Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde der M J in S, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1986, Zl. 7/03-2017/59-1986, betreffend einen Antrag gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Henndorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Eingabe vom 3. Juni 1985 stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, betreffend das auf der Grundparzelle XY, KG H, bestehende Objekt. Laut Einreichunterlagen liegt dieses im Grünland und besteht aus einem Schuppen (ungefähr 3,45 m x 5,30 m), Wohn-und Schlafraum (etwa 3,80 m x 5,30 m), Bad, Vorraum sowie einem als überdachten Sitzplatz bezeichneten Anbau (ungefähr 5,05 m x 2,55 m). Trinkwasser und Energieversorgung bzw. Abwasserbeseitigung sind nicht vorhanden.
Der von der mitbeteiligten Gemeinde beauftragte Gutachter Dipl. Ing. A. spricht von einem ohne Baugenehmigung errichteten Wochenendhaus, das etwa 120 m westlich des „Fuchshofes“ gelegen sei. Dieser Bereich sei rein landwirtschaftlich genutzt. Aus raumordnungsrechtlicher Sicht könne eine Einzelbewilligung nicht befürwortet werden, unter Berücksichtigung des Willens der Gemeindevertretung sei im gegenständlichen Fall (Ferienhaus ohne technische Infrastruktur) eine Einzelbewilligung zu bejahen.
In der Gemeindevertretungssitzung vom 21. Februar 1986 wurde das Ansuchen bewilligt und sodann der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.
Von dieser wurde eine Stellungnahme des raumordnungsrechtlichen Amtssachverständigen, TOAR Ing. E., eingeholt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Darin wird ausgeführt, daß das Objekt mit dem vordergründig gegebenen Verwendungszweck in keinen wie immer gearteten funktionellen Zusammenhang mit der vorherrschenden landwirtschaftlichen Gründlandstruktur gebracht werden könne. Derartige Baumaßnahmen führten zusammen mit ableitbaren negativen Beispielsfolgen zur Verhüttelung der Landschaft. Die Ansetzung derartiger Kleinsiedlungsstellen widerspreche absolut den vorherrschenden und auch künftigen Strukturverhältnissen der Gemeinde, die durch die Land- und Forstwirtschaft bestimmt werden.
Da mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1986, gestützt auf die vorliegenden Gutachten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes versagt wurde, gab die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 13. Juli 1986 dem Ansuchen um Ausnahmegenehmigung keine Folge.
Mit Eingabe vom 29. Juli 1986 richtete die nunmehrige Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an das Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde:
„Betrifft: Ihr Schreiben vom 13.7.1986
Zl. 659/86/EAP 031-2/86
EINSPRUCH
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit großer Befremdung stellen wir fest, daß unser Ansuchen wegen Genehmigung einer Gartenhütte ausgerechnet von der Behörde, die am 29.12.1984 in einem Aufruf in den Salzburger Nachrichten ihre Großzügigkeit angeboten hat, abgelehnt wurde.
Nachdem sich auf den Nachbargrundstücken bauliche Veränderungen ergeben haben, ersuchen wir nochmals um Überprüfung.
Hochachtungsvoll M J“.
Die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 23. Oktober 1986 die Vorstellung als unzulässig ab, da die als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellungsschrift einen begründeten Antrag vermissen lasse. Der Hinweis auf Mitteilungen in einer Salzburger Tageszeitung, betreffend die großzügige Handhabung von nicht näher bezeichneten Verwaltungsvorgängen, und die Bitte um Überprüfung wegen baulicher Veränderungen vermögen den vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen begründeten Antrag in einer Vorstellung nicht darzutun.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Beobachtung durch die Behörde einen Bescheid anderen Inhalts ermöglicht hätte, geltend gemacht und ausgeführt wird, daß die Zurückweisung der Vorstellung rechtswidrig sei, da Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 betonen, ein übertriebener Formalismus solle im Verwaltungsverfahren nicht eingeführt werden. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels tue nichts zur Sache; die Formulierung „Einspruch“ bedeute indirekt einen Antrag auf Aufhebung, da eine andere Möglichkeit für die Aufsichtsbehörde nicht in Betracht komme. Es sei eine Begründung gegeben worden, und zwar durch die Hinweise auf bauliche Veränderungen bei den Nachbargrundstücken sowie den Aufruf in den „Salzburger Nachrichten“ und der Bezeichnung des Objektes als Gartenhütte. Überdies sei die dreimonatige Untersagungsfrist abgelaufen gewesen. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren wäre zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine Gartenhütte, nicht jedoch um ein Wochenendhaus handle. Von einer geschlossenen Grünfläche könne im Bereich des betreffenden Grundstücks nicht gesprochen, und das Holzhaus könne auch nicht als „Baulichkeit“ angesehen werden. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei dadurch erfolgt, daß gleichsam ein „Geheimverfahren“ ohne Anhörung des Beteiligten durchgeführt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenlage und eingebrachter Gegenschrift der belangten Behörde sowie erstatteter Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde erwogen:
Bezüglich des Erfordernisses eines „begründeten Antrags“ hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß die als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellungsschrift einen begründeten Antrag vermissen lasse, also Darlegungen darüber, inwieweit sich die Rechtsmittelwerberin durch den Bescheid der Gemeindevertretung Henndorf in ihren Rechten beschwert erachte.
§ 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, lautet folgendermaßen:
„Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde auf dem Gebiet der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges-falls kein solcher vorgesehen ist, unmittelbar-innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag vorgesehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben ...“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950 dürfen die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages nicht formalistisch ausgelegt werden, es genüge vielmehr, wenn die Berufung erkennen lasse, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 183/79, VwSlg. N.F. Nr. 10.343/A).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann es einem rechtsunkundigen Vorstellungswerber nicht zum Nachteil gereichen, wenn er (unter Anführung der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides) die Eingabe als „Einspruch“ statt als „Vorstellung“ bezeichnet, und statt „... beantragen wir die Aufhebung des Bescheides“ die Worte „... ersuchen wird nochmals um Überprüfung“ wählt. Das eingebrachte Rechtsmittel wäre für die belangte Behörde daher durchaus als eine Vorstellung, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde, anzusehen gewesen. Ob die Begründung (Hinweis auf Mitteilungen der Behörde in einer Salzburger Tageszeitung bzw. bauliche Veränderungen auf Nachbar-grundstücken) stichhältig ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nach den Kriterien, die an eine Vorstellung gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung zu stellen sind (vgl. hiezu auch Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Zl. 1398/74), die Eingabe der Beschwerdeführerin als eine mit begründetem Antrag versehene Vorstellung zu werten.
Da die belangte Behörde somit zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und ist gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist und der Ersatz von Stempelgebühren für eine nicht aufgetragene Gegenäußerung nicht zuerkannt werden kann.
Wien, am 15. Oktober 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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