Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, in der Beschwerdesache des J K in F, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Kommandanten des Militärkommandos Steiermark vom 21. November 1986, Zl. 26.309-3170/10/86, betreffend Disziplinarstrafe, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann beim Landwehrstammregiment 52 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 14. November 1986 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 1.000,-- gemäß § 48 Z. 2 in Verbindung mit § 61 Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) verhängt, weil der Beschwerdeführer am 8. November 1986 seinen Dienst „im Rahmen der BTÜ der 1. und 2. SpKp/523“ nicht durchgeführt hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mit nachweislich zugestelltem Organisationsbefehl zum Dienst eingeteilt worden sei und zu seinem Nichterscheinen zum Dienst und damit zum Nichtbeachten seiner Pflichten (§ 3 ADV) und der ihm erteilten Befehle (§ 7 ADV) ausgeführt habe, daß sein Nichterscheinen zum Dienst in Befolgung eines göttlichen Gebotes erfolgt sei, das über allen menschlichen Anordnungen stehe. Dem hielt der Disziplinarvorgesetzte als Disziplinarbehörde erster Instanz entgegen, daß der Dienst im Bundesheer im Verordnungsblatt 70/1982, Punkt 203, „Zeitordnung“, richtlinienmäßig geregelt sei. Im Punkt C „Religionsausübung“, Punkt 3a, aa, werde ausdrücklich festgestellt, daß-im Falle des Beschwerdeführers-an Samstagen zwischen 9.00 und 11.00 Uhr der Besuch des Gottesdienstes gewährt werden könne. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, daß aus dieser gewährten Begünstigung kein rechtlicher Anspruch abgeleitet werden könne.
Das Fernbleiben vom Dienst sei somit entgegen der ADV und der erlaßmäßigen Bestimmungen und schuldhaft erfolgt. Gewissensgründe hätten nicht anerkannt werden können.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde in diesem, nach dem Hinweis, daß die Tat als solche unbestritten sei, zur Schuldfrage weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer mache als Gründe für „schuldloses Handeln“ geltend:
„1. Gottes Gesetz (= 10 Gebote) steht über menschliche Gesetze
2. Die Heilige Schrift gebietet den Gehorsam gegenüber menschlichen Gesetzen, außer sie stehen im Gegensatz zu Gottes Geboten.
3. Ihr Gewissen als bibelgläubiger Mensch verbietet es Ihnen, am 7. Tag der Schöpfung, am Samstag, zu arbeiten.
4. Sie können trotz Fehlens eines Rechtsanspruches und scheinbar der Gewissensfreiheit nicht anders handeln, da daß höhere Gesetz das niedere bei Widersprüchen aufhebt.“
Hiezu werde-nach der Begründung des angefochtenen Bescheides-festgestellt, daß für den Bereich der Pflichten des Soldaten ausschließlich die menschlichen Gesetze, Vorschriften und Befehle gelten würden. Da der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen solche, den militärischen Dienst betreffende Gesetze, nämlich die §§ 3 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1 ADV verstoßen habe, habe er schuldhaft gehandelt.
Durch dieses Erkenntnis erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf volle Glaubens-und Gewissensfreiheit gemäß Art. 14 Staatsgrundgesetz verletzt, erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig für den Fall, daß keine Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte erkannt werde, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte in seiner Sitzung am 26. Februar 1987 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Für das allfällige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führte die Beschwerde vorsorglich aus: Zwar habe der Beschwerdeführer entgegen dem Organisationsbefehl vom 11. August 1986 den Dienst am 8. November 1986 nicht verrichtet und dies stelle tatbestandsmäßig ein Disziplinarvergehen dar; doch liege ein Rechtfertigungsgrund vor. Die Rechtfertigungsgründe seien nämlich bei einem disziplinären Straftatbestand genausowenig aufgezählt, wie im Strafgesetzbuch. Vorliegendenfalls nehme daher die in der Verfassung gewährleistete Glaubens-und Gewissensfreiheit für den Fall, daß aus Gründen der Glaubens-und Gewissensfreiheit eine an und für sich verpflichtende Handlung unterbleibe, dieser Unterlassung das Merkmal der Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer habe daher durch sein Fernbleiben vom Dienst keine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen, sodaß das Straferkenntnis zu Unrecht ergangen sei.
Auch wenn man unterstelle, daß kein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, so könne er zumindest den Schuldausschließungsgrund des Notstandes für sich in Anspruch nehmen. Eine seeliche Zwangslage, die sich für den Beschwerdeführer daraus ergebe, daß er auf Grund seiner Glaubens-und Gewissensüberzeugung nicht an Samstagen Dienst leisten könne, stelle für ihn ein notstandsfähiges Rechtsgut dar. Da die disziplinäre Bestrafung aber genauso wie jede andere strafgerichtliche oder sonstige verwaltungsgerichtliche Bestrafung die Schuld des Bestraften verlange, wäre daher auch aus dieser Erwägung von einer Bestrafung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die vorher wiedergegebenen Beschwerdeausführungen lassen erkennen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bzw. bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nicht disziplinär bestraft zu werden.
Soweit sich die Beschwerde sinngemäß auf die im Gewissen des Beschwerdeführers begründete Überzeugung beruft, daß der 7. Tag der Schöpfung, der Samstag, der biblische Ruhetag sei und der Beschwerdeführer es daher mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, an diesem Tag zu arbeiten, und daraus einen Schuldausschließungsgrund ableitet, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für ein eigenes oder fremdes Rechtsgut voraus, und zwar eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen, wobei die Zumutbarkeit eines anderen Verhaltens den Notstand ausschließt. Schon mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen vermag sich die Beschwerde nicht mit Erfolg auf einen entschuldigenden Notstand zu berufen.
Wenn die Beschwerde das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes behauptet, so fehlt dafür, soweit die Beschwerde damit einen das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigenden Notstand geltend macht, aus den oben bereits dargelegten Erwägungen eine Notstandsituation. Schließlich ist für das von der Beschwerde geltend gemachte Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kein Anhaltspunkt gegeben, weil ein solcher Grund begrifflich voraussetzt, daß ein tatbildmäßiges Verhalten ungeachtet seiner Tatbildmäßigkeit objektiv mit der Rechtsordnung nicht in Widerspruch steht. Die von der Beschwerde behauptete, auf Grund der Glaubens-und Gewissensüberzeugung des Beschwerdeführers gegebene seelische Zwangslage mag eine objektive, somit auf dem Gesetz beruhende Rechtfertigung der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht darzustellen. Im übrigen deckt sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich im wesentlichen mit dem vom selben Anwalt vertretenen Vorbringen, über das der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 86/09/0072, entschieden hat, auf das-zur Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere hinsichtlich der dort genannten Rechtsprechung und Literatur-unter Hinweis auf Artikel 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.
Aus den vorher genannten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Unter Berücksichtigung des vorher genannten Vorerkenntnisses wurde die Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen.
Wien, am 2. Juli 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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