Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde der H P (als Rechtsnachfolgerin des mittlerweile verstorbenen Dr. W P) in B, BRD, vertreten durch Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1986, Zl. 1/02-9635/36-1986, betreffend die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Untertauern, vertreten durch den Bürgermeister; 2. Dr. O R in G), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Untertauern vom 16. September 1968, Zl. 315/68, wurde dem in der Zwischenzeit verstorbenen Dr. W P die Baubewilligung für die Erweiterung des auf der Grundparzelle 513/48, KG. U, bestehenden Wohnhauses bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. September 1972, Zl. 575/1/1969, wurde die Benützungsbewilligung für das Haus samt Anbau erteilt. Vom Eigentümer der angrenzenden Grundparzelle 513/49, Dr. R, wurden nach über Antrag erfolgter Zustellung dieser Bescheide gegen diese rechtzeitig am 21. Februar 1985 Berufungen erhoben. Darin wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit durch Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Mit Berufungsbescheiden der Gemeindevertretung Untertauern vom 22. August 1985, Zlen. 315/3-68 und 575/3-69, wurden die angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.
Gegen diese Berufungsbescheide erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde). Diese hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 1986 die zitierten Berufungsbescheide der Gemeindevertretung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. In diesem Vorstellungsbescheid gab die belangte Behörde in der Begründung zunächst eine Sachverhaltsdarstellung (Punkt 1); unter Punkt 2) („die Aufsichtsbehörde hat erwogen:“) wurde unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG 1950 festgestellt, daß in den Bescheiden der Gemeindevertretung trotz vorgelegener Einwendungen und Anträge keine Begründung zu finden sei; dadurch seien aber wesentliche Verfahrensmängel gegeben, und dies bedeute eine Verletzung der Rechte des Vorstellungswerbers.
Sodann wurde unter Punkt 3) folgendermaßen fortgefahren: „Unter ausdrücklichem Hinweis auf die im § 63 Abs. 4 lit. c der Salzburger Gemeindeordnung 1976 verankerte Bindung an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde sieht sich diese aber zu folgenden Feststellungen veranlaßt: ...“ Es folgen Ausführungen über einen fehlerhaften Bauplan anläßlich der Parzellierung im Jahre 1962, über aktenwidrige Feststellungen im Benützungsbewilligungsbescheid sowie über Verfahrensmängel betreffend die Baubewilligung des Hausanbaues.
Punkt 3.5) wurde folgendermaßen eingeleitet: „Daraus ergibt sich nachfolgende Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde: ...“ Es wird sodann dargelegt, daß bei Lageveränderung des Hauptobjektes (und damit zwingend auch des Zubaues) für die Lageänderung sowohl des Haupthauses als auch des Zubaubes eine Baubewilligung zu erteilen sei; weiters sei zur Erteilung der Baubewilligung für die geänderte Situierung von Wohnhaus und Anbau ein neuerliches Verfahren unter Beiziehung der Nachbarn erforderlich, eventuell mit vorangehender Bauplatzerklärung. Hiezu werde unter Hinweis auf § 25 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz auf die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß dem Bauerleichterungsgesetz 1959 aufmerksam gemacht. Weiters wurden subjektiv-öffentliche Rechte des Anrainers hervorgehoben; schließlich wurde noch die fehlende Übereinstimmung des Objektes (samt Anbau) mit den §§ 11 und 25 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes erwähnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und dazu begründend ausgeführt wird:
„Die belangte Behörde hat als ausschließlichen Aufhebungsgrund der angefochtenen Bescheide deren fehlende Begründung genannt. Die Grenze der Bindungswirkung aufsichtsbehördlicher Bescheide geht dahin, daß lediglich die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides eine Bindung der Gemeinde, der Parteien, der Aufsichtsbehörde selbst und des Verwaltungsgerichtshofes bewirken (siehe Verwaltungsgerichtshof 1. Juli 1980, Zl. 3341/79, VwGH 21. Juni 1979, Zl. 2029/77). Dessen ungeachtet enthält der angefochtene Bescheid den Auftrag der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde, nach § 63 Abs. 4 lit. c der Salzburger Gemeindeordnung 1976 die gegenständlichen Verfahren unter Bindung an die in Punkt 3 des angefochtenen Bescheides geäußerte Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und offensichtlich auch der dieser zugrundeliegenden Feststellungen, obwohl diese zur Begründung für die Aufhebung der Bescheide der Gemeindevorstehung in Untertauern durch den angefochtenen Bescheid gar nicht herangezogen wurden, fortzusetzen.“
Sodann wird auf inhaltliche Unrichtigkeiten und Rechtswidrigkeiten in den Ausführungen unter Punkt 3) des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Schließlich wird ausgeführt, es würden die Ausführungen unter Punkt 3) auch gegen elementare Verfahrensgrundsätze verstoßen, da dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen kein Parteiengehör gewährt worden sei und die Behörde Ausführungen über Beweise und eine Begründung des angenommenen Sachverhalts vermissen lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und erstatteter Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie eingebrachten Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien erwogen:
Wie in der Beschwerde richtig dargelegt wurde, ist nach hg. ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 27. November 1972, Slg. N.F. Nr. 8325/A, vom 16. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 8482/A, vom 13. November 1973, Slg. N.F. Nr. 8494/A, usw.) die Bindungswirkung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides gegeben.
Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, daß ausschließlicher Aufhebungsgrund die mangelnde Begründung der zweitinstanzlichen Bescheide war. Dies ergibt sich klar aus dem Aufbau des Vorstellungsbescheides: Unter der Überschrift „Die Aufsichtsbehörde hat erwogen“ wird in Punkt 2) die mangelnde Begründung der Berufungsbescheide dargelegt und dieser Punkt mit dem Satz „Es war daher in beiden Fällen spruchgemäß zu entscheiden“ abgeschlossen. Die unter Punkt 3) angeführten Feststellungen sind diesfalls bloß als Hinweise für die weitere Vorgangsweise der Gemeinde zu verstehen (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht, S. 112 f). Daran vermag auch der ausdrückliche Hinweis auf die Bindungswirkung nach § 63 Abs. 4 lit. c der Salzburger Gemeindeordnung nichts zu ändern, da nach inhaltlichen Kriterien und nicht nach der Bezeichnung durch die Behörde zu beurteilen ist, ob es sich jeweils um einen tragenden Aufhebungsgrund-dem somit Bindungswirkung zukommt-handelt oder nicht. Wie auch in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck kommt, entfalten diese Hinweise weder für den Beschwerdeführer noch für die Gemeinde Bindungswirkung im fortgesetzten Verfahren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/05/0169, BauRSlg. 593, und vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauRSlg. 600). Sollte die Gemeinde in den zu erlassenden Ersatzbescheiden im Sinne der „Feststellungen“ des aufsichtsbehördlichen Bescheides entscheiden, könnte dies vom Beschwerdeführer erneut bekämpft werden. Daher bedarf es im nun anhängigen Verfahren auch keines näheren Eingehens auf die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen getroffenen Feststellungen.
Da sich der Beschwerdeführer nicht gegen die die Aufhebung tragenden Gründe (hier: mangelnde Bescheidbegründung) wendet, die „Feststellungen“ in Punkt 3) des aufsichtsbehördlichen Bescheides jedoch keine Bindungswirkung entfalten können, wurde der Beschwerdeführer durch den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde in keinem Recht verletzt.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten im verzeichneten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 14. Mai 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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