Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der A S in B, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1986, Zl. VII/3-13/IX/682-86, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 7. Mai 1985 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975 schuldig erkannt und zu einer Geld-und Ersatzarreststrafe verurteilt. Die Zustellung dieser Strafverfügung wurde an die Wohnanschrift der Beschwerdeführerin, S-Gasse in B, verfügt und am 10. Mai 1985 durch Hinterlegung nach vergeblichem erstem Zustellversuch am 9. Mai 1985 durchgeführt; als Beginn der Hinterlegungsfrist wurde der 10. Mai 1985 angegeben.
Mit Postaufgabedatum vom 5. Juni 1985 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches bzw. einer Berufung. Sie behauptete, niemals eine Aufforderung, zu einer bestimmten Stunde zu Hause anwesend zu sein, oder eine Benachrichtigung von einer erfolgten Hinterlegung erhalten zu haben, und durch dieses unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis gehindert gewesen zu sein, das Schriftstück entgegenzunehmen und das erforderliche Rechtsmittel einzulegen. Es sei für sie nicht aufklärbar, aus welchem Grunde der gesetzlich vorgeschriebene Vorgang der Zustellung für den Fall ihrer Abwesenheit außer acht gelassen worden sei. Unter einem erhob die Beschwerdeführerin in dem bezeichneten Schriftsatz Berufung und stellte weiters unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 AVG 1950 einen Antrag, den ergangenen Bescheid von Amts wegen aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Die Bezirkshauptmannschaft vernahm den Postzusteller E K als Zeugen und gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör. In einem Schriftsatz vom 12. September 1985 bezeichnete es die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Aussage des Postzustellers als unerklärlich, daß sie weder einen Verständigungszettel noch eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden oder erhalten habe. Es müsse „also offenbar ein Irrtum des Zustellers vorliegen, der möglicherweise die Urkunde versehentlich in ein anderes Postfach gelegt hat.“
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1985 versagte die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 die beantragte Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus dem Zustellnachweis und der zeugenschaftlichen Aussage des Postzustellers ergebe sich, daß dem Zustellvorgang kein Mangel anhafte, sohin die Zustellung der Strafverfügung vorschriftsgemäß erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe im Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, keinen Verständigungszettel bzw. keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Behörde glaubhaft zu machen, habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen wie immer gearteten Nachweis erbracht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. In dieser stellte sie den Antrag, „der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .... stattzugeben, wenn nicht überhaupt im Hinblick darauf, daß das Geschäftsstück heute noch in den Akten liegt, eine Zustellung nicht erfolgt ist. Jedenfalls aber stellte die Tatsache, daß dieses Geschäftsstück (der Beschwerdeführerin) nicht zugekommen ist und Ankündigungen oder Aufforderungen verlorengegangen, jedenfalls nicht in die Hände (der Beschwerdeführerin) gelangt sind, ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Hindernis dar, welches die Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung verhinderte“. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 nachzusehen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Mai 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der klaren Aussage des Zustellers stehe eindeutig fest, daß ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei. Die völlig unbegründet gebliebenen Vermutungen der Beschwerdeführerin reichten nicht aus, den von ihr behaupteten Verlust der Hinterlegungsanzeige oder die Entfernung derselben durch eine dritte Person wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführerin sei es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes darzutun.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ihre sofortige Vorsprache bei der (Erst)Behörde nach Erhalt der „letztmaligen Mahnung“ bescheinigt, daß sie von der Strafverfügung oder dem Versuch einer Zustellung keine Kenntnis gehabt habe, und diese „Bescheinigung“ auch durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 1985 zum Ausdruck gebracht. Da sie den Grund, warum die Schriftstücke nicht in ihre Hände gelangt seien, nicht bescheinigen könne, weil Negatives nicht bewiesen werden könne, genüge die Bescheinigung durch ihre Angaben, daß sie die Schriftstücke nicht erhalten habe. Letzteres bilde das hindernde Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Innerhalb der besagten Frist hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, die (bei Zustellungen zu eigenen Handen vorgesehenen) Verständigungen nicht erhalten zu haben, jedenfalls mangels Nachricht von einem Zustellvorgang unverschuldet an der Einbringung eines Rechtsmittels verhindert gewesen zu sein, wobei für sie unerklärlich sei, aus welchem Grund der gesetzlich vorgeschriebene Vorgang der Zustellung außer acht gelassen worden sei. Damit hat die Beschwerdeführerin einen rechtswidrigen Zustellvorgang als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Ihrem so begründeten Wiedereinsetzungsbegehren konnte indes selbst bei Zutreffen ihrer Behauptung kein Erfolg beschieden sein, weil im Falle eines rechtswidrigen Zustellvorganges die Zustellung nicht rechtswirksam ist, sohin mangels des Beginnes des Laufes der Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 30. April 1980, Zl. 53/80, und vom 23. Oktober 1985, Zlen. 85/02/0188, 0189). Daß ihre Unkenntnis von der Zustellung auf ein nach dieser eingetretenes Ereignis zurückzuführen sei (siehe dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1964, Slg. Nr. 6257/A, und bei Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Wien 1962, Bd. II, Anm. 6 zu § 146), hat die Beschwerdeführerin jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht behauptet. Damit war aber die erstmals in der Berufung vorgetragene Vermutung, es könnten „dritte Personen etwa angebrachte Hinweise oder Aufforderungen entfernt haben“, verspätet und damit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag unbeachtlich. Davon abgesehen hätte sie, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt wird, wegen des Fehlens einer näheren Begründung nicht ausgereicht, die Richtigkeit des behaupteten Verlustes oder der Entfernung der Verständigungen als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Ohne Belang für die Rechtmäßigkeit (Rechtswidrigkeit) der vorliegend bekämpften Entscheidung sind alle jene Ausführungen in der Beschwerde, welche eine Unzulässigkeit und Mangelhaftigkeit der Zustellung sowie das Unterlassen diesbezüglicher Ermittlungen und Erörterungen darzutun versuchen. Ihnen ist im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 30. April 1980 und vom 23. Oktober 1985), wonach bei Vorliegen von Zustellmängeln eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt, der Boden entzogen.
Rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei der angefochtene Bescheid unter anderem wegen „Unterlassung der Ausschöpfung aller Möglichkeiten“, die gegen die Beschwerdeführerin ergangene Strafverfügung aufzuheben und ihr die „Möglichkeit eines geordneten Verfahrens“ zu geben. Die belang-te Behörde habe sichtallein auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konzentriert, jedoch in keiner Weise mit anderen auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 1985 gegebenen Möglichkeiten befaßt, „um durch Aufhebung der Strafverfügung auf Antrag oder von Amts wegen Unrecht zu verhindern“. Darin liege eine „Verletzung fundamentaler Grundsätze einer auf objektive Wahrheitsfindung ausgerichteten, geordneten Strafrechtspflege“.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen: Sie scheint hier zum einen zu übersehen, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Rahmen der „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950-das war im Beschwerdefall der Abspruch der Erstbehörde über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin-zu entscheiden hatte. Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin bei ihrer Rüge des Nichtausschöpfens von sonstigen Entscheidungsmöglichkeiten, daß dieser Vorwurf nicht einen Mangel des (hier allein zu beurteilenden) Wiedereinsetzungsverfahrens zum Gegenstand hat, sondern einen außerhalb desselben gelegenen Mangel behauptet.
Mit den soeben erwähnten Einwänden hängt der weitere eng zusammen, die belangte Behörde hätte als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 AVG „den Bescheid bzw. den Zustellvorgang für nichtig erklären und die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anordnen müssen“. Damit rügt die Beschwerdeführerin das Nichtwahrnehmen der Aufsichtsfunktion durch die belangte Behörde. Auch dieser Einwand vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Denn aus dem Umstand, daß ein Berufungsbescheid einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Begehren auf aufsichtsbehördliches Einschreiten nicht Rechnung trägt, kann schon wegen der in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlichen Regelung der Funktionen der Oberbehörde als Aufsichtsbehörde und als Berufungsbehörde andererseits eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht abgeleitet werden.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß sich die belangte Behörde „hinter die formale Frage und die Angaben des Zustellers gegen meine wahrheitsgemäß gemachten Angaben zurückzieht“, statt die (durch Vorlage eines Gegengutachtens nachgewiesene inhaltliche) Rechtswidrigkeit der Strafverfügung zu prüfen, einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG 1950 und damit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn das in dieser Bestimmung normierte Gebot, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden, könnte erst nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zum Tragen kommen; nur bei Vorliegen eines als rechtzeitig anzusehenden Einspruches wäre von der belangten Behörde die Richtigkeit des gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurfes eines strafbaren Verhaltens zu prüfen gewesen.
Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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