Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrd1icka und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des H S in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Peter Pfarl in Bad Ischl, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. August 1987, Zl. Ge-34.026/2-1987/Pan/Lb, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Juni 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der „S Gesellschaft mbH“ von H P in B mit Rechnung vom 5. Dezember 1985 für das zweite Halbjahr 1985 S 534,60 anstelle von S 349,20 an Entgelten für Rauchfangkehrerleistungen für die Wohnung B, G-Straße, verlangt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 35 GewO 1973 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. März 1984, LGBl. Nr. 21, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt wurde. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung nach den §§ 21 Abs. 2 und 17 Zustellgesetz, wobei nach dem Inhalt des in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückscheines der erste Zustellversuch am 12. Juni 1987 erfolgte. Anläßlich des ersten Zustellversuches wurde an der Abgabestelle die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches zurückgelassen. Der zweite Zustellversuch erfolgte am 15. Juni 1987; die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er am 30. Juni 1987 zur Post gab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. August 1987 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 und § 51 Abs. 3 VStG 1950 als verspätet zurück. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei im vorliegenden Fall die Hinterlegung zulässig gewesen, da der Zusteller Grund zur Annahme gehabt habe, der Beschwerdeführer halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf. Diese Annahme sei durch das Berufungsvorbringen bestätigt, in dem der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe die hinterlegte Sendung am 16. Juni 1987 behoben. Auch im Schreiben vom 29. Juli 1987 habe der Beschwerdeführer dargelegt, daß er lediglich einen Tag abwesend gewesen sei, sodaß der regelmäßige Aufenthalt an der Abgabestelle als gegeben anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe auch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, da er die Sendung bereits an dem der Hinterlegung nachfolgenden Tag behoben habe. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe somit mit dem Tag der Hinterlegung, dem 15. Juni 1987, zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 29. Juni 1987 geendet. Die am 30. Juni 1987 zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Juni 1987 verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, eine Anfrage am 29. September 1987 beim zuständigen Postamt in B habe ergeben, das eigenhändig zuzustellende Schriftstück sei am Freitag, dem 12. Juni 1987, um 9,00 Uhr beim Postamt B eingelangt. Es habe demnach nicht mehr mit der Frühpost, mit der der Postbote bereits um 8,30 Uhr das Postamt verlassen habe, zugestellt werden können; frühestens habe das zuzustellende Schriftstück am 15. Juni 1987 zugestellt bzw. ein Zustellversuch unternommen oder eine Ankündigung hinterlassen werden können. Auf der hinterlegten Sendung befänden sich Vermerke, aus denen hervorgehe, daß sowohl die Ankündigung wie auch die Hinterlegung am 15. Juni 1987 erfolgt seien. Dies sei praktisch und theoretisch nicht möglich. Gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz sei, wenn die Sendung nicht beim ersten Zustellversuch zugestellt werden könne, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit zur Annahme des Schriftstückes an der Abgabestelle anwesend zu sein. Diese schriftliche Ankündigung sei aber nachweislich nicht erfolgt. Es sei daher bei der Zustellung ein Mangel unterlaufen, welcher bewirke, daß die Sendung erst mit dem Zeitpunkt als zugestellt gelte, an dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhalten habe.
Gemäß § 21 Abs. 2 Zustellgesetz ist, wenn die eigenhändig zuzustellende Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.
Wie sich aus der eingangs gegebenen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde dieser im Gesetz vorgeschriebene Vorgang im vorliegenden Fall vom Zusteller eingehalten. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde steht mit dem Akteninhalt im Widerspruch. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die Richtigkeit des im (in den Akten befindlichen) Rückschein beurkundeten Vorganges in Zweifel zu ziehen. Denn für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, warum hinsichtlich des am Freitag, dem 12. Juni 1987, um 9,00 Uhr beim Postamt B eingelangten Schriftstückes nicht noch am selben Tag ein erster Zustellversuch unternommen worden sein könne.
Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung war zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 21. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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