Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde der H in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Juni 1986, Zl. GA 7-1243/4/86, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin war seit Gründung der B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Sch. im Jahre 1973 geschäftsführende Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Mitgesellschafter waren ihr geschiedener Ehegatte und dessen Lebensgefährtin. Mit Ende März 1979 hat die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsführungstätigkeit niedergelegt und das Finanzamt hievon benachrichtigt. Ein formelles Ausscheiden der Beschwerdeführerin durch Gesellschafterbeschluß und Löschung der Vertretungsbefugnis im Handelsregister ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1984 nahm das Finanzamt Oberwart die Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO, für die im Ausmaß von S 475.765,--noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der abgabenpflichtigen B Gesellschaft m.b.H. in Anspruch. Im einzelnen handelte es sich nach der Begründung dieses Bescheides um folgende Abgaben:
Die Geltendmachung der Haftung begründete das Finanzamt damit, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der B Ges.m.b.H. für die während der Dauer ihrer Geschäftsführertätigkeit entstandenen Abgabenrückstände deshalb hafte, weil diese Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Pflichten uneinbringlich geworden seien.
In der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß ihr eine schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreter der abgabenpflichtigen juristischen Person obliegenden Pflichten deshalb nicht angelastet werden könne, weil sie ohnedies die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Abgabenverbindlichkeiten aufgewendet habe. Außerdem könne sie schon deshalb nicht zur Haftung herangezogen werden, weil es an der dafür unabdingbaren Voraussetzung mangle, daß die Abgabe nicht beim Abgabepflichtigen hereingebracht werden könne. Im Jahre 1979 wären die Abgabenverbindlichkeiten bei der Gesellschaft durchaus einbringlich gewesen. Selbst wenn man ihr aber eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten als Vertreterin einer juristischen Person sowie die Uneinbringlichkeit der. Forderung im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung unterstellen könnte, würde sie für die Abgabenschulden nicht haftbar gemacht werden können, weil nicht die ihr unterstellte Pflichtverletzung, sondern die von der Abgabenbehörde versäumte rechtzeitige Einhebung der Abgabe kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabe gewesen sei.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und nachdem der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung ab. Begründend führte sie aus, es sei aus der Sachverhaltsdarstellung, die der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren abgegeben habe, ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die eigenmächtige Geschäftsführung durch ihren ehemaligen Ehegatten und dessen Lebensgefährtin durchzusetzen vermocht habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht auf Dauer verhindern können, daß die Kasseneingänge der von den Gesellschaftern kontrollierten Betriebsstätten nicht abgeliefert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher nur über die Erlöse einiger Betriebsstätten verfügen können, hätte aber kraft ihrer rechtlichen Stellung die gesamten Abgaben für alle Betriebsstätten zu entrichten gehabt. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich durch ihre Geschäftsführertätigkeit überfordert gewesen. Sie habe daher von Anfang an ihre Geschäftsführerpflichten nicht voll erfüllt. Gerade diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin jedoch uneingeschränkt selbst zu vertreten. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, es treffe sie kein Verschulden, sei daher mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zielführend (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110). Die Beschwerdeführerin sei, laut eigener Darstellung ihres Rechtsvertreters, bereits im April 1976 vom Finanzamt Wien/Umgebung darauf hingewiesen worden, daß Steuerschuldigkeiten im größeren Ausmaß bestünden, deren Entrichtung zu ihren Obliegenheiten gehöre. Die Beschwerdeführerin habe es somit schon früh verabsäumt, sich ein Bild über die steuerliche Gesamtbelastung zu machen und die Buchhaltung der von ihr vertretenen Gesellschaft.m.b.H. zu überwachen. Aus der am 26. März 1979 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1977 gehe hervor, daß Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 47.488,--nicht entrichtet worden seien. Ebenso sei an Vorauszahlungen der Abgabe von alkoholischen Getränken für das Jahr 1977 zu wenig bezahlt worden. Für dieses Jahr habe sich eine Nachforderung zu dieser Abgabe von S 153.603,--ergeben. Die Verantwortung hiezu, dieser Umstand sei erst im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung evident geworden, sei deshalb nicht zielführend, weil die Umsatzsteuer und Alkoholabgabe, die von den erzielten Umsätzen zu entrichten seien, laufend eingenommen worden seien, da sie einen Bestandteil des Entgeltes darstellten. Was für 1977 gelte, müsse „selbstredend“ auch für 1978 und 1979 gelten (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1985, Zl. 84/13/0085). Zum Einwand, es habe kein Beschluß der Gesellschafter zur Genehmigung des Jahresergebnisses herbeigeführt werden können, werde bemerkt, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht von Gesellschafterbeschlüssen abhängig gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten darauf beschränkt, die vom Buchhalter errechneten selbst zu berechnenden Abgaben mittels Erlagscheines einzubezahlen. Die Aussage des Buchhalters der Gesellschaft werde durch die Kontenentwicklung am Abgabenkonto durch einen Zeitraum von drei Monaten nachweislich erhärtet. Aus den Bilanzen der Jahre 1976 und 1977 sei ersichtlich, daß die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Laufe der beiden Jahre gesenkt worden seien, jedoch die Finanzamtschuld beträchtlich angewachsen sei. Der Kassastand habe sich hiebei laut Bilanz von S 29.828,53 zum 31. Dezember 1976 auf S 112.912,22 Ende des Jahres 1977 erhöht. Die Beschwerdeführerin habe somit Abgaben nicht entrichtet, obwohl Mittel zu deren zumindest teilweiser Entrichtung vorhanden gewesen wären. Hätte die Beschwerdeführerin im Falle von Zahlungsschwierigkeiten die Höhe der tatsächlichen Abgabenansprüche dem Finanzamt zum Fälligkeitszeitpunkt bekanntgegeben, wäre die Finanzbehörde in die Lage versetzt gewesen, durch entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen Abgaben bei der Gesellschaft einzutreiben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch immer erst Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches die Abgabenschulden in den Steuererklärungen offengelegt, somit eine Pflichtverletzung begangen. Diese Pflichtverletzung habe die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben bewirkt. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe auch Eigenmittel zur Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten aufgewendet, habe aus den vorgelegten Unterlagen nicht erhärtet werden können. Das vom Finanzamt durchgeführte Vorhalteverfahren habe keinen Anhaltspunkt ergeben, daß die Abgabenschuld beim Primärschuldner eingebracht werden könne. Nur durch die im Amtshilfewege erwirkte Zahlung der Beschwerdeführerin habe die Abgabenschuld verringert werden können. Abschließend werde festgestellt, daß gegen die B Ges.m.b.H. seit dem Jahre 1975 durchgehend Vollstreckung geführt hätte werden müssen. Die gegen die Beschwerdeführerin gesetzten Vollstreckungsschritte seien innerhalb der offenen Verjährungsfrist erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit beschwert, als ihre Haftung für Abgabenschuldigkeiten der B Ges.m.b.H. gemäß §§ 9, 80 BAO angenommen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen im rechtserheblichen Zeitraum Gesellschafterin und alleiniger Geschäftsführer der B Ges.m.b.H. war, gehört sie zum Personenkreis der für die Abgabenschuldigkeiten der genannten Ges.m.b.H. gemäß § 9 Abs. 1 BAO haftungspflichtigen Vertreter.
Die Begründung der Haftung nach § 9 BAO setzt also voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Damit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ein Rechtswidrigkeitszusammenhang für die Inanspruchnahme nach dieser Gesetzesstelle erforderlich.
Wie im Verwaltungsverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides-wobei sie sich auf die soeben wiedergegebene Rechtslage stützt-, daß sie ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen, im wesentlichen Umsatzsteuer und Alkoholabgabe betreffenden Abgabenschuld der Gesellschaft trifft. Des weitern wird von ihr in Abrede gestellt, daß die gegenständliche Abgabenschuld nicht bei der primär abgabenpflichtigen Ges.m.b.H. in den Jahren nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin noch einbringlich gemacht hätte werden können und daß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der allenfalls bestehenden Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin und der derzeitigen Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bestehe. Die derzeitige Uneinbringlichkeit sei vielmehr eindeutig auf die Untätigkeit der Behörde zurückzuführen. Dies ergebe sich schon daraus, daß in den Jahren 1982 und 1983 überhaupt keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Abgabeverbindlichkeiten gesetzt worden seien.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, der sich weitgehend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt und im übrigen in der Aktenlage Deckung findet, läßt derartige rechtliche Schlußfolgerungen indes nicht zu:
Was zunächst das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderungen betrifft, so ist die belangte Behörde bei Beurteilung dieser Frage ohnehin von jenem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen und der Berufungsschrift über die Gründe, weshalb sie nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, ausgegangen. Danach ist aber die Beschwerdeführerin, obwohl die Gesellschaft über ausreichende Mittel verfügt hätte, daran gehindert gewesen, die anfallenden Abgaben rechtzeitig zu entrichten, weil ihr von den Mitgesellschaftern teils Einnahmen der Gesellschaft entzogen, teils überhaupt nicht abgeführt worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin aber in diesem Zusammenhang meint, es könne ihr deshalb keine schuldhafte Verletzung der ihr als Geschäftsführerin der Gesellschaft auferlegten Pflichten angelastet werden, verkennt sie die Rechtslage.
Nach dem bereits zitierten § 80 Abs. 1 BAO haben die gemäß den §§ 18 ff GmbHG zur Vertretung einer Ges.m.b.H berufenen Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Das bedeutet aber, daß die Beschwerdeführerin, die selbst nicht behauptet, daß ihre Position als Geschäftsführerin rechtlich beschränkt war, den Abgabenbehörden gegenüber verpflichtet war, allein anstelle der von ihr vertretenen Gesellschaft alle Abgaben derselben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Von dieser Verpflichtung wird der alleinige Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. nicht entbunden, wenn Mittel der Gesellschaft der Verfügungsmacht des Geschäftsführers widerrechtlich durch Gesellschafter entzogen oder nicht an die Gesellschaft abgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Geschäftsführer verpflichtet, alle Rechte der Gesellschaft, die von ihm vertreten wird, gegenüber den sich unbefugterweise in die Geschäftsführung einmengenden Gesellschaftern wahrzunehmen, und hat notfalls im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1983, Zl. 81/17/0079). Geht man aber, wie die belangte Behörde dies getan hat, von dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aus, ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeführerin derartige Schritte niemals unternommen hat. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil angegeben, daß sie aus eigenem den Mitgesellschaftern gegenüber auf die Einnahmen aus zwei von der Gesellschaft betriebenen Lokalen verzichtet hat. Diese ihrer rechtlichen Verpflichtung als Geschäftsführerin der Ges.m.b.H. widerstreitenden Zugeständnisse an die Mitgesellschafter und die Unterlassung jedwedes Versuches, im Rechtsweg die Ausübung ihrer Rechte zu erzwingen, ist der Beschwerdeführerin zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten. Diese reicht aber für ihre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 BAO aus. Bei dieser Sach-und Rechtslage bedarf es zur Klärung der Verschuldensfrage nicht erst einer weiteren Erörterung des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei den einzelnen abgabenrechtlichen Erklärungen.
Ebensowenig vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde insoweit zu folgen, als diese vermeint, es fehle an einem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der derzeitigen Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgabenforderungen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß die belangte Behörde in den dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Ges.m.b.H. folgenden Jahren Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der streitgegenständlichen Abgabenforderungen gesetzt hat und ob diese zu einem Erfolg führen hätten können, weil es bei der Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person nicht darauf ankommt, ob die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen setzt oder gesetzt hat, sondern nur darauf, daß die Abgabenforderungen beim Abgabenpflichtigen uneinbringlich geworden sind und dies die Folge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten ist. Daß aber die Abgabenforderungen, deretwegen die Beschwerdeführerin zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen worden ist, derzeit bzw. im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung bei der abgabenpflichtigen Ges.m.b.H. uneinbringlich sind, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß dann, wenn die Beschwerdeführerin aus den Mitteln, die der Gesellschaft zur Verfügung standen, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hätte, kein Abgabenrückstand, der uneinbringlich werden konnte, entstanden wäre. Wenn daher dieser-wie soeben erläutert wurde-durch das Verschulden der Beschwerdeführerin verursachte Abgabenrückstand in der Folge uneinbringlich geworden ist, kann der vom Gesetz geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang (Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) nicht geleugnet werden. Mag daher auch zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Verletzung von Vertreterpflichten durch den Geschäftsführer und dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen dieselbe teilweise oder zur Gänze einbringlich gewesen sein, so kann aus der nicht rechtzeitigen Wahrnehmung dieser Möglichkeit durch die Abgabenbehörde schon deshalb keine Entlastung des seine Vertreterpflichten verletzenden Geschäftsführers abgeleitet werden, weil die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften dem Verhalten der Abgabenbehörde bei der Verfolgung offener Abgabenforderungen keine rechtliche Bedeutung beimessen. Es wäre auch nicht einsichtig, wollte man dem Abgabengläubiger im Einzelfall vorschreiben, wie und zu welchen Zeiten er die Abgabenforderungen einzutreiben hat, widrigenfalls er den Haftungspflichtigen gemäß § 89 BAO nicht mehr in Anspruch nehmen dürfte.
Aus diesen Erwägungen ist das gesamte Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Aber auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, mit der der belangten Behörde im wesentlichen die Unterlassung der Aufnahme weiterer von der Beschwerdeführerin angebotener Beweise und das Unterbleiben weiterer, wesentlicher Sachverhaltsfeststellungen zum Vorwurf gemacht wird, muß schon deshalb ins Leere gehen, weil die von ihr damit angestrebte Beweisführung nicht der Ergänzung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dient. So wurde bereits bei Erörterung der Rechtsrüge dargelegt, daß ihr, auch wenn man sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin folgt, zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten ist, daß sie es trotz Scheiterns verschiedener persönlicher Aussprachen mit ihren Mitgesellschaftern unterlassen hat, im Rechtsweg die Ausübung ihrer Rechte zu erzwingen. Ebensowenig kommt nach dem oben Gesagten der Feststellung, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen von der Abgabenbehörde gegen die Gesellschaft nach dem 1. April 1979 eingeleitet worden sind, keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil die allein maßgebliche Tatsache, daß die in Rede stehenden Abgabenforderungen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung uneinbringlich waren, unbestritten geblieben ist.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit belastet hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Abstandnahme von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung gründet sich auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 30. März 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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