Haftungsbescheide betreffend Abgabenschulden der H GesmbH und der I GesmbH
Der Haftungsanspruch richtet sich gegen das seit 22. Oktober 1985 in Konkurs verfangene Vermögen des Beschwerdeführers, sodaß nur der Masseverwalter berechtigt gewesen wäre, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen. Der Beschwerde und ihren Beilagen ist auch nicht zu entnehmen, daß in diesem Punkt je behauptet worden wäre, es gehe um nicht im Konkurs verfangenes Vermögen, sodaß sich auch nicht die Frage stellt, ob die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer selbst die Pflicht zur Zurückweisung einer unzulässigerweise persönlich erhobenen Berufung getroffen hätte.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde erweist sich somit insgesamt als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 1987
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