Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des W K in … vertreten durch Dr. … Rechtsanwalt in … gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 22. Juli 1987, Zl. St 105/87, betreffend Ordnungsstrafe in einer Preisangelegenheit, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Behörde erster Instanz (Bundespolizeidirektion Innsbruck) erließ folgenden Bescheid vom 14. April 1986 an den Beschwerdeführer:
„Sie haben durch die Passagen ‚Sein Auftritt ähnelte dem eines Gestapobeamten‘, ‚... mit gierigem selbstzufriedene Lächeln ...‘ und ‚von einem kleinen Beamten als Blitzableiter seiner Aggressionen ...‘ die Amtshandlung gestört-durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzt. in ihrer schriftlichen Eingabe vom 10.2.1986 in Angelegenheit Anzeige betr. Vorfall vom 7.2.1986 sich einer beleidigenden Schreibweise bedient. Es wird daher über Sie gemäß § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Haft von zwei Tagen.“
In der Berufung gegen diesen Bescheid wird im wesentlichen ausgeführt, es sei aus dem Spruch nicht zu erkennen, welches Delikt tatsächlich vom Beschwerdeführer begangen worden sei. Eine Störung der Amtshandlung könne durch eine schriftliche Eingabe nicht erfolgen. Offensichtlich beziehe sich der Spruch des Bescheides auf eine Anstandsverletzung in der schriftlichen Eingabe vom 10. Februar 1986. Der Spruch des Bescheides entspreche nicht dem § 44 lit. a VStG 1950. Ort und Zeitpunkt der Tathandlung seien im Spruch nicht festgehalten worden. Im übrigen stelle die schriftliche Eingabe vom 10. Februar 1986 eine Reaktion auf das Verhalten des erhebenden Beamten der Wirtschaftspolizei dar. Dieses sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht gesetzmäßig gewesen, weshalb die Angaben im Schreiben vom 10. Februar 1986 durch die erfolgte Provokation entschuldbar seien.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die Ordnungsstrafe auf S 800,-- (Ersatzarreststrafe 40 Stunden) herab. Gleichzeitig sprach sie aus, daß der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„W K hat sich in seiner schriftlichen Eingabe vom 10.2.1986 an die Bundespolizeidirektion Innsbruck in Angelegenheit Anzeige betreffend Vorfall vom 7.2.1986-fehlende Preisauszeichnung und ungestümes Benehmen, Beschwerde gegen den anzeigenden Beamten der Wirtschaftspolizei-durch die Passagen ‚Sein Auftritt ähnelte dem eines Gestapobeamten‘, ‚... mit gierigem selbstzufriedenem Lächeln ...‘ und ‚von einem kleinen Beamten als Blitzableiter seiner Aggression‘ einer beleidigenden Schreibweise bedient. Er wird daher gemäß § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 2 AVG mit der oben genannten Ordnungsstrafe bestraft.“
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, beleidigende Schreibweise gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 liege dann vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthalte, das in einer Art gehalten sei, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstelle. Es liege auf der Hand, daß der Gebrauch der inkriminierten Wendungen im Schriftsatz vom 10. Februar 1986-sie dienten offenbar allein der Abqualifizierung der von einem Organwalter der Erstbehörde gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige-ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstelle. Die in diesem Schriftsatz gebrauchten inkriminierten Wendungen hätten mit der Wahrung der Verteidigungsrechte nichts zu tun. Auch die angeblich erfolgte Provokation des Beschwerdeführers durch den anzeigenden Beamten der Wirtschaftspolizei vermöge die Schreibweise im Schriftsatz vom 10. Februar 1986, drei Tage nach der „auslösenden“ Amtshandlung, nicht zu entschuldigen. Der „Schlampigkeitsfehler“ der Behörde erster Instanz, die es unterlassen habe, auf dem verwendeten Formular die nicht zutreffenden Stellen durchzustreichen, hätten durch die belangte Behörde saniert werden können. Der Beschwerdeführer sei durch diesen Fehler in Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt und auch nicht der Gefahr ausgesetzt worden, wegen desselben Sachverhaltes noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Im übrigen übersehe der Beschwerdeführer, daß Ordnungsstrafen im Sinne des § 34 AVG keine Strafen für Verwaltungsübertretungen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes seien, sondern es sich vielmehr um Disziplinmittel handle, für die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz gelte. Als Schuldform werde (zumindest bedingter) Vorsatz angenommen. Erschwerende Umstände lägen nicht vor. Angesichts der Erstmaligkeit und, wie zu hoffen sei, Einmaligkeit der Verfehlung durch den Beschwerdeführer habe die Strafe herabgesetzt werden können. Eine weitere Herabsetzung sei jedoch auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich. Die Bezahlung von S 800,-- sei dem Beschwerdeführer, einem Friseurmeister, der Angaben über seine Einkommens-, Vermögens-und Familienverhältnisse verweigert habe, durchaus zuzumuten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 können eine Ordnungsstrafe bis zu S 1.000,--, und, falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen (Abs. 2) von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung. Dementsprechend geht die Verjährungseinrede allein schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsstrafgesetz und insbesondere dessen § 31 auf Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG 1950 weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. April 1976, Zl. 731/76). Ebensowenig ist daher § 44a VStG 1950 eine maßgebliche Norm für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt, den Bescheid der Behörde erster Instanz nach jeder Richtung hin abzuändern. Sie hat auch nur eine notwendige Klarstellung des Spruches des Bescheides vorgenommen, ohne auch den schon im Bescheid der Behörde erster Instanz umschriebenen Tatbestand der beleidigenden Schreibweise in der näher bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde entgegen den Beschwerdeausführungen weder im Bescheid der Behörde erster Instanz noch im angefochtenen Bescheid eine Anstandsverletzung im Sinne des Art. VIII oder IX EGVG 1950. Im angefochtenen Bescheid-nur dieser ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens-, insbesondere im Spruch, ist, wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde zugibt, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit, nämlich der beleidigenden Schreibweise im Schriftsatz an die Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. Februar 1986 nach Ort und Zeit hinreichend konkretisiert, sodaß eine nochmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe auf Grund dieser schriftlichen Eingabe auszuschließen ist.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 16. Dezember 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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