Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des F W in H, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Mai 1987, Zl. 310.309/1 III/4/87, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 16. Juli 1986 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 GewO 1973 die Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Baustoffhandel, und für die Betonwarenerzeugung, eingeschränkt auf Hohlblocksteinerzeugung, im Standort H entzogen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er werde unverzüglich mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Kontakt aufnehmen, um eine Vereinbarung zu erwirken, die es ihm ermögliche, die noch ausständigen Beträge ratenweise in den nächsten Monaten abzuzahlen. Nach Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei die Beitragsschuld zwischenzeitlich auf rund S 38.600,-- angewachsen. Entgegen seiner Zusage bei der Gewerbebehörde habe der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht vorgesprochen und auch keinerlei Ratenvereinbarung getroffen. Es habe kein Grund erhoben werden können und es sei auch kein Umstand bekannt geworden, der ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 rechtfertigen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei, zumal eine weitere Gewerbeausübung ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft infolge des Fortbestandes der Pflichtversicherung mit sich bringe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 1986 zugestellt. Mit Datum 4. August 1986 richtete der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha ein Schreiben folgenden Wortlautes:
„Betrifft: 12 G - 8148/9
12 G - 8248/25
Sehr geehrter Herr Dr. T!
Ich möchte Ihnen mitteilen, daß ich heute mit der Sozialversicherungsanstalt Wien eine Ratenvereinbarung getroffen habe, ab 8. August 1986 meine gesamte Beitragsschuld abzudecken. Ich werde die Vereinbarung genauest einhalten. Mit freundlichen Grüßen.“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 1987 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Mai 1987 keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 11. Februar 1987 jedoch im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG 1950 behoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha habe einen Hinweis enthalten, daß eine allfällige Berufung „einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie eine Begründung des Antrages enthalten muß“. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. August 1986 habe jedoch keinerlei Hinweis auf ein Rechtsmittel sowie keinerlei Antrag enthalten. Der einzige Bezug zum gegenständlichen Verfahren sei durch Anführung der Aktenzahl des Bescheides hergestellt worden. Mit Schreiben vom 5. August 1986 habe die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob dieses Schreiben als Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu werten sei. Mit Schreiben vom 26. August 1986 habe daraufhin der Beschwerdeführer lediglich eine „Kopie von der gewerblichen Sozialversicherung“ vorgelegt. Zur Frage, ob er die Einbringung einer Berufung beabsichtigt habe, habe er keine Äußerung abgegeben. Unabhängig davon, daß das letzterwähnte Schreiben erst nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist, welche mit Ablauf des 5. August 1986 geendet habe, bei der Behörde eingelangt sei, sei das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. August 1986 nicht als Berufung zu werten, da es in keiner Weise den Mindesterfordernissen eines Rechtsmittels entspreche. Es fehle diesem Schriftsatz völlig der Charakter eines Rechtsmittels. Daher sei aber - mangels Erhebung einer Berufung innerhalb offener Frist - bereits der erstinstanzliche Entziehungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Es fehle deshalb dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich jegliche Rechtsgrundlage; dieser sei somit ersatzlos zu beheben gewesen. Aus diesem Grund sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, in die Sache selbst einzugehen, es erübrigten sich insbesondere Erhebungen hinsichtlich des zu GZ. 5 S 59/87 des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen des Beschwerdeführers am 31. März 1987 eröffneten Konkurses.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Sachentscheidung sowie in dem Recht auf Nichtentziehung seiner Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, aus den bisherigen Beweisergebnissen des Verwaltungsverfahrens habe keineswegs abgeleitet werden können, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung vorlägen. Ungeachtet dessen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgelegen seien oder nicht, treffe es jedenfalls zu, daß die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Für den Fall des Entzuges einer Gewerbeberechtigung und einer damit verbundenen Schließung des Gewerbebetriebes verbleibe nur mehr die Möglichkeit einer Verwertung des vorhandenen Betriebsvermögens zur Befriedigung der Gläubiger, was aber nicht in deren Interesse gelegen sein könne. Die Behörde habe auch den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht verletzt, sie hätte insbesondere einen informierten Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmen müssen. Auf Grund des dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 16. Juli 1986 vorangegangenen Ermittlungsverfahrens könne daher nicht angenommen werden, daß ein gerechtfertigter Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliege. Im Hinblick auf die vorliegenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob nach Lage des Falles eine Änderung oder Behebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 bis 4 AVG 1950 gerechtfertigt gewesen wäre, womit sich die belangte Behörde jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Überdies sei der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. August 1986 in Verbindung mit dem Schreiben vom 26. August 1986 und dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers als Berufung zu werten. Es sei ausreichend, daß aus einer „Berufung“ die wesentlichen Teile hervorgehen, also erkennbar sei, worauf der Rechtsmittelwerber abzielen möchte. Mit der Berufung wollte der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 16. Juli 1986 seinem gesamten Inhalt nach anfechten und dagegen ankämpfen, daß ihm die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Dies sei eindeutig erkennbar. Jedenfalls liege kein inhaltlicher Mangel vor, der eine Zurückweisung der Berufung gerechtfertigt hätte, zumal den Anforderungen des § 63 AVG 1950 Genüge getan worden sei.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Wenn nun die belangte Behörde angesichts des - in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen - Wortlautes des Schriftsatzes vom 4. August 1986 davon ausging, daß dieser Schriftsatz nicht als Berufung zu werten sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Auch wenn es auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Eingabe als Rechtsmittel nicht ankommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1988, Zl. 87/17/0345), so muß eine Eingabe, um überhaupt als Berufung gewertet werden zu können, zumindest erkennen lassen können, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert erachtet und deren Nachprüfung begehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 85/17/0082). Wenn in diesem Sinne die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise den in Frage stehenden Schriftsatz gar nicht als Rechtsmittel, das die Sachentscheidung der Oberbehörde herbeiführen will, wertete und demnach der Behörde zweiter Instanz keine - und nicht eine unzulässige - Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 16. Juli 1986 vorlag, nahm die Behörde zweiter Instanz mit dem Bescheid vom 17. Februar 1987 eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr gemäß §§ 63 und 66 AVG 1950 nicht zukam. Dieser Bescheid war daher auch von der belangten Behörde (dritter Instanz) in der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufzuheben. Da Sache des angefochtenen Bescheides lediglich die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 1987 infolge dessen Unzuständigkeit war, ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung nicht einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, daß sie sich im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinandergesetzt habe, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 aufzuheben wäre, so vermag er auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zusteht.
Die Beschwerde erweist sich sohin nicht als berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 13. Dezember 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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