Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1) des Dr. H D in L, 2) des Dr. J F in G, 3) der Dr. E W und 4) der Verlassenschaft nach Dr. K W, beide in S, alle vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1986, GZ 6-375/1 Ga 40/140-1986, betreffend Übertretung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 22. April 1986-dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 28. April 1986-wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) die bei der Strafbehörde erster Instanz am 26. März 1985 eingelangte Berufung „vom 26.3.1985“ der von B H.J. Lanz vertretenen Beschwerdeführer gegen die gegen sie ergangenen Straferkenntnisse des Magistrates der Landeshauptstadt Graz-Baurechtsamt vom 6. März 1985, mit welchen sie einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 und 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, schuldig erkannt und bestraft worden waren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 44 VStG 1950 ab und bestätigte die Bescheide der Strafbehörde erster Instanz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, aus dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid selbst ergäbe sich selbst, daß ihre Berufung (gegen die Straferkenntnisse der Behörde erster Instanz) am 26. März1985 eingebracht worden sei, die belangte Behörde hierüber aber erst am 22. April 1986, also rund einen Monat nach Ablauf der im § 51 Abs. 5 VStG 1950 normierten Frist entschieden habe, sodaß nach der eben bezogenen Gesetzesstelle der Bescheid der belangten Behörde nicht mehr hätte erlassen werden dürfen, sondern das Verfahren einzustellen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht.
Wie oben dargestellt, ist die in Rede stehende Berufung gegen die Straferkenntnisse der Behörde erster Instanz am 26. März 1985 bei dieser eingelangt und daher als mit diesem Tag als eingebracht anzusehen. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 5 VStG 1950 gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Nach dieser Rechtsvorschrift kommt es-entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Ansicht-für den Beginn der Frist nicht darauf an, wann der Bescheid der ersten Instanz etwa auch dem Vertreter der Betroffenen zugestellt worden ist. Einzig und allein maßgebend ist vielmehr insoweit nur der Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (vgl. nun § 9 Zustellgesetz, anders dagegen früher § 26 AVG 1950).
Da der in Beschwerde gezogene Bescheid erst nach Ablauf der im § 51 Abs. 5 VStG 1950 genannten Frist erlassen wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da zur Rechtsverfolgung die Einbringung der Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung erforderlich war.
Wien, am 11. Februar 1988
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