Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A S in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 1987, Zl. 11-75 Schi 7-1986, betreffendBerichtigung eines Bescheides, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der vorliegenden Beschwerde und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Z. 10a StVO bestraft. Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ausgefertigten, „Für den Landeshauptmann“ gefertigten Bescheid vom 15. Oktober 1986 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 86/03/0230 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit dem vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ausgefertigten, „Für die Steiermärkische Landesregierung“ gefertigten Bescheid vom 5. Februar 1987 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 der Bescheid vom 15. Oktober 1986, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24. Februar 1986 abgewiesen wurde, dahingehend berichtigt, daß die Fertigungsklausel dieses Bescheides zu lauten hat: „Für die Steiermärkische Landesregierung, Der Abteilungsvorstand i.V. Dr. K e.h.“. In der Begründung des Berichtigungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, der Entwurf des Bescheides vom 15. Oktober 1986 habe die Fertigungsklausel „Für die Steiermärkische Landesregierung“ aufgewiesen und es sei dieser Bescheid bzw. die Parteiausfertigung sowie die Ausfertigung für die Behörde erster Instanz mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage mit der Fertigungsklausel „Für den Landeshauptmann“ „entfertigt“ worden, was offenbar auf einen mangelhaften Betrieb der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage zurückzuführen sei. Der Bescheid habe daher berichtigt werden können.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 1969, Slg. Nr. 7541/A, vorgebracht wird, daß im Rahmen der Berichtigung eine Änderung der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde ausgeschlossen sei. In der Beschwerde wird weiters eingewendet, daß bei einer Abweichung der Behördenbezeichnung im Kopf und in der Fertigungsklausel im Zweifel von der Richtigkeit der Fertigungsklausel ausgegangen werden müsse. Eine Berichtigung sei nur durch die Behörde möglich, die den Bescheid erlassen habe. Nach der Fertigungsklausel sei dies jedoch nicht das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, sondern der Landeshauptmann gewesen, weshalb eine von der belangten Behörde durchgeführte Berichtigung schon aus diesem Grunde ungesetzlich bzw. nichtig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Dem unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 1969, Slg. Nr. 7541/A, vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers, daß im Rahmen einer Berichtigung eine Änderung der bescheiderlassenden Behörde ausgeschlossen sei, ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof von der in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht mit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, abgegangen ist und darin ausgesprochen hat, daß weder der Wortlaut des § 62 Abs. 4 AVG 1950 noch der erkennbare Zweck dieser Bestimmung, die dort genannten, bei Erlassung eines Bescheides unterlaufenen Fehler nachträglich jederzeit richtigstellen zu können, der Auslegung entgegensteht, es sei-bei Zutreffen der in der genannten Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen-auch eine Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde zulässig. Zur Erlassung des Berufungsbescheides vom 15. Oktober 1986 betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung der StVO war gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 4 und Art. 101 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 105 Abs. 3 StVO und § 51 Abs. 1 VStG 1950 die Steiermärkische Landesregierung zuständig, der sohin dieser vom Amt der Landesregierung als Hilfsapparat (auch) der Landesregierung ausgefertigte Bescheid seinem Inhalte nach ungeachtet der unrichtigen Fertigungsklausel zuzurechnen ist. Demnach war auch die Landesregierung zur Berichtigung zuständig.
Der Beschwerdeführer tritt der Behauptung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Entwurf des von ihr berichtigten Bescheides die Fertigungsklausel der für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständigen Behörde aufwies und daß die unrichtige Fertigungsklausel auf den mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellten Ausfertigungen des Bescheides auf einen mangelhaften Betrieb der Anlage zurückzuführen sei, nicht entgegen. Eine derartige Unrichtigkeit ist aber nach dem Vorgesagten einer Berichtigung zugänglich.
Die vorliegende Beschwerde war daher-da schon ihr Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung-als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Mai 1987
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