Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A D in F, vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. August 1987, Zl. IVe-224/28, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Juli 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. April 1987 auf einem näher bezeichneten Grundstück einen Lagerplatz mit einer Grundfläche von mehr als 400 m 2 ohne Bewilligung nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz (LGBl. Nr. 1/1982, im folgenden kurz: LSchG) errichtet, obwohl ihm mit Bescheid vom 4. Oktober 1985 die beantragte Genehmigung für einen Lagerplatz versagt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 34 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. l LSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarrest-strafe festgesetzt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde als erwiesen angenommener Sachverhalt festgestellt: Wie am 27. April 1987 bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer auf dem bezeichneten Grundstück einen Lagerplatz mit einer Grundfläche von mehr als 400 m 2 ohne Bewilligung nach dem LSchG errichtet, obwohl ihm mit Bescheid vom 4. Oktober 1985 die beantragte Genehmigung hiefür versagt worden sei. Auf dem Platz habe sich Bauschutt befunden. Zugegeben habe der Beschwerdeführer, daß er leere Container, Eisen-und Eisenbahnschwellen dort ablagere; dies alles ohne Bewilligung nach dem LSchG.
Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Berufung gab die belangte Behörde unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge, änderte jedoch den Spruch dahingehend ab, daß der Beschwerdeführer am 27. April 1987 die Landschaft durch das Ablagern von Abfällen, insbesondere von Altmaterial, Eisenbahnschwellen und einer Eisenstiege auf dem bezeichneten Grundstück, sohin außerhalb von hiefür nach anderen Vorschriften genehmigten Plätzen, verunstaltet und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. e LSchG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 auch für das Verwaltungsstrafverfahren geltende Berechtigung der Berufungsbehörde, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. Nr. 9222/A) nicht auch die Befugnis der Rechtsmittelbehörde mit ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist; dies hindert die Berufungsbehörde jedoch nicht, auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz die dem Beschuldigten angelastete Tat zu präzisieren.
Wie die obige Darstellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zeigt, hat die Erstbehörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe ohne Bewilligung einen „Lagerplatz errichtet“. Dagegen wurde er mit dem angefochtenen Bescheid für schuldig befunden, die „Landschaft verunstaltet“ zu haben. Dadurch hat die belangte Behörde unzulässigerweise die dem Beschwerdeführer durch die Erstbehörde vorgeworfene Tat ausgewechselt.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdegründe bedurft hätte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 27. Jänner 1988
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden