Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des F P in F, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 1986, Zl. 11-39 Pi 10-86, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14. November 1985 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 2 Jahren von der Zustellung dieses Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt. Auf dem den Zustellvorgang dokumentierenden Rückschein scheint als Datum der Übernahme der den Mandatsbescheid enthaltenden Sendung der mit einem Datumsstempel angebrachte Aufdruck „28. Nov. 1985“ auf; auf dem Rückschein finden sich auch noch drei Poststempel, und zwar auf der Vorderseite ein vom 27. November 1985 stammender Aufdruck des Aufgabepostamtes Judenburg und ein vom 28. November 1985 stammender Aufdruck des Zustellpostamtes Fohnsdorf sowie auf der Rückseite ein weiterer Aufdruck des Postamtes Fohnsdorf vom 28. November 1985.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter, den nunmehrigen Beschwerdevertreter, Vorstellung. Diese wurde am 13. Dezember 1985 zur Post gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu der offenkundigen Verspätung der Vorstellung zu äußern. In seiner Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, den Mandatsbescheid erst am 29. November 1985 erhalten zu haben, und stellte „subsidiär“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung.
Mit Bescheid vom 25. September 1986 wies die Erstbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig und die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 14. November 1985 als verspätet zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren behauptet, den Mandatsbescheid am 29. November 1985 vom Zusteller übernommen und dabei den offenbar schon vorher angebrachten Aufdruck „28. Nov. 1985“ übersehen zu haben; am 28. November 1985 sei er nicht an seiner Abgabestelle, sondern bei seiner Schwester in Zeltweg gewesen.
Die Erstbehörde hat zur Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung drei Zeugen vernommen, nämlich den Zusteller sowie die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Der Zusteller gab sinngemäß an, die gegenständliche Sendung sei vom Beschwerdeführer am 28. November 1985 übernommen worden; dies sei daraus ersichtlich, daß der Rückschein bereits an diesem Tag an die Erstbehörde „zurückgegangen“ sei; „überhaupt“ werde „ein Datum immer erst nach Aushändigung eingestempelt“.
Die Schwester des Beschwerdeführers führte in ihrer Zeugenaussage aus: „Es ist richtig, daß mein Bruder am 28.11.85 bei mir war. Ich vermag jedoch nicht konkret festzustellen, wann er kam und wann er wieder nach Hause gebracht wurde. Sicher war er um die Mittagszeit, vermutlich von etwa 10 30 bis ca. 15.00 Uhr bei mir. Um diese Zeit wird meines Wissens die Post zugestellt.“ Die Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeugin vernommen an: „Ich weiß heute nicht mehr, ob mein Sohn zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war, bzw. wann mein Sohn den RSa erhalten hat. Er war um die fragliche Zeit sehr viel im Krankenhaus. Ich kann somit zur Sache keinerlei zweckdingliche Angaben machen.“
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdebehauptung in Ansehung der Zurückweisung der Vorstellung zunächst damit, daß die Behörde ihre Beweiswürdigung nicht begründet und ihm zur Aussage seiner Mutter kein Parteiengehör gewährt habe.
Dazu ist zunächst festzustellen, daß der belangten Behörde tatsächlich Verfahrensmängel unterlaufen sind. Sie hat ihre Feststellung „Das Datum am Rückschein 28. November 1985 ist offensichtlich korrekt.“ nicht weiter begründet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, wieso dies aus „den Zeugenaussagen“ und dem Rückschein „schlüssig und glaubhaft“ hervorgehe. Es ist nach der Aktenlage auch unklar, ob dem Beschwerdeführer die Aussagen seiner Mutter und seiner Schwester-wie er behauptet-nicht zur Kenntnis gebracht wurden oder ob ihm-der Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift entsprechend-„Gelegenheit gegeben wurde, die gegenständliche Zeugenaussage zur Kenntnis zu nehmen“. Der über ein Gespräch mit dem Beschwerdevertreter von der Erstbehörde angelegte Aktenvermerk läßt nicht erkennen, ob dieses bei einer persönlichen mit einer allfälligen Akteneinsicht verbundenenen Vorsprache bei der Behörde oder etwa fernmündlich geführt worden ist. Diese Verfahrensmängel sind indes nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG und haben daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Angesichts der sich aus der geschilderten Anbringung von Poststempeln auf dem Rückschein, insbesondere des auf der Rückseite befindlichen, das Datum der Rücksendung des Rückscheines an die Behörde durch das Zustellpostamt nach erfolgter Zustellung dokumentierenden Poststempels,-dessen Richtigkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird-in Verbindung mit der Zeugenaussage des Zustellers einerseits und der die Zustellung an den Beschwerdeführer am 28. November 1985 nicht ausschließenden weiteren Zeugenaussagen ergebenden Sachlage fallen Begründungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs nicht derart ins Gewicht, daß davon auszugehen wäre, die belangte Behörde hätte bei Vermeidung dieser Fehler zu einem anderen Bescheid kommen können. Der Beschwerdeführer hat im übrigen die Verletzung des Parteiengehörs in Ansehung der Zeugenaussagen bloß gerügt, ohne anzugeben, was er bei Vermeidung dieser Fehler vorgebracht hätte, um „eindeutig den Beweis erbringen zu können, daß die Zustellung ... tatsächlich am 29.11.1985 erfolgt ist ...“. Es ist-entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers-keineswegs erwiesen, daß sich der Beschwerdeführer am 28. November 1985 nicht an seiner Abgabestelle befunden hätte. Selbst bei Zutreffen der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers, dieser sei „um die Mittagszeit, vermutlich von etwa 10 30 bis ca. 15.00 Uhr“ bei ihr in Zeltweg gewesen, ist die Annahme nicht unbegründet, der Beschwerdeführer habe vorher an seiner Abgabestelle den Mandatsbescheid übernommen, liegen doch Zeltweg und Fohnsdorf nur wenige Straßenkilometer auseinander.
2. In Ansehung der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum unterlaufen. Sie hat diesbezüglich zunächst auf die „zutreffenden Ausführungen“ im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen. Die Erstbehörde hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages damit begründet, daß mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht gleichzeitig die versäumte Vorstellung nachgeholt worden war. Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Berufung geltend, daß die Nachholung einer bereits-verspätet-gesetzten Prozeßhandlung nicht erforderlich ist. Er ist damit im Recht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 9226/A/1977; gleichlautend auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7935/1976).
Auf die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusätzlich aufgenommene Wendung, die Vorinstanz habe dem Antrag berechtigterweise nicht stattgegeben, brauchte nicht eingegangen zu werden, weil diese Wendung eine abweisende Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu tragen vorgibt, Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 war für die belangte Behörde dessen Zurückweisung, somit die Verweigerung einer Sachentscheidung, und nicht die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorlag oder nicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0229).
3. Die Beschwerde war daher in Ansehung der Zurückweisung der Vorstellung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich der zitierten nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Ersatz von Stempelmarken nur für drei Beschwerdeausfertigungen (S 360,--), die Vollmachtsurkunde (S 120,--) und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (S 30,--) gebührt.
Wien, am 26. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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