Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der M. L Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1987, Zl. 307.924/4-III/4/87, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1987 hat folgenden Wortlaut:
„Das Amt der Wiener Landesregierung erklärt gemäß § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172) im Zusammenhalt mit § 363 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 den Bescheid des magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 12. Juni 1984, MBA 1/8-Gew 31794/1/2/84, mit dem die am 22. Mai 1984 erstattete Anzeige der M. L Gesellschaft m.b.H. betreffend die Ausübung des ihr im Standort … zukommenden 'Kürschnergewerbes' durch den bestellten Geschäftsführer M L, geboren am … in T, CSSR, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in … gemäß § 345 Abs. 8 Z. 1 GewO 1973 zur Kenntnis genommen wurde, als nichtig.“
Die der Beschwerdeführerin zugekommene Ausfertigung dieses Bescheides trägt im Kopf die Bezeichnung „Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung“. Am Schluß dieser Ausfertigung ist das Amtssiegel des Amtes der Wiener Landesregierung (im Original) sowie in originaler Maschinschrift folgende Fertigungsklausel angebracht: „Für den Landeshauptmann: Dr. S, Senatsrat.“ Schließlich findet sich am Ende der Ausfertigung noch der Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ und eine mit blauem Kugelschreiber beigefügte Unterschrift, die als Namenszug erkennbar, jedoch nicht leserlich ist.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 11. September 1987 keine Folge. In Erwiderung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens führte der Bundesminister zur Begründung aus, der erstbehördliche Bescheid sei ungeachtet seiner Spruchfassung, wonach die in Rede stehende Nichtigerklärung vom „Amt der Wiener Landesregierung“ erfolgt sei, eindeutig dem Landeshauptmann von Wien zuzurechnen. Der in Rede stehende Bescheid trage die Überschrift „Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung“ und sei „Für den Landeshauptmann“ unterfertigt. Damit bestehe im Zusammenhang mit der Materie, die den Gegenstand dieses Bescheides bilde (die Vollziehung des Gewerberechtes falle in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung), kein Zweifel, daß das Amt der Wiener Landesregierung im Beschwerdefall nicht als Behörde eingeschritten, sondern als Hilfsorgan des Landeshauptmannes tätig geworden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid vom Landeshauptmann von Wien und somit von der im Gegenstand zuständigen Behörde erlassen worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringe, die Unterschrift dessen (des Kanzleibeamten), der „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ unterfertigt habe, sei entgegen § 18 Abs. 4 AVG 1950 nicht leserlich und der Name des für die Richtigkeit Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt, so befinde sie sich mit dieser Behauptung nicht im Einklang mit der Rechtslage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in den Rechten a) auf Erlassung eines Bescheides durch die zuständige Behörde und b) auf eine nachprüfbare Begründung des Bescheides verletzt. Über den so formulierten Beschwerdepunkt hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin erachte sich auch in dem Recht verletzt, daß bei der gegebenen Sach-und Rechtslage ihre Berufung nicht meritorisch erledigt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (richtig: Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde) vor, dem eindeutigen Spruch des Bescheides erster Instanz zufolge sei dieser Bescheid vom „Amt der Wiener Landesregierung“ erlassen worden. Zu derselben Beurteilung führe die Bezeichnung am Kopf des Bescheides „Amt der Wiener Landesregierung“; ebenso sei am Ende des Bescheides ein Stempel des „Amtes der Wiener Landesregierung“ angebracht. An dieser eindeutigen und zweifelsfreien Zuordnung des Bescheides zum Amt der Wiener Landesregierung als bescheiderlassende „Behörde“ könne nichts ändern, daß am Ende des Bescheides stehe „Für den Landeshauptmann: Dr. S, Senatsrat“, da sich sonst aus dem Bescheid keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, daß der Landeshauptmann bescheiderlassende Behörde gewesen wäre. Aus dem Beisatz „Für den Landeshauptmann“ am Ende des Bescheides sei überdies nicht einmal zu entnehmen, für den Landeshauptmann welchen Bundeslandes dieser Bescheid unterfertigt worden sein soll.
In Erwiderung dieses Vorbringens genügt es im Hinblick auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein in der vom Beschwerdeführer gerügten Art ausgefertigter Bescheid zweifelsfrei dem Landeshauptmann (und zwar jenes Landes, dessen Amt der Landesregierung im Bescheid genannt ist) zuzuordnen ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1983, Zl. 83/04/0173).
Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde trägt der Beschwerdeführer weiter vor, der erstinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Wien sei mit Nichtigkeit behaftet gewesen, weil diesem Bescheid nicht entnommen werden könne, welcher Kanzleibeamte die Beglaubigung der der Beschwerdeführerin zugekommenen Ausfertigung dieses Bescheides unterfertigt habe. Da zufolge § 18 Abs. 4 AVG 1950 der Genehmigende den Bescheid mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift zu versehen habe, damit der Bescheid dem Genehmigenden auch zugerechnet werden könne, müsse dasselbe auch für den Kanzleibeamten gelten, der den Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 beglaubige. Nur wenn dem Bescheid entnommen werden könne, wer die Beglaubigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 vorgenommen habe, könne dieser Bescheid auch einer Behörde zugerechnet werden. Andernfalls sei der Bescheid nichtig. Da ein Bescheid auch dann nichtig sei, wenn diesem die Beglaubigung fehle, obwohl eine solche hätte beigesetzt werden müssen, gelte dies auch, wenn dem Bescheid eine Beglaubigung deshalb fehle, weil dieser von einer dazu nicht ermächtigten Person „beglaubigt“ worden sei. Aus diesem Grund müsse daher überprüfbar sein, wer die Beglaubigung vorgenommen habe. Diese Überprüfbarkeit sei aber nur dann gegeben, wenn der Bescheid mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift des Beglaubigenden versehen sei.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen-von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, zufolge deren § 4 die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen ist, daß am Schlusse der schriftlichen Ausfertigung der Name desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Das von der Beschwerdeführerin vermißte Erfordernis einer Beifügung des Namens des Beglaubigenden in leserlicher Schrift ist somit weder im Gesetz noch in der darauf gegründeten Verordnung vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der vom Beschwerdeführer gerügten Art der Beglaubigung des erstbehördlichen Bescheides einen Mangel nicht zu erkennen, weshalb es auch nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin meritorisch erledigte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommen schließlich auch die die diesbezügliche, vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1987 erhobene Rüge erledigenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Anforderungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 in ausreichendem Maße nach, ist ihnen doch unzweideutig die Rechtsansicht der belangten Behörde zu entnehmen, daß es einer leserlichen Beifügung des Namens des die Beglaubigung fertigenden Kanzleibeamten nicht bedarf.
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 22. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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