Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A H in S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 14. Oktober 1987, Zl. III-4609/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. April 1987 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der von der selben Behörde ausgestellte Waffenpaß entzogen. Der Bescheid wurde am 28. April 1987 hinterlegt.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit am 2. Juni 1987 zur Post gegebenen Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 1987 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, laut Rückschein sei der RSa-Brief nach zwei Zustellversuchen beim Postamt Sulzberg mit Beginn der Abholfrist 28. April 1987 hinterlegt worden. Laut Bestätigung des Krankenhauses der Landeshauptstadt Bregenz habe sich der Beschwerdeführer vom 22. April bis 14. Mai 1987 dort in stationärer Behandlung aufgehalten. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz werde bei Abwesenheit die Zustellung einer hinterlegten Sendung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Auf Grund der Aktenlage gelte daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Datum 15. Mai 1987 als rechtswirksam zugestellt. Die Berufung sei erst am 2. Juni 1987, damit verspätet, eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe am 29. September 1987 anläßlich einer Rechtfertigung eine Bestätigung des Gemeindearztes Dr. L. vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Mai 1987 bis 5. Juni 1987 bei ihm in fast täglicher Behandlung befunden habe. Die Berufungsbehörde sehe in dieser Tatsache aber keinerlei Hinderungsgrund, eine Berufung im Postweg einzubringen. Die Berufung sei daher, ohne auf die Sache selbst einzugehen, als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in Verfahrensrechten verletzt und in seinem Recht auf eine Sachentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bescheid der Behörde erster Instanz war zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zuzustellen. Da der Beschwerdeführer auch beim zweiten Zustellversuch nicht angetroffen wurde, war zufolge § 21 Abs. 1 letzter Satz des Zustellgesetzes 1982, BGBl. Nr. 200, nach dessen § 17 leg. cit. vorzugehen.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 leg. cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Fest steht, daß der Beschwerdeführer vom 22. April bis
14. Mai 1987 im Krankenhaus war, ihm am 19. Mai 1987 vom Postboten das Schriftstück (die hinterlegte Sendung) übergeben worden ist; und eine Unterschrift auf dem Rückschein fehlt, auf dem unbestrittenermaßen eine Benachrichtigung über die Hinterlegung angemerkt ist. Daß der Beschwerdeführer davon am 15. Mai 1987 keine Kenntnis hatte, ist rechtlich irrelevant. Grundsätzlich ist festzustellen, daß im Zeitpunkt des ersten und zweiten Zustellversuches (27. und 28. April 1987) der Beschwerdeführer nicht regelmäßig anwesend war und daher das Schriftstück gültig nicht zugestellt werden konnte und auch nicht hinterlegt werden durfte, zumal nach den unangefochtenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren dem Postboten bekanntgegeben worden ist, daß der Beschwerdeführer sich im Krankenhaus aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer ist am 14. Mai 1987 aus dem Krankenhaus an die Abgabestelle zurückgekehrt; dafür, ob in diesem Zeitpunkt die hinterlegte Sendung noch abgeholt werden konnte, fehlen entsprechende Feststellungen, zumal nach § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz die hinterlegte Sendung nur mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist, diese Frist aber schon verstrichen war. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in seiner in der Niederschrift vom 29. September 1987 festgehaltenen Äußerung vorgebracht, daß er zufolge täglicher Behandlung beim Arzt weder in der Lage war, eine Berufung einzubringen noch einen Fußmarsch durchzuführen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß vom Beschwerdeführer die hinterlegte Sendung am 15. Mai 1987 hätte behoben werden können (§ 17 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.). Dem ist aber entgegenzuhalten, daß konkrete Feststellungen darüber von der belangten Behörde sachverhaltsbezogen aus der rechtlich unrichtigen Annahme deshalb nicht getroffen worden sind, weil die Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle allein genüge. Diese Ansicht steht aber im Widerspruch zu dem letzten Halbsatz des § 17 Abs. 3 leg. cit. (...behoben werden könnte; vgl. auch VwGH Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0144).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenaufwand stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 2. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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