Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G M in R, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Dezember 1985, Zl. 12.020/130-1.4/85, betreffend Auskunftspflicht nach dem Bundesministeriengesetz 1973, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der damals den Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer leistende Beschwerdeführer erlitt am 7. Februar 1984 beim Abschießen eines Panzerabwehrrohres eine schwere Verletzung. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Untersuchungskommission vom 10. Februar 1984, demzufolge die Ursache im technischen Bereich zu vermuten sei und erst durch weitere Untersuchungen geklärt werden müsse, richtete der nunmehrige Beschwerdevertreter namens des Beschwerdeführers unter dem Datum 6. September 1985 eine Anfrage an den Bundesminister für Landesverteidigung. Darin ersuchte er, ihm das Untersuchungsergebnis in Kopie zur Verfügung zu stellen und, sofern ein Materialfehler den Unfall ausgelöst haben sollte, den Hersteller des Panzerabwehrrohres bekanntzugeben.
Der Bundesminister teilte in seinem Antwortschreiben vom 21. Oktober 1985 mit, „daß Sachverständige aus dem ho. Bereich zu dem Schluß gekommen sind, daß vermutlich durch das Zusammentreffen mehrerer nicht erkennbarer Ursachen der Unfall vom 7. Februar 1984 ausgelöst worden ist“. Ferner wies der Bundesminister auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches hin.
Mit dem Schreiben vom 30. Oktober 1985 an den Bundesminister für Landesverteidigung führte der Beschwerdeführer aus, er prüfe die Frage der allfälligen Durchsetzbarkeit eines Schadenersatzanspruches auf Grund der Produkthaftung und benötige daher „das abschließende Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen“. Er habe darauf einen Rechtsanspruch. Ferner wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Bekanntgabe des Herstellers und dessen allfälliger inländischer Niederlassung. Für den Fall der Verweigerung der erbetenen Angaben ersuchte er, dies in Bescheidform auszusprechen.
Der Bundesminister für Landesverteidigung gab daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 den Hersteller der Waffe und dessen inländischen Vertreter bekannt und erließ unter demselben Datum einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Ihr Antrag vom 30. Oktober 1985 auf Auskunftserteilung in der Weise, daß Ihnen der Untersuchungsbericht über den Unfall, den Whm dRes G M während einer Übung im scharfen Schuß mit dem PAR 70 am 7.2.1984 erlitten hat, zur Verfügung gestellt wird, wird abgewiesen“.
In der Begründung wurde nach Zitierung des § 3 Z. 5 Bundesministeriengesetz 1973 ausgeführt, der Bericht über das Ergebnis der angestellten Untersuchungen enthalte Details über Verwendung, Einsatzart und Gebrauchsfähigkeit des „PAR 70“. Daraus seien Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit des Bundesheeres, zumindest im Hinblick auf die Panzerabwehr möglich. Einzelheiten über Ausrüstung und Bewaffnung des Bundesheeres und seine Einsatzfähigkeit seien aber im Interesse der militärischen Landesverteidigung geheimzuhalten und unterlägen daher der Amtsverschwiegenheit. Diese komme auch deshalb zum Tragen, weil sich aus den Ergebnissen der Untersuchungen sonst nicht zugängliche Kenntnisse über das gegenständliche Gerät ergeben könnten, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse des Herstellers liege.
Noch vor Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer stellte dieser mit Schreiben vom 23. Dezember 1985 neuerlich das Ersuchen, ihm „eine Photokopie des Schlußberichtes zu übersenden, in dem sich Sachverständige aus dem Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die Unfallsursache geäußert haben“.
Gegen den vorhin angeführten Bescheid vom 12. Dezember 1985 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid „in dem aus § 3 Z. 5 BMG und § 17 AVG ableitbaren Recht verletzt, in den Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Landesverteidigung über meinen Unfall vom 7. Februar 1984 insoweit Einsicht zu nehmen und eine Kopie anfertigen zu lassen, als dieser Bericht Ausführungen über die Unfallsursache(n) enthält“. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, das von der belangten Behörde angesprochene Interesse an der Geheimhaltung aus Gründen der Landesverteidigung könne den angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigen, weil die entsprechenden „Teile des Berichts“ erforderlichenfalls „in einer Abschrift oder Kopie weggelassen“ werden könnten. Die belangte Behörde habe die Möglichkeit einer „teilweisen Geheimhaltung des Untersuchungsberichtes“ überhaupt nicht geprüft, obwohl sie dazu nicht nur nach § 3 Z. 5 Bundesministeriengesetz 1973, sondern auch nach § 17 AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre. Davon abgesehen sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der Unfallsursache zwecks Erlangung von Schadenersatz höher einzuschätzen als die wirtschaftlichen Interessen des Herstellers an der Geheimhaltung. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer unter Anschluß der Verwaltungsakten vorgelegten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bestimmung des § 3 Z. 5 Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, haben die Bundesministerien im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
Das Begehren des Beschwerdeführers war, wie seine Eingaben im Verwaltungsverfahren zeigen und das Beschwerdevorbringen bestätigt, auf die (allenfalls auch nur teilweise) Übersendung einer Fotokopie des Schlußberichtes über den Unfall vom 7. Februar 1984 gerichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Sache nach dieses Begehren abgelehnt. Wie dargetan, hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG 1950 nicht begehrt; dazu wäre er mangels Parteistellung auch gar nicht berechtigt gewesen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1979, Slg. Nr. 9751/A, und vom 1. Juli 1982, Zl. 81/06/0018). Im übrigen stünde ihm selbst im Falle der Parteistellung ein Rechtsanspruch auf Zusendung einer Kopie des Schlußberichtes (bzw. von Teilen desselben) nicht zu, weil sich aus § 17 AVG 1950 kein Recht ableiten läßt, den Akt (oder Aktenteile) in Kopie von der Behörde zugesendet zu erhalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1986, Zl. 86/02/0091). Ebensowenig ergibt sich ein solches Recht aus der im § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 verankerten Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die vom Beschwerdeführer intendierte Art und Weise nachkommen; ein subjektives Recht auf Erteilung der Auskunft in einer bestimmten Art und Weise ist aber durch § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 nicht gewährleistet (vgl. dazu sinngemäß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1982, Zl. 81/17/0049). Das Endergebnis der Untersuchungen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 1985 in geraffter Form mitgeteilt.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nach § 17 AVG 1950 und auf Auskunftserteilung nach § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1973 nicht verletzt worden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als nicht begründet. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 19. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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