Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Iro, Dr. Drexler und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Papierer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Juni 1984, Zl. GA 7-1007/4/84, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß den §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 21. September 1977 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Xgesellschaft m.b.H. (in der Folge: GesmbH genannt) gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GesmbH in Höhe von insgesamt S 2,302.298,62 herangezogen, die sich wie folgt aufgliedern:
In seiner Berufung gegen den Haftungsbescheid stellte der Beschwerdeführer den anhand der Kontonachrichten überprüften Abgabenrückstand der GesmbH außer Streit. Der größte Teil der aushaftenden Schuld sei auf die Umsatzsteuer 1972-1976 zurückzuführen, die sich aber wegen der Forderungsverluste insbesondere des Jahres 1975 erheblich vermindern werde.
Nicht zuletzt durch die hohen Forderungsausfälle sei die GesmbH zahlungsunfähig geworden, was unter anderem auch dazu geführt habe, daß die Entschädigungen an Dienstnehmer nahezu ohne Ausnahme nicht termingemäß, vereinzelt nur in Raten und vielfach bei steigender Tendenz von Verpflichtungen gegenüber der Belegschaft in Form von Nettobeträgen bezahlt worden seien. Zwangsläufig seien dadurch die Verpflichtungen an Lohnabgaben einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge angewachsen und hätten letztlich nicht mehr bezahlt werden können.
Die GesmbH sei bis dato nur deshalb nicht in ein Insolvenzverfahren geraten, weil die Gläubiger in Kenntnis der Überschuldung und mangels verwertbarer Besicherungen ein Konkursverfahren nicht anstrebten, vereinzelt Forderungsabstriche für die teilweise Sanierung der Gesellschaft akzeptierten, vielfach aber auch heute in noch erheblichem Umfange Forderungen geltend machten. Der Beschwerdeführer habe demnach die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt, als die Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern.
Selbst unter den größten Anstrengungen sei es ihm nicht möglich gewesen, den Abgabeverpflichtungen „sozusagen bevorzugt nachzukommen“. Der GesmbH seien die Zahlungseingänge aus Wechselforderungen nicht mehr zugekommen, weil sie „das verwertbare Wechselmaterial den Lieferantengläubigern schon im Zeitpunkt der Schuldentstehung zur Verfügung stellen mußte“. Zum 31. Dezember 1975 habe die für die GesmbH tätige Spedition einseitig die langjährigen Geschäftsverbindungen (Finanzierung von Importen, Verzollung und Lagerung von Waren etc.) aufgekündigt, da angeblich die Verpflichtung gegen diesen Partner weit über die getroffenen Besicherungsmaßnahmen hinaus angewachsen seien. Jedenfalls habe die Spedition in ihrem Depot befindliche Kundenwechsel im Ausmaß von ca. 20 Mio. S „ohne weitere Berücksichtigung und Information, was mit den einzelnen Wechseln ab diesem Zeitpunkt passiert ist, kassiert, Gegenstand zu Klagen werden lassen, weiterhin verwaltet etc.“.
Darüber hinaus gebe es noch zahlreiche andere Umstände, die zur rückläufigen Entwicklung der gesamten Geschäftsgebarung der GesmbH beigetragen hätten. Der Beschwerdeführer sei daher der Meinung, daß der angefochtene Haftungsbescheid in rechtswidriger Weise erlassen worden sei und beantrage, „diesen zurückzunehmen und in der Folge das Haftungsverfahren einzustellen“.
Mit Schreiben vom 23. November 1977 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um
1.) Bekanntgabe und durch Vorlage geeigneter Unterlagen um den Nachweis des Zeitpunktes, in dem die Überschuldung der GesmbH eingetreten sei und der Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, und um Vorlage geeigneter Beweismittel sowie
2.) eine vierteljährliche Darstellung der Liquidität der Gesellschaft sowie einen vierteljährlichen Finanz-und Zahlungsplan für den Haftungszeitraum; der Zahlungsplan habe insbesondere die Einnahmen und eine Gegenüberstellung der jeweils offenen Verbindlichkeiten mit den darauf geleisteten Zahlungen zu enthalten.
Diesen Vorhalt ließ der Beschwerdeführer trotz Erinnerung unbeantwortet.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, daß die erwähnte Spedition den Wareneingangsverkehr für importierte Waren der GesmbH durchgeführt, diese Waren vorfinanziert und zur Deckung ihrer Forderungen, insbesondere für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, ein bedeutendes Wechseldepot zum Inkasso erhalten habe. Ohne jede weitere Ankündigung und ohne ersichtlichen Grund sei seitens dieser Spedition die Finanzierung der Importe beendet und damit eine weitere geschäftliche Tätigkeit der GesmbH weitgehend verhindert worden. Die Folge sei der spontane Austritt zahlreicher Dienstnehmer, unter anderem der Buchhaltungskräfte gewesen. Nur diese nicht vorhersehbare Situation habe bewirkt, daß die GesmbH die im Haftungsbescheid im einzelnen beschriebenen Steuern nicht zu bezahlen in der Lage gewesen sei. Damit sei bewiesen, bzw. könne durch Einvernahme seiner Person, sowie des steuerlichen Vertreters der GesmbH und des Direktor W. bewiesen werden, daß ihn als Geschäftsführer der GesmbH an der Nichtabfuhr dieser Steuern kein Verschulden treffe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Daß hohe Forderungsausfälle und der unvermutete und plötzliche Abbruch der Geschäftsbeziehungen seitens der Speditionsfirma ursächlich für die enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GesmbH gewesen seien, werde nicht bestritten. Die zu diesem Beweisthema angebotene Einvernahme von Zeugen, erscheine deshalb nicht erforderlich. Entscheidend sei, daß der Beschwerdeführer die ihm als Geschäftsführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten durch bevorzugte Entrichtung von Lieferantenschulden verletzt habe, denn nach Maßgabe der vorhandenen Mittel seien alle Gläubiger, also auch die Abgabenverwaltung verhältnismäßig zu befriedigen gewesen. Es gehe auch nicht an, daß an Dienstnehmer der volle Nettolohn zwar ausbezahlt, die einzubehaltende Lohnsteuer jedoch nicht abgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe es trotz der ihn treffenden Beweislast unterlassen, Gründe anzuführen, welche diese Vorgangsweise rechtfertigten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als zur Vertretung der GesmbH berufener Geschäftsführer hatte der Beschwerdeführer alle abgabenrechtlichen Pflichten der von ihm vertretenen Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden (§ 80 Abs. 1 BAO). Insofern Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten bei der GesmbH nicht eingebracht werden können, haftet der Beschwerdeführer für die diese treffenden Abgaben (§ 9 Abs. 1 BAO).
Die Beschwerde stellt außer Streit, daß die im Wege der Haftung vorgeschriebenen Abgaben bei der GesmbH nicht eingebracht werden konnten. Bestritten wird allerdings, daß dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst zugegeben hat, Nettolöhne zwar ausbezahlt, die davon einzubehaltende Lohnsteuer aber nicht abgeführt zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1985, Zl. 84/13/0085), liegt darin eine schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten, welche die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO nach sich zieht. Denn reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von den ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann.
Was die anderen Abgaben betrifft, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 83/13/0110). Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens somit auch die leichte Fahrlässigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1984, Zl. 83/15/0115, 0116). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteiligfür die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 28 f).
Der Feststellung bzw. dem Nachweis einer solchen Vorgangsweise diente der Vorhalt des Finanzamtes, der Beschwerdeführer möge für den Haftungszeitraum eine Gegenüberstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Schuldtilgungen der GesmbH vorlegen. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorhalt trotz Erinnerung nicht beantwortet. Sein Vorbringen bezüglich der Gründe für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GesmbH bzw. die hiezu als Beweismittel angebotenen Zeugen sind ohne tatbestandsmäßige Relevanz. Nicht die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der GesmbH war zu beweisen, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Übergabe von Kundenwechseln an die Spedition zum Inkasso habe (auch) dazu gedient, die von der Spedition bevorschußten Eingangsabgaben zu begleichen und verdeutliche das Bemühen des Beschwerdeführers nach einer „kridamäßigen“ Verteilung der vorhandenen Mittel, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die GesmbH durch Entrichtung der als Vorsteuer rückverrechenbaren Einfuhrumsatzsteuer nicht belastet sein konnte, bestätigt dieses Vorbringen geradezu die den angefochtenen Bescheid tragende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer jene Mittel, über die er verfügte, nämlich die Kundenwechsel, durch Überlassung an die Spedition zum Inkasso einseitig zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten der Spedition gegenüber und nicht anteilsmäßig auch für die Bezahlung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verwendete.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 17. September 1986
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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