Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des E W in I, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 3. April 1986, Zl. St.S. 68/1985, betreffend die Zurückweisung von Berufungen (mitbeteiligte Partei: K P in I), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 9. April 1984 wurde K P. gemäß § 31 Abs. 9 der Tiroler Bauordnung (TBO) die Aufstockung des Objektes F-Weg X samt Errichtung eines Stiegenaufganges im Nordosten bewilligt.
Am 13. August 1985 langte bei der Erstbehörde folgendes, mit 12. August 1985 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein:
„Betrifft: Nichtigkeit gegen den Baubescheid P …
Melde hiemit nach Auskunft meines Rechtsvertreters die Nichtigkeit zur Bauverhandlung an.
Es ist unerklärlich, wieso eine Baubehörde Innsbruck eine Bewilligung zur To. Überschreitung bei 3.5 t Beschränkung erteilen kann. Ferner ist man erstaunlich, daß laut Lärmüberschreitung der Gesetzesverordnung gestattet wurde. Überraschend ist die damit erfolgte Überschreitung der Höherzonung damit erfolgte Baubewilligung im Einvernehmen, wobei ich als Miteigentümer nicht zur Bauverhandlung geladen wurde.
Es wird der Antrag auf Nichtigkeit der einvernehmlichen Bauabhandlung gestellt. Es ist sehr erstaunlich, daß ein Vertreter der Wegegemeinschaft sich avisiert, nachdem seine Funktion nach 10 Jahren abgelaufen ist und von der zuständigen Baubehörde nicht überprüft wurde.
Ersuche um die bescheidmäßige Erledigung.“
Am 23. August 1985 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 12. August 1985 eingeladen, seine Erklärungen zu präzisieren. Als Anlage wurde ihm eine Ausfertigung des Bescheides vom 9. April 1984 übermittelt.
Mit Schreiben vom 2. September 1985 brachte der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, die seiner Meinung nach gegen die Baubewilligung sprechen (mangelndes Grundeigentum, Zufahrt, Mißachtung des Aufbauplanes usw.). Die im Baubescheid (gemeint offensichtlich die Zustellverfügung) genannten Personen seien nicht allein die direkten Anrainer des Bauwerbers.
Am 24. Oktober 1985 erging folgende Erledigung der Berufungskommission in Bausachen an den Beschwerdeführer:
„Zu Ihren Eingaben vom 12. 8. 1985 bzw. 2. 9. 1985, womit Sie die Nichtigkeitserklärung zu der unter Zl. .... erteilten Baubewilligung zur Aufstockung des Objektes .... (Bauwerber K... P...) beantragen, wird mitgeteilt, daß Ihnen auf Grund der Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes keine Einflußnahme zusteht und Ihre Eingabe daher einer weiteren behördlichen Behandlung nicht zugeführt werden kann.“
Mit Schreiben vom 27. November 1985 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit Schreiben vom 2. September 1985 der Aufforderung vom 23. August 1985 nachgekommen. Die Nichtigkeit sei zugleich Berufung. Es sei besonders zu erwähnen, daß er (auch) als Miteigentümer der Wegegemeinschaft zu laden gewesen wäre. Eine Berufungsentscheidung sei nicht ergangen. Er verlange die Entscheidung der Nichtigkeit als Berufung und erhebe zugleich Beschwerde, da infolge der aufgetretenen Mängel die Neuaufnahme des Verfahrens erforderlich gewesen wäre.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 1985 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe termingerecht den Berufungsantrag gegen den Baubescheid vom 9. April 1984 eingebracht. Das Wort „Nichtigkeit“ sei absichtlich gewählt worden, um den höheren Grad des Unrechtes, das ihm durch den Bescheid angetan worden sei, zum Ausdruck zu bringen. Bei einem Rechtslaien seien die wichtigsten Worte von den zuständigen Beamten anzufügen. In einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 1986 verwies er auf die am 9. Dezember 1985 eingebrachte „Beschwerde“ und darauf, daß die „Säumnis“ am 13. Februar 1985 ablaufe. Außerdem habe er zur „Entwässerungsangelegenheit“ schon am 29. April 1985 ein Schreiben übermittelt, aber keine Antwort (Bescheid) erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 1986 wurden die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 9. April 1984 erhobenen Berufungen vom 28. November 1985 bzw. vom 17. Dezember 1985 (richtig wohl: 9. Dezember 1985) gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aus den Eingaben des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er mit den schon behandelten Eingaben (12. August und 2. September 1985) die Nichtigkeit des Bauverfahrens beantragt habe. Wenn er nunmehr behaupte, es wäre Aufgabe der erkennenden Behörde gewesen, die Absicht des Beschwerdeführers zu eruieren, und hätte sein damaliger Schriftsatz als Berufung zu gelten gehabt, so sei dem entgegenzuhalten, daß in dieser Hinsicht seitens der Behörde am 23. August 1985 ein Verbesserungsauftrag erfolgt sei und das ergänzende Vorbringen mit keinem Worte zutage gebracht habe, daß in Wirklichkeit gegen den Baubescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden sollte. Dazu komme, daß die Stellung eines Nichtigkeitsantrages auf Grund des Eintrittes der formellen Rechtskraft des Baubescheides auch dazumal nicht denkunmöglich gewesen sei. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 sei die Berufung binnen 14 Tagen einzubringen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß der Bescheid dem Beschwerdeführer am 27. August 1985 zugestellt worden sei. Da beide nunmehr vorliegenden Berufungen gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der vom Gesetz normierten Berufungsfrist nach Zustellung eingebracht worden seien (erste Berufung am 28. November 1985, zweite am 17. Dezember 1985-richtig wohl: 9. Dezember 1985), stehe fest, daß diese als verspätet zu gelten haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten seine Rechtsmittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, sondern einer sachlichen Behandlung unterzogen werden müssen, kommt Berechtigung zu.
In einem Mehrparteienverfahren bzw. einem übergangenen Nachbarn steht die Wahlmöglichkeit zu, entweder die Zustellung des Bescheides zu begehren oder sogleich dagegen Berufung zu erheben (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 37 AVG 1950, S. 193, samt Entscheidungen dazu S. 201, sowie die E 4 und 6 zu § 63 Abs. 5 AVG 1950, S. 404 f, ebenso Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 220).
Schon der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 1985 ist zu entnehmen, daß er als (seiner Ansicht nach) übergangener Nachbar, der der Bauverhandlung beizuziehen gewesen wäre, den Bescheid, mit dem K. P. die Baubewilligung erteilt worden ist, bekämpft. Er hat auch auf Grund einer Aufforderung der Behörde vom 23. August 1985, der im Anhang der bekämpfte Bescheid vom 9. April 1984 angeschlossen war, sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 2. September 1985 weiter präzisiert. Damit brachte er zum Ausdruck, daß er gegen den Baubewilligungsbescheid vom 9. April 1984 Berufung erheben wollte, mag er auch in der erstgenannten Eingabe sein Vorbringen als „Nichtigkeit zur Bauverhandlung“ bezeichnet haben. Lassen doch auch die Schriftsätze vom 12. August und 2. September 1985 nicht erkennen, der Beschwerdeführer strebe eine aufsichtsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 68 AVG 1950 an. Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels steht einer Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Wege. Es muß nur deutlich zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. Hauer-Leukauf, a. a. O., Anm. 10 zu § 51 VStG 1950, S. 769 f, sowie z. B. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78). Hegt die Behörde dennoch Zweifel über die mit dem Anbringen eines Einschreiters verfolgte Absicht, so ist dessen Willen zu erforschen, d. h. die Behörde hat sich die notwendige Klarheit zu verschaffen (vgl. abermals Hauer-Leukauf, Anm. 11 zu § 13 AVG 1950, S. 142). Dem wurde aber die Behörde mit der bloß allgemein gehaltenen Aufforderung vom 23. August 1985 nicht gerecht, wenn man bedenkt, daß sie sich an eine rechtsunkundige Person richtete. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufzufordern, zu erklären, ob er damit eine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erheben wolle oder eine sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 68 AVG 1950 anstrebe.
Der belangten Behörde war es daher verwehrt, die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 12. August und 2. September 1985 als Antrag auf „Nichtigkeitserklärung“ und nicht als Berufung zu werten und in der Folge die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 27. November und 9. Dezember 1985, mit welchen er ausdrücklich darauf verwies, daß sein Rechtsmittel vom 12. August 1985 (mit Ergänzung vom 2. September 1985) als Berufung anzusehen sei, mit der Begründung zurückzuweisen, erst die Schriftsätze vom 27. November und 9. Dezember 1985 seien als Berufungen zu werten, weshalb diese im Hinblick auf die am 27. August 1985 erfolgte Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 9. April 1984 verspätet erhoben worden seien.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Februar 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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