Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. A in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Jänner 1984, Zl. GA 7-1742/81, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 1979 zum Masseverwalter im Konkurs der Z, welche einen Modesalon betrieb, bestellt. Über Antrag des Beschwerdeführers hat der genannte Gerichtshof mit Beschluß vom 12. April 1979 die Fortführung des gemeinschuldnerischen Betriebes für Rechnung der Konkursmasse unter Verantwortlichkeit des Masseverwalters bis auf weiteres genehmigt. Die anläßlich der Konkurseröffnung erfolgte Betriebssperre wurde auf die Dauer des Fortbetriebes ausgesetzt. Der von der Gemeinschuldnerin in der Folge beantragte Zwangsausgleich kam deshalb nicht zustande, da die Gemeinschuldnerin die Barquote von S 150.000,--zu erlegen nicht imstande war. Der Fortbetrieb des gemeinschuldnerischen Unternehmens wurde mit Ende Juli 1980 eingestellt.
Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 16. Juni 1981 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Masseverwalter gemäß § 9 BAO zur Haftung „für aushaftende Abgabenschuldigkeiten und zwar restliche Masseforderungen aus dem Fortbetrieb im Konkurs der Z“ im Ausmaß von S 20.153,85 in Anspruch genommen. In der Begründung des Haftungsbescheides sind Abgaben aufgezählt:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Die Gemeinschuldnerin sei nach erfolgter Konkurseröffnung an ihn mit der Bitte herangetreten, von der Schließung ihres Betriebes abzusehen. Sie habe am 27. März 1979 eine Modeschau angesetzt gehabt. Für diese seien 38 exquisite Kleider im Durchschnittswert von S 8.000,--gemacht worden. Es bestehe große Aussicht, diese Kleider zu verkaufen und damit einen Betrag von über S 300.000,--erzielen zu können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin der vorläufigen Weiterführung des Geschäftes unter der Bedingung zugestimmt, daß eine Kaution von S 100.000,--erlegt werde. Dies sei auch tatsächlich geschehen.
Jeden dritten Tag habe der Beschwerdeführer die Gemeinschuldnerin mit ihren Geschäftsaufzeichnungen kommen lassen und die Ausgaben und Einnahmen überprüft. Er habe auch dieselbe „laufend“ angehalten, anfallende Zahlungen zu leisten. Dies sei, „soweit dem Masseverwalter die Außenstände bekannt geworden sind, auch im großen und ganzen geschehen“.
Nachdem der von der Gemeinschuldnerin beantragte Zwangsausgleich nicht zustande gekommen sei, sei schließlich „die Schließung des Geschäftes durch das Gericht“ am 30. Juli 1980 erfolgt. Nachträglich habe es sich herausgestellt, daß die Gemeinschuldnerin „eine Reihe von Schulden nicht bezahlt hatte“.
Am 13. Juni 1980 habe der Beschwerdeführer mit einem Beamten des zuständigen Finanzamtes einen offenen Abgabenbetrag betreffend die Gemeinschuldnerin von S 48.590,--errechnet. Dabei habe er erfahren, „daß noch die Voranmeldung und Bezahlung der Umsatzsteuer für die Monate März und April und die Lohnsteuer und die Dienstgeberabgabe für April und Mai 1980“ offen seien. Der Beschwerdeführer habe den genannten Betrag überwiesen und sei der Meinung gewesen, daß die restliche Steuerschuld nur noch unbedeutend sein könne. Zu diesem Zeitpunkt seien genügend Mittel vorhanden gewesen, um sämtliche Masseforderungen zu zahlen. „Überrascht“ sei der Beschwerdeführer gewesen, als er im Februar 1981 eine Zahlungsaufforderung erhielt, in der „trotz der bezahlten S 48.590,--noch weitere S 64.036,--offen waren“. Nunmehr hätten die vorhandenen Mittel zur Bezahlung sämtlicher Masseforderungen aber nicht mehr ausgereicht.
Er glaube, „daß der Großteil der nun nachträglich im Haftungsbescheid geltend gemachten Forderungen nicht zu Recht besteht“.
Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei im Juli 1980 geschlossen worden; schon vorher sei praktisch nichts mehr verkauft worden, so daß ein Umsatzsteuerrest „kaum denkbar“ sei.
Die Verspätungszuschläge seien überhaupt unerklärlich. Die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sei durch eine Steuerberatungskanzlei geführt worden, die „doch sicherlich die Voranmeldungen rechtzeitig erstattet hat“.
Die Gemeinschuldnerin sei vom Beschwerdeführer immer wieder angehalten worden, fällige Steuerbeträge sofort zu bezahlen. Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag seien aufgrund einer nachträglichen Prüfung errechnet worden. Diese Beträge seien dem Beschwerdeführer vorher überhaupt nicht bekannt gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich der Gewerbesteuer-und Einkommensteuervorauszahlung.
Auch der Säumniszuschlag für 1980 erscheine unbegründet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung abgewiesen und begründend im wesentlichen ausgeführt:
Das Gericht habe den Antrag auf Fortbetrieb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin im Konkurs bewilligt. Im Zuge dieser Fortführung sei es mehrmals zu Abstimmungsdifferenzen betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Umsatzsteuer gekommen, da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht die nötigen Erklärungen gelegt und offensichtlich darauf vertraut habe, die Gemeinschuldnerin werde aus eigener Verantwortlichkeit die notwendigen Unterlagen für die Erstellung der Steuererklärungen liefern und die Steuerberatungskanzlei werde für die Bewältigung der steuerlichen Agenden sorgen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sei durch die genannte Kanzlei geführt worden, weshalb er keinerlei Überprüfungen habe vornehmen müssen, sei unzutreffend; denn der als Masseverwalter tätige Beschwerdeführer habe die gleiche Stellung wie ein Unternehmer gehabt. Er sei für die rechtzeitige Einbringung der Steuererklärung und für die rechtzeitige Abfuhr der Steuern verantwortlich. Die Vernachlässigung dieser Pflichten stelle den Haftungstatbestand dar.
Die vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalte, man habe den Fortbetrieb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin deshalb verlangt, um Geschäftsabschlüsse tätigen zu können, welche schließlich allerdings nicht die gewünschten Erfolge gezeitigt hätten, sowie daß der Zwangsausgleich nicht habe erreicht werden können, habe den Beschwerdeführer als Masseverwalter nicht von seiner Verpflichtung enthoben, die aushaftenden Steuern zu entrichten. Die Haftung des Beschwerdeführers beziehe sich in diesem Zusammenhang auch auf jene Abgaben, die erst im Zuge von nachfolgenden Prüfungen festgestellt worden seien. Die Tatsache, daß die erfolgte Kaution von S 100.000,--sich als zu gering erwiesen habe, befreie den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung, die Steuern für den Unternehmensfortbetrieb fristgerecht zu entrichten und auch für allfällige Steuernachforderungen Sorge zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben gemäß § 80 Abs. 2 leg. cit. die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
§ 9 Abs. 1 BAO normiert, daß die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 181 und die dort angeführte hg. Judikatur) ist der Masseverwalter den in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Vertretern zuzurechnen. Diese haben so zu handeln, wie die von ihnen vertretenen Personen handeln müßten, wenn sie vollhandlungsfähig wären. Als Obliegenheit der Vertreter kommt neben anderen insbesondere auch die Zahlungspflicht aus den von ihnen verwalteten Mitteln in Betracht.
Im vorliegenden Fall steht daher zu Recht nicht in Streit, daß der Beschwerdeführer als Masseverwalter bei Vorliegen einer entsprechenden schuldhaften Pflichtverletzung grundsätzlich zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.
In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß es Sache des Vertreters ist, die Gründe anzuführen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl 83/13/0110).
Im Streifall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nie auch nur behauptet hat, daß die in Rede stehenden Abgaben bei der Gemeinschuldnerin noch eingebracht werden könnten und daß in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Haftungbescheid des Finanzamtes vom 16. Juni 1981, keinesfalls aber über die denselben zugrunde liegenden Abgabenansprüche entschieden wurde. Die Beschwerdeausführungen gehen daher insofern ins Leere (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. März 1979, Zl 3196/78), als sie sich etwa mit der Frage der „Denkbarkeit“ von Abgaben in bestimmten Zeiträumen auseinandersetzen.
Was nun zunächst die im Haftsungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer-und Umsatzsteuerbeträge betrifft, so durfte die belangte Behörde zu Recht zu dem Schluß gelangen, daß die Nichtabfuhr dieser Beträge durch den Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter bedeutet; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge-daß die denselben zugrunde liegenden Löhne nicht bezahlt worden seien, wird vom Beschwerdeführer nie auch nur behauptet-ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellte (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1984, Zl. 84/14/0072). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, daß diese mit den Preisen für die Produkte der Gemeinschuldnerin eingenommen wurde. Wenn der Beschwerdeführer diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verwendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.
Weder die etwas unklare Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Gemeinschuldnerin zur Zahlung ihrer Verbindlichkeiten „angehalten“, noch der Hinweis, die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin sei von einem Steuerberater geführt worden, vermögen den Beschwerdeführer von diesem Verschulden zu befreien; denn was das erste Argument anlangt, wird in der Gegenschrift zu Recht ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer um die tatsächliche Zahlung der in Rede stehenden Abgabenbeträge offensichtlich nicht entsprechend gekümmert hat und was die Tatsache der Führung der Aufzeichnungen der Gemeinschuldnerin durch einen Steuerberater anlangt, so vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts für sich zu gewinnen, da er nicht einmal selbst behauptet, daß der Steuerberater über jene Mittel verfügt habe, aus welchen die in Rede stehenden Abgaben der Gemeinschuldnerin hätten entrichtet werden müssen.
Was allerdings die übrigen im Haftsungsbescheid angeführten Abgaben anlangt, ist zu beachten, daß der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren einen Mangel an für die Bezahlung der Steuern notwendigen Mittel geltend gemacht hat. Wenn dieses Argument auch hinsichtlich der in Rede stehenden Lohnsteuer-und Umsatzsteuerbeträge im Hinblick auf das oben Dargelegte (Kürzung der Löhne, so daß die Möglichkeit der Entrichtung der darauf entfallenden Lohnsteuer gegeben war, in den Preisen für die veräußerten Produkte enthaltene Umsatzsteuer) nicht beachtlich war, so ist es doch bezüglich der anderen Abgaben von Bedeutung. Zu Recht wird in der Beschwerde sinngemäß gerügt, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage in dem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
Damit aber erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG führen mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da für jede der drei Ausfertigungen der Beschwerde nur eine feste Gebühr von je S 120,--zu entrichten war.
Wien, am 18. September 1985
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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