Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in E, vertreten durch Dr. Ernst Schilcher, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1985, Zl. V/1-B-8394, betreffend Untersagung der Ausübung eines Gewerbes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Anbringen vom 8. November 1982 meldete die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden für den Standort E, Gst. Nr. 495/13, die gewerbliche Tätigkeit „Verlegen von Baustahl“ als freies Gewerbe an.
Hierüber wurde eine Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 1983 des Inhaltes ausgefertigt, daß gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1973 festgestellt werde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angeführten Gewerbes nicht vorliegen, und gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 die Ausübung des Gewerbes untersagt werde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 1985 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens stellte der Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Vorverfahrens fest, daß von der Bezirkshauptmannschaft Baden ein erstinstanzlicher Bescheid konzipiert wurde. Ob das Bescheidkonzept unterschrieben wurde, konnte der Verwaltungsgerichtshof den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht entnehmen.
Mit Verfügung vom 3. Februar 1987 wurde die belangte Behörde zur Mitteilung aufgefordert, ob ein Aktenstück vorhanden ist, welches die Urschrift des diesbezüglichen Bescheides darstellt und auf welchem dessen Genehmigung durch die Unterschrift des genehmigenden Organs dokumentiert ist. Die belangte Behörde wurde ferner aufgefordert, zutreffendenfalls das betreffende Geschäftsstück dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Erstbescheid dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.
Die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 1987 vorgelegte Bescheidausfertigung stellt eine mit der Beglaubigung der Kanzlei versehene Ausfertigung im Sinne des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG 1950 dar.
Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 13. Februar 1987 folgendes mit:
„Laut Mitteilung des Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft Baden, Oberregierungsrat Dr. H, wurde das Konzept der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 1983, 12-G-82583/8, vom Obgenannten mit seiner Paraphe versehen und danach wurde von der do. Gewerbeabteilung eine Reinschrift des genannten Bescheides hergestellt. Erst danach wurden Vervielfältigungen des Bescheides vom 12. Juli 1983 angefertigt.
Dieser Aktenteil müßte sich im mit der ha. Gegenschrift vom 14. Jänner 1986 vorgelegten Verwaltungsakt befinden.“
Auf die mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1987 getroffene weitere Aufforderung führte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18. März 1987 folgendes aus:
„Bezugnehmend auf das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Feber 1987, ha. eingelangt am 25. Feber 1987, wird berichtet, daß auf Grund einer Dienstanweisung der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend die Regelung der Zeichnungsberechtigung alle Erledigungen den Genehmigungs-oder Fertigungsvermerk des Anordnungsbefugten aufzuweisen haben.
Alle Schreibkräfte sind daher angewiesen, nur solche Erledigungen auszufertigen, die diesen Vermerk tragen.
Nach Rücksprache mit dem seinerzeitigen Bearbeiter und der Schreibkraft konnte im gegenständlichen Fall rekonstruiert werden, daß das ursprünglich handgeschriebene, mehrmals ergänzte und ausgebesserte Konzept, welches vom Referenten auch unterfertigt war, von der Kanzlei nach Reinschrift desselben vernichtet wurde. Es ist in der Folge unterblieben, das reingeschriebene Konzept neuerlich vom Referenten unterfertigen zu lassen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, das von ihr angemeldete Gewerbe auf Grund der Anmeldung ausüben zu dürfen.
In Hinsicht auf diesen Beschwerdepunkt hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 1983 die ordnungsgemäße Urschrift eines erstinstanzlichen Bescheides zugrunde liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029).
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist ... Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich ...
Gemäß § 58 Abs. 3 AVG 1950 gelten diese Vorschriften auch für Bescheide.
Das bedeutet, daß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift versehen sein muß.
Im vorliegenden Fall lag, wie sich aus dem Schriftsatz der belangten Behörde vom 18. März 1987 ergibt, eine solche Urschrift der Ausfertigung der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Juli 1983 nicht zugrunde, da das betreffende Bescheidkonzept nach Herstellung der Reinschrift vernichtet wurde und solcherart kein Geschäftsstück vorliegt, das die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweisen würde.
Es lag daher in erster Instanz kein Bescheid vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hätte dies wahrnehmen und die gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückweisen müssen.
Da sie dies nicht tat, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf den Schriftsatz vom 11. Februar 1987 abzuweisen, weil § 29 VwGG nur für Beschwerden, nicht jedoch für weitere Äußerungen im Sinne des § 36 Abs. 8 VwGG gilt.
Wien, am 10. Juni 1987
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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