Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des H S in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide der Salzburger Landesregierung und des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. August 1987, Zl. 9/01-28018-1987, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg erstattete am 3. Jänner 1986 gegen den Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws Anzeige wegen der am 28. Dezember 1985 auf der A 10 von Golling kommend in Richtung Salzburg begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Verwendung von Breitstrahlern (Nebelscheinwerfern). Der Anzeige ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwendung der Breitstrahler zugab.
Das Verfahren wurde am 9. Jänner 1986 gemäß § 29 a VStG an die Bundespolizeidirektion Salzburg abgetreten.
Die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung vom 21. Februar 1986 wegen der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO und § 99 Abs. 5 KFG.
Am 11. März 1986 langte bei der Erstbehörde ein von einem anwaltlichen Vertreter verfaßter Einspruch vom 10. März 1986 ein. Der Schriftsatz enthält zwar auch den Vermerk „Vollmachtsvorlage“, doch war laut Eingangsstempel der Bundespolizeidirektion eine Vollmacht nicht angeschlossen.
Im Ladungsbescheid für 29. April 1986 heißt es daher neben „Betr. Einspruch v. 10. 3. 86“ „Mitnahme der Vollmacht, S 120,-- Stempelmarke“.
In der Folge erstattete der anwaltliche Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, ohne jedoch Vollmacht zu legen. Weiters wurde der Meldungsleger als Zeuge vernommen.
Im Ladungsbescheid vom 7. Jänner 1987 wurde neuerlich der Passus im Formulartext angekreuzt, wonach der einschreitende Vertreter bevollmächtigt sein müsse und die Vollmacht mit S 120,-- zu stempeln sei. Der anwaltliche Vertreter legte jedoch auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 18. Februar 1987 keine Vollmacht vor.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 2. März 1987 wurde der anwaltliche Vertreter unter Hinweis darauf, daß er es trotz Aufforderung vom 29. April 1986 unterlassen habe, eine Vollmacht vorzulegen, aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche eine Vollmacht vorzulegen, andernfalls der Einspruch vom 10. März 1986 zurückgewiesen werden müsse. Diese Aufforderung wurde dem anwaltlichen Vertreter am 9. März 1987 zu eigenen Handen zugestellt. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. Juli 1987 wurde „der Einspruch“ als verspätet wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gegen die dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellte Strafverfügung habe der anwaltliche Vertreter für den Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) können sich Beteiligte durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, doch bedürfe es einer Vollmacht. Eine solche sei weder mit dem Einspruch noch auch später trotz Aufforderung zur Mängelbehebung erbracht worden. Dem Einspruch des anwaltlichen Vertreters habe damit die formalrechtliche Grundlage für ein rechtsgültiges Einschreiten gefehlt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, schließlich habe die Erstbehörde auf Grund des Einspruches das ordentliche Verfahren eingeleitet und dem anwaltlichen Vertreter Akteneinsicht gewährt. Wohl habe er die Aufforderung zur Vollmachtsvorlage am 9. März 1987 erhalten, jedoch im Hinblick auf die genannten Umstände keinen Anlaß gesehen, erneut eine Vollmacht, wie dies bereits mit dem Einspruch geschehen sei, vorzulegen.
Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Salzburger Landesregierung (in Ansehung der Übertretung nach der StVO) und des Landeshauptmannes von Salzburg (in Ansehung der Übertretung nach dem KFG) vom 31. August 1987 wurde der Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, daß der Spruch zu lauten habe, daß der Einspruch vom 10. März 1986 gegen die Strafverfügung vom 21. Februar 1986 gemäß § 13 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) als unzulässig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, wohl sei in dem vom anwaltlichen Vertreter verfaßten Einspruch eine Vollmachtsvorlage genannt, doch sei die Vollmacht tatsächlich nicht angeschlossen gewesen. Schon im Ladungsbescheid für 29. April 1986 sei auf das Fehlen der Vollmacht Bezug genommen worden. Mit Schreiben vom 2. März 1987 sei der anwaltliche Vertreter ausdrücklich zur Vorlage der Vollmacht-unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung des Einspruches)-aufgefordert worden. Unbestritten sei, daß dem nicht entsprochen worden sei. Wenn behauptet werde, es sei die Vollmacht ohnehin bereits mit dem Einspruch vorgelegt worden, so sei darauf hinzuweisen, daß dies tatsächlich nicht geschehen sei. Im Hinblick darauf, daß der Akt mit einer rot-weiß-roten Schnur gebunden werde und sich bereits in der Ladung für 29. April 1986 der Hinweis auf das Fehlen der Vollmacht befinde, sei davon auszugehen, daß der anwaltliche Vertreter dem Einspruch tatsächlich keine Vollmacht angeschlossen habe. Weiters gebe es keine gesetzliche Bestimmung, daß ein dem Einspruch anhaftender Mangel (Fehlen der Vollmacht) zufolge der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens als geheilt anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihnen in einer gemeinsamen Ausfertigung verfaßten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung durch den damit erstmals einschreitenden anwaltlichen Vertreter eingebracht, so bedarf es der Vorlage einer Vollmacht. Stellt die Behörde das Fehlen einer solchen fest, so hat sie im Wege eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen, also den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Formgebrechens aufzufordern. Wird das Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben, so ist der Einspruch gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Erstbehörde zurückzuweisen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., Anm. 4 zu § 66 AVG, S. 414, 3. Abs., welche Ausführungen zur Berufung auch für das Einspruchsverfahren sinngemäß Geltung haben, sowie Anm. 13 zu § 49 VStG).
In der Beschwerde wird im wesentlichen das Vorbringen in der Berufung wiederholt, wonach die Vollmacht bereits mit dem Einspruch vorgelegt worden sei und schließlich die Erstbehörde das Verfahren nicht eingeleitet hätte, wenn es an einer Vollmacht gemangelt hätte.
Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht durchzuschlagen.
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides beweist, hat sich die belangte Behörde ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum vom Fehlen der Vollmacht auszugehen und daher die Erstbehörde berechtigt, ja sogar verpflichtet war, mit Schreiben vom 2. März 1987 eine Aufforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG an den anwaltlichen Vertreter zur Vorlage der Vollmacht zu richten. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Erstbehörde nicht ohne Überprüfung hinsichtlich des Bevollmächtigungsverhältnisses das ordentliche Verfahren eingeleitet, sondern von allem Anfang an das Fehlen der Vollmacht festgestellt und im Ladungsbescheid für 29. April 1986 dementsprechend darauf hingewiesen, daß die Vollmacht mitzubringen sei. Ebenso hat sie im weiteren Ladungsbescheid für 7. Jänner 1987 neuerlich durch Ankreuzen des Vordruckes (vgl. die obigen Ausführungen) auf die Notwendigkeit des Nachweises eines Bevollmächtigungsverhältnisses verwiesen. Da dem nicht nachgekommen wurde, war die Erstbehörde verpflichtet, letztlich am 2. März 1987 eine Aufforderung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG-unter Hinweis auf die Rechtsfolgen-an den Einschreiter zu richten. Dieser wurde nicht entsprochen, ja es erfolgte hiezu nicht einmal eine Stellungnahme. Auch in der Berufung wurden keine stichhaltigen Argumente, geschweige denn konkrete Bescheinigungsmittel dafür geltend gemacht, daß die Vollmacht tatsächlich dem Schriftsatz vom 10. März 1986 (Einspruch) beigelegt war. Mit der Behauptung allein, schließlich sei die Vollmachtsvorlage im Schriftsatz genannt, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal es-offenkundigerweise-immer wieder vorkommt, daß trotz solcher Hinweise eine Vollmachtsvorlage tatsächlich unterbleibt.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß der Einspruch mangels Fehlens der Vollmacht und Nichtbehebung des Formgebrechens trotz Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen war.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, beschränkt durch die in der Gegenschrift beantragte Höhe.
Wien, am 9. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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