Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Juli 1980, Zl. VIII/1-L-664, betreffend Vorrückungsstichtag (Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem ihr am 3. September 1976 zugestellten Dekret des Landesschulrates für Niederösterreich vom 28. Juli 1976 zum provisorischen Volksschullehrer ernannt. Außerdem wurde in dem Dekret der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt. Drei Jahre später stellte sie an die genannte Dienstbehörde den Antrag, einen gemäß § 12 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 unberücksichtigt gebliebenen Zeitraum von 1 Jahr, 9 Monaten und 20 Tagen anzurechnen und eine entsprechende Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorzunehmen. Diesen Antrag wies der Landesschulrat für Niederösterreich gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Gegen die über die Berufung der Beschwerdeführerin ergangene abweisende Berufungsentscheidung der belangten Behörde wurde gemäß noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages wird im § 12 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 angeordnet, daß dieser mit Bescheid festzustellen ist und daß die Feststellung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden soll. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Regelung, daß die Feststellung des Vorrückungsstichtages nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden kann. Sie fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 10 DVG, sondern stellt eine Erledigung dar, die als Bescheid zu bezeichnen ist, der Begründungspflicht nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 unterliegt und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Allerdings ist das Vorhandensein dieser Merkmale für den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht wesentlich (vgl. hiezu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N. F. Nr. 9458/A), woraus folgt, daß die belangte Behörde ungeachtet ihrer unrichtigen Rechtsansicht hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 10 DVG richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt ist, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 3. September 1979 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 gegeben waren.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 1985
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