Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde 1. des T S und 2. der E S, beide in H, beide vertreten durch Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. Februar 1986, Zl. 1/02-26.685/1-1985, betreffend Anschlußpflicht an eine öffentliche Wasserleitung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hallein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 2. April 1985 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer des Objektes „G-Str. Süd, KG C“ gemäß § 32 Abs. 1 bis 6 des Bautechnikgesetzes-BauTG, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 75/1976, verpflichtet, „den Wohnteil an die öffentliche, wasserrechtlich genehmigte Wasserversorgung der Stadt Hallein“ anzuschließen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, erstellt anläßlich der mündlichen Verhandlung am 3. September 1984, gehe hervor-so der tragende Teil der Bescheidbegründung-, daß die Beschwerdeführer über keine hinreichende und gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung verfügten, sodaß die Anschlußpflicht im Sinne des § 32 Abs. 2 BauTG für das genannte Wohnobjekt an das öffentliche Wassernetz auszusprechen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid beriefen die Beschwerdeführer. Sie wiesen im wesentlichen darauf hin, daß sie aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 3. September 1984 einen neuen Brunnen hätten errichten lassen, daß die bakteriologischen Untersuchungsbefunde hinsichtlich des neuen Brunnens den Nachweis eines für Trinkwasserzwecke geeigneten Wassers erbracht hätten, daß der neue, bautechnisch einwandfreie Brunnen in unmittelbarer Nähe des Schutzgebietes der Stadtgemeinde Hallein gelegen sei und daß die Abwasserversickerung nunmehr außerhalb des Einzugsgebietes ihres Hausbrunnens vorgenommen werde. Insgesamt ergebe sich daraus, daß die im Bescheid vom 2. April 1985 zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen den Hausbrunnen der Beschwerdeführer nicht mehr zuträfen.
3.Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer neuerlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Vertreters der Beschwerdeführer am 17. Juni 1985 (fortgesetzt am 1. Oktober 1985), erließ die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Hallein unter dem Datum 28. Oktober 1985 einen Bescheid, mit dem sie die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abwies.
Begründend wurde darauf hingewiesen, daß aufgrund des sanitätspolizeilichen Gutachtens nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, daß durch den Brunnen der Beschwerdeführer eine in qualitativer Hinsicht einwandfreie Trinkwasserversorgung auf Dauer gewährleistet sei. Gemäß § 32 BauTG sei jedoch Voraussetzung des Bestandes eines privaten Trinkwasserbrunnens eine einwandfreie Versorgungsmöglichkeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Diese Voraussetzung müsse nicht nur im Zeitpunkt des möglichen Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung gegeben sein; der Brunnen habe diesen Anforderungen vielmehr auf Dauer zu entsprechen. Da die Wasserqualität nach dem genannten Gutachten im vorliegenden Fall auf lange Sicht zur Trinkwasserversorgung als nicht aus-reichend qualifiziert werden müsse, sei die Anschlußverpflichtung auszusprechen gewesen.
4.Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 17. Februar 1986 gemäß § 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, und § 36 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 BauTG als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensverlaufes und wörtlicher Wiedergabe des Vorstellungsvorbringens unter Bezugnahme auf die vorzitierten Bestimmungen des WRG 1959 und des BauTG im wesentlichen folgendes aus: Die gesundheitlich einwandfreie eigene Wasserversorgung müsse dauernd gegeben sein, sodaß eine private Anlage, die teilweise einwandfreie Wasserqualität, teilweise aber keine Trinkwasserqualität aufweise, der Anforderung des § 32 Abs. 2 BauTG nicht gerecht werde. In einem solchen Fall seien, wenn die öffentliche Wasserleitung genügend leistungsfähig sei und näher als 500 m von dem anzuschließenden Objekt entfernt liege, die Voraussetzungen für die Anschlußverpflichtung gegeben. Im gegenständlichen Fall sei durch den sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß der schlüssige Nachweis einer unzureichenden Trinkwasserqualität des Hausbrunnens der Beschwerdeführer zwar nicht habe erbracht werden können, trotzdem aber aus sanitätspolizeilicher Sicht grundlegende Bedenken gegen die Verwendung des Wassers des Hausbrunnens für Trinkzwecke bestünden, weil jedenfalls aufgrund der Inhomogenität und des nur teilweisen Vorhandenseins einer Deckschicht das Eindringen von Oberflächenkeimen möglich sei. Weiters habe dieser Sachverständige ausgeführt, daß das Risiko einer bakteriellen Kontamination des Brunnenwassers nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da somit eine einwandfreie Trinkwasserversorgung auf Dauer durch den Brunnen der Beschwerdeführer nicht gesichert sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BauTG gegeben seien, sei die Vorstellung abzuweisen gewesen. In Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsvorbringen vertrat die belangte Behörde noch die Auffassung, daß weder das Vorhandensein von vier die Trinkwasserqualität bescheinigenden Wasseruntersuchungsbefunden noch die übrigen Argumente der Beschwerdeführer geeignet seien, die Bedenken des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen zu widerlegen, weil die Möglichkeit einer nicht einwandfreien Trinkwasserversorgung aus dem Hausbrunnen auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden könne. Da aber eine dauernde einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet sein müsse, widerspreche die Anschlußverpflichtung nicht dem § 32 BauTG. Im übrigen könne ein Vergleich zum Brunnen G der Stadtgemeinde Hallein nicht vorgenommen werden, weil dieser Brunnen das Wasser aus einer ganz anderen Tiefe entnehme und schon deshalb eine andere geologische Situation vorliege. Der Nachweis, daß eine ausreichend hohe Deckschicht eine einwandfreie Funktion des Hausbrunnens der Beschwerdeführer sicherstelle, sei aufgrund des geologischen Gutachtens nicht gegeben, weil eine Verunreinigung dieses Hausbrunnens durch die vorhandene Deckschicht nicht ausgeschlossen werden könne.
5. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid, wie dem gesamten Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, in dem Recht verletzt, daß ihr Wohnobjekt nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Hallein angeschlossen werde. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Vorstellungsverfahrens, die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Stadtgemeinde Hallein die Akten des von den Gemeindebehörden durchgeführten Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Gemeinde haben eine Gegenschrift erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1.§ 36 Abs. 1 WRG 1959 normiert, daß zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen Wasserversorungsunternehmens u.a. ein Anschlußzwang vorgesehen werden kann, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
1.2. Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz BauTG muß für Bauten, die Aufenthaltsräume enthalten, eine hinreichende Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Zufolge des § 32 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist ein Bau, der nach Abs. 1 mit Trinkwasser versorgt werden muß, wenn er ganz oder teilweise innerhalb eines Abstandes von nicht mehr als 50 m von einer bestehenden öffentlichen Wasserleitung liegt, unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Wasserleitung genügend leistungsfähig ist und er keine hinreichende und gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung besitzt, durch eine Zuleitung an diese öffentliche Wasserleitung anzuschließen. Nach § 32 Abs. 6 erster Satz BauTG obliegt die Besorgung von Angelegenheiten u.a. des Abs. 2 der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Wasserrechtsbehörde.
2.1. Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob das von der bescheidmäßig ausgesprochenen Anschlußverpflichtung erfaßte Wohnobjekt der Beschwerdeführer eine „gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung“ besitzt.
Während von der belangten Behörde das Vorliegen dieser für die Anschlußpflicht wesentlichen Voraussetzung unter Bezugnahme auf im Verfahren vor den Gemeindebehörden erstellten Amtssachverständigengutachten verneint wird, behaupten die Beschwerdeführer in der Beschwerde (und behaupteten im Verwaltungsverfahren) im wesentlichen unter Hinweis auf mehrere Wasseruntersuchungsbefunde sowie darauf, daß die besagten Gutachten unzureichend seien, mit ihrem Hausbrunnen über eine gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung ihres Wohnbaues zu verfügen.
2.2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht primär auf das im Berufungsverfahren anläßlich der Verhandlung am 1. Oktober 1985 abgegebene Gutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen, ergänzend auch auf das ebenfalls bei dieser Verhandlung erstattete Gutachten des geologischen Amtssachverständigen gestützt.
Im Befund seines Gutachtens knüpfte der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige an die abschließende Aussage des geologischen Gutachtens an und traf die Feststellung, daß der Brunnen der Beschwerdeführer in einem geologisch inhomogenen Feld liege, in dem eine Deckschicht teilweise unvollständig, teilweise überhaupt nicht ausgebildet sei. Des weiteren bezog sich der sanitätspolizeiliche Sachverständige auf Wasseruntersuchungsbefunde der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Salzburg vom 16. Juli 1985 und vom 12. August 1985, in denen aus dem Brunnen der Beschwerdeführer gezogene Proben vom 10. Juli 1985 bzw. vom 7. August 1985 als für Trinkzwecke geeignet beurteilt worden sind. Beide Proben seien unter verschärften äußeren Bedingungen (Übermaß an Düngung mit Gülle; dreißigjähriges Hochwasserereignis) gezogen worden. In dem die fachlichen Schlußfolgerungen enthaltenden Gutachten (im engeren Sinn) kam dieser Amtssachverständige-auch bezugnehmend auf ein von ihm zur Frage der Eignung des Wassers einzelner Brunnen im Ortsteil G für die Viehtränke veranlaßtes Gutachten der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Wien (gemeint wohl: der Veterinärmedizinischen Universität Wien)-für den Brunnen der Beschwerdeführer im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Zwar sei im Hinblick auf die Neuerrichtung dieses Brunnens das Erfordernis des guten baulichen Zustandes erfüllt; indes könne eine Verunreinigung des Wassers von oben her unter Bedachtnahme auf die speziellen geologischen Verhältnisse und die bisherige Nutzungsart (inclusive Fäkaldüngung) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Derzeit sei auch die Versickerung der häuslichen Abwässer im Nahbereich des Brunnens mangels Errichtung eines Abwasserkanals „noch Bestand“. Wenn auch daraus eine Beeinflussung des Brunnens der Beschwerdeführer nicht zwingend abgeleitet werden könne, so erscheine doch die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung gegeben. Die im Befund genannten Wasseruntersuchungsbefunde hätten keinen Hinweis darauf ergeben, daß bei einer fäkalen Düngung im Einzugsbereich des Brunnens eine Migration von Fäkalbakterien durch Vertikalversickerung erfolge; möglicherweise reichten die „deckenden Schichten“ doch für eine Bakterienelimination aus, wenn sich aus der Gegenüberstellung des vom geologischen Amtssachverständigen errechneten Wertes für die Vertikalversickerung (V a = 0,65 d) zur geforderten Verweildauer von mindestens 50 Tagen eine enorme Diskrepanz ergebe. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß bisher der schlüssige Nachweis einer unzureichenden Trinkwasserqualität des Brunnens der Beschwerdeführer bakteriologisch nicht habe erbracht werden können. Trotzdem bestünden grundlegende Bedenken gegen die Verwendung des Wassers dieses Brunnens für Trinkzwecke, da jedenfalls theoretisch aufgrund der Inhomogenität und des Nichtvorhandenseins oder des nur teilweisen Vorhandenseins einer Deckschicht das Eindringen von Oberflächenkeimen möglich erscheine.
Der geologische Amtssachverständige stellte anhand von seitens der Beschwerdeführer beigebrachter Unterlagen (Bodenprofil, Durchlässigkeitsbestimmung) fest, daß bis in eine Tiefe von 2,50 m in Brunnennähe eine Wechselfolge von Schluffen und Sanden vorhanden sei. Die vertikale Versickerung (Abstandsgeschwindigkeit zwischen der Geländeoberkante und dem Grundwasserspiegel bei einem mittleren Fluabstand von h = 4,55 m) sei mit V a = 0,65 d anzunehmen. Dies bedeute, daß bei einer Verunreinigung im unmittelbaren Brunnenbereich rein rechnerisch Schadstoffe in weniger als einem Tag in das Grundwasser gelangen könnten. Es werde darauf hingewiesen, daß trotz der vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunde wegen der bekanntlich sehr unregelmäßig verbreiteten und nicht überall vorhandenen Deckschicht im G Feld eine Beeinträchtigung des Brunnens der Beschwerdeführer infolge der Oberflächennähe des Grundwasserspiegels nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne.
2.3. Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß das Gutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen in jenem Teil, der die fachlichen Schlüsse enthält (Gutachten im engeren Sinn), nicht in allen Fragen zu eindeutigen Ergebnissen kommt. Unbeschadet dessen reichen einzelne Aussagen dieses Gutachtens sowie des Gutachtens des geologischen Amtssachverständigen-auch auf letzteres hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen-nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aus, um die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu der Beurteilung gelangen zu lassen, es handle sich bei der in Rede stehenden privaten Wasserversorgungsanlage, dem Hausbrunnen der Beschwerdeführer, um eine solche, die nicht allen gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdeführer sind der Feststellung des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen, daß der Einzugsbereich des besagten Hausbrunnens (auch nach dessen Neuerrichtung in einer-nach Ausweis der Akten-Entfernung von ca. 60 m von der ursprünglichen Situierung) von ihnen voll landwirtschaftlich genutzt und (demnach auch) gedüngt werde, in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens entgegengetreten. Wenn der Sachverständige aus der Tatsache dieser Nutzung die Möglichkeit einer Verunreinigung des Brunnenwassers-ungeachtet des guten baulichen Zustandes des Brunnens-ableitete und unter Bedachtnahme auf die vom geologischen Amtssachverständigen näher beschriebene Inhomogenität der Deckschicht das Eindringen von Oberflächenkeimen und damit eine bakterielle Kontamination des Brunnenwassers nicht ausschloß, so kommt in diesem-wenngleich vorsichtig und zurückhaltend gefaßten-Fachurteil insgesamt doch mit hinlänglicher Deutlichkeit die permanente Gefahr einer von der Oberfläche ausgehenden Verunreinigung des Brunnenwassers zum Ausdruck. Unzweifelhaft unterstützt wird dieses Urteil durch die auf einem Bodenprofil aus der unmittelbaren Umgebung des Brunnens und einer Bestimmung der Durchlässigkeit der Deckschicht im Einzugsbereich des Brunnens beruhende, rechnerisch belegte Aussage des Amtssachverständigen für Geologie, wonach Schadstoffe im unmittelbaren Brunnenbereich in weniger als einem Tag in das Grundwasser gelangen würden. Da die Beschwerdeführer diesen sachverständigen Ausführungen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene erwidert haben, durfte die belangte Behörde (so wie bereits vorher die Berufungsbehörde), ohne rechtswidrig zu handeln, davon ausgehen, daß die private Wasserversorgung der Beschwerdeführer in Gestalt ihres Hausbrunnens einer durchaus realen Gefährdung in Form der zumindest zeitweisen Verunreinigung des Wassers ausgesetzt sei.
Unter dem Blickwinkel dieser maßgeblichen Sachverhaltsannahme hegt der Gerichtshof keine Bedenken, daß die belangte Behörde (gleich der Berufungsbehörde) die Voraussetzung der „gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung“ im Sinne des § 32 Abs. 2 BauTG als nicht erfüllt ansah und demnach die Verpflichtung der Beschwerdeführer als gegeben erachtete, im Grunde dieser Gesetzesstelle ihr Wohnobjekt an die öffentliche Wasserleitung der mitbeteiligten Stadtgemeinde anzuschließen.
3. An diesem Ergebnis vermögen auch die nachstehenden Beschwerdeeinwände nichts zu ändern:
3.1. Es trifft zu, daß mehrere (nach der Aktenlage: drei) Wasseruntersuchungsbefunde der aus dem Wasser des Brunnens der Beschwerdeführer gezogenen jeweiligen Probe Trinkwasserqualität bzw.-eignung bescheinigten. Dies wird im bekämpften Bescheid auch nicht in Abrede gestellt. Indes übersehen die Beschwerdeführer, daß einzelne, ausschließlich auf den Untersuchungszeitpunkt bezogene Befunde nicht mehr als Momentaufnahmen darstellen, aufgrund deren die von den Amtssachverständigen nachvollziehbar dargestellte Gefährdungslage im Umgebungsbereich des Hausbrunnens der Beschwerdeführer keineswegs als entkräftet gelten kann. Dies umso weniger, als es sich bei zwei der in Rede stehenden Wasseruntersuchungsbefunde lediglich um bakteriologische Beurteilungen handelt und die dritte, die Wasserqualität auch in physikalischer und chemischer Hinsicht beurteilende Untersuchung („Wasseranalyse“ eines Sachverständigen für Wasserchemie vom 15. Juni 1985) die Bedenkenfreiheit in bezug auf die Trinkwassereignung ausdrücklich unter den Vorbehalt der „Zustimmung des zuständigen Amtsarztes“, also-wie vorliegend-im Falle der Anhängigkeit eines konkreten Verwaltungsverfahrens des beigezogenen sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen stellte.
3.2. Wenn die Beschwerdeführer mehrmals (dies auch schon im Verwaltungsverfahren) darauf hinweisen, daß auch das Schutzgebiet, in dem der die öffentliche Wasserleitung der mitbeteiligten Stadtgemeinde speisende Brunnen G liege, uneingeschränkt landwirtschaftlich genutzt werde, folglich dieser Brunnen ebenso wie jener der Beschwerdeführer (die beiden Brunnen lägen in unmittelbarer Nachbarschaft) gefährdet und für Trinkwasserzwecke untauglich sein müßte, so ist ihnen-abgesehen von der Frage, ob eine derartige Schlußfolgerung zwingend ist-zu erwidern, daß Gegenstand des der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden angefochtenen Bescheides allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit der den Beschwerdeführern gegenüber ausgesprochenen Verpflichtung zum Abschluß ihres Wohnobjektes an die öffentliche Wasserleitung war. Im Rahmen dieser Prüfung war für die Frage, ob allenfalls auch hinsichtlich des bezeichneten Brunnens der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Gefahr einer Verunreinigung anzunehmen sei, kein Raum.
3.3. Was schließlich die Behauptung der Beschwerdeführer anlangt, sie seien in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, so steht diese Rüge in Widerspruch zur Aktenlage. Die dem Gerichtshof vorgelegten Akten über das vor den Gemeindebehörden durchgeführte Verfahren lassen unschwer erkennen, daß den Beschwerdeführern in bezug auf kein für sie relevantes Ermittlungsergebnis das rechtliche Gehör vorenthalten worden ist. Sollten sie eine Verletzung dieses Grundsatzes darin erblicken, daß entgegen ihrem Antrag in der Vorstellung die belangte Behörde von einer „Erörterung des Verfahrens I. und II. Instanz“ im Beisein des Beschwerdevertreters Abstand nahm, so genügt der Hinweis, daß der-wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist-für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits von der Berufungsbehörde erhoben worden war, die belangte Behörde sohin mit Recht von weiteren Ermittlungen abgesehen hat.
4.Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer durch den bekämpften, ihre Vorstellung gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde (Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde) abweisenden Bescheid in dem vom Beschwerdepunkt (oben I.5.) erfaßten subjektiven Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 26. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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