Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der A R in I, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Jänner 1987, Zl. MA 14-R 2/87, betreffend Zurückweisung eines Einspruches (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Rossauer Lände 3), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach dem Beschwerdevorbringen sei über den Antrag der Beschwerdeführerin am 9. September 1985 ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dahin gehend ergangen, daß eine freiwillige Weiterversicherung in einem ziffernmäßig bestimmten monatlichen Ausmaß bewilligt und darauf hingewiesen worden sei, daß eine ebenfalls ziffernmäßig angeführte Anzahl von Monatsbeiträgen zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen einzuzahlen seien. Auf der Basis dieses Bescheides seien diese Zahlungen von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistet und auch von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter entgegengenommen sowie ordnungsgemäß verbucht worden. Mit dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23. April 1986 sei der ursprüngliche Bescheid vom 9. September 1985 berichtigt worden und es habe dieser Berichtigungsbescheid auch eine Neuberechnung der freiwilligen Weiterversicherung enthalten. Dagegen sei folgender Einspruch erhoben worden:
„A R, Versnr. …, namens der Klientin erhebe ich Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 23.4.1986, mit welchem Sie ihren früheren und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9.9.85 zu berichtigen wünschen.
Es wird beantragt den Bescheid vom 23.4.1986 aufzuheben und ist bei dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 9.9.1985 zubelassen, zumal die Klientin im Vertrauen auf diesen Bescheid bereits vor Monaten die gesamte darin verlangte Summe der freiw. Weiterversicherung an Ihre Anstalt entrichtet hat.
Eine zusätzliche Einspruchsbegründung bleibt vorbehalten.“
Dieser Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund von § 412 Abs. 1 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der dafür gegebenen Begründung stelle das Argument, die Beschwerdeführerin habe bereits die mit dem früheren Bescheid vom 9. September 1985 eingeforderte Beitragssumme zur Gänze bezahlt, keinen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten sachbezogenen Entscheidungsantrag dar. Dies deswegen, weil daraus in keiner Weise hervorgehe, auf welche Art eine Änderung des beeinspruchten Berichtigungsbescheides erreicht werden sollte. Da nicht die freiwillige Weiterversicherung an sich, sondern lediglich die Berichtigung früher festgelegter Beitragssätze Gegenstand des anhängigen Verwaltungsverfahrens sei, treffe das Faktum, daß bereits die früher geforderte Beitragssumme bezahlt worden sei, die Sache selbst-nämlich die Berichtigung-nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bekunden müssen, aus welchem Grund die vorgenommene Berichtigung nicht den Tatsachen entspreche und daher nicht vorzunehmen gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall. Daher enthielten die Einspruchsausführungen keinen begründeten Entscheidungsantrag und es sei sohin mit einer formellen Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen gewesen.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen ergebe sich aus dem Einspruch, daß darin ein konkreter Entscheidungsantrag in der Richtung gestellt worden sei, den beeinspruchten Bescheid vom 24. April 1986 aufzuheben und es beim rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 9. September 1985 zu belassen. Der Entscheidungsantrag bringe in völlig eindeutiger Weise zum Ausdruck, was die Beschwerdeführerin wünsche, nämlich die Eliminierung des Berichtigungsbescheides und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bescheides. Hinsichtlich der Begründung des Einspruches genüge es nach der ständigen Judikatur, daß der Rechtsmittelwerber diejenigen Argumente rechtlicher oder tatsächlicher Natur vortrage, die seiner Meinung nach zur Stützung seines Entscheidungsbegehrens notwendig oder zweckmäßig seien. Der gegenständliche Einspruch enthalte eine zwar knapp gefaßte, aber durchaus sinnvolle Begründung. Es werde einerseits auf die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides und andererseits auf den Umstand hingewiesen, daß diese rechtskräftige Entscheidung auch bereits tatsächlich Rechtswirkungen gezeitigt habe, nämlich die Vornahme der Einzahlung. Schließlich sei noch der dritte Gesichtspunkt aufgezeigt worden, daß die Einzahlungen im Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung erfolgt seien. Man könne zu allen diesen Erwägungen nicht ernsthaft die Meinung vertreten, daß diese etwa ungeschickt oder laienhaft ausgedrückt seien. Vielmehr enthalte der Einspruch in knapper und prägnanter Form durchaus die drei angeführten wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeführerin. Außerdem seien durch den angefochtenen Bescheid zwingende Verfahrensvorschriften verletzt worden, nämlich diejenigen über die Behandlung von Rechtsmitteln, wobei im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet werden könne, daß es sich etwa um einen Grenzfall unter dem Gesichtspunkt ungeschickter, unpräziser etc. Formulierungen handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 412 Abs. 1 zweiter Satz ASVG hat der Einspruch den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten.
Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Regelung mit jener des § 63 Abs. 3 AVG 1950, wonach die Berufung u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, können für die Beurteilung der Frage, ob ein Einspruch einen begründeten Antrag enthält, die im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgesichtspunkte herangezogen werden. Darnach muß aus dem Rechtsmittel zumindest erkennbar sein, aus welchen-auch vielleicht nicht stichhältigen-Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs. 3 AVG 1950 (§ 412 Abs. 1 zweiter Satz ASVG) will, ist, daß die Rechtsmittelbehörde der Eingabe entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschriftsatz nach Absicht der Partei bezweckt wird. Die Partei hat einerseits darzutun, was sie anstrebt, andererseits, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1984, Zl. 82/08/0020, und vom 7. Juni 1984, Zl. 83/08/0120, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).
Diesem Erfordernis entspricht der in der obigen Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebene Einspruch der Beschwerdeführerin. Ihm ist nämlich auch zu entnehmen, womit die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Sie ist der Meinung, daß wegen der bereits erfolgten Bezahlung eine Berichtigung unzulässig sei. Dieses Vorbringen verlangt eine meritorische Antwort.
Weil die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostententscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 29. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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