Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch C Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1984, Zl. 03 12 Fi 27 84/2, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E, 2. Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Hohe von je S 1.380, (zusammen S 2.760, ) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die erstmitbeteiligte Partei suchte um nachträgliche Genehmigung des errichteten Zuganges zu ihrem Wohnhaus an. Bei der darüber anberaumten mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus, daß es sich um einen Zugangssteg an der Westseite in einer Breite von 1,88 m in Holzbauweise handle, und zwar Holzsteher auf sechs Betonsockeln, wobei auf den Uberlagern Holzbohlen aufgelegt und eile Geländerang süd und westseitig in einer Hölle von rund 1,03 m, angepaßt der bestehenden Terrassengeländerung, hergestellt worden seien. Der Gebäudeabstand zwischen dem Objekt der Erstmitbeteiligten und den Beschwerdeführern von 6,00 m sei durch die Errichtung des Zugangssteges nicht überschritten worden. Der Steg reiche, gemessen vom bestehenden Terrain bis zum Boden, südseitig an der höchsten Stelle 1,30 m über Terrain, nordseitig 0,50 m über Terrain. Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Bewilligung aus, da der Zubau ohne vorhergehende Baubewilligung erfolgt sei, eine Beeinträchtigung schon durch die durchgeführten Arbeiten (Zulieferung durch einen schweren Lkw) eingetreten seien und die Bewilligung schließlich dem gültigen Widmungsbescheid widerspreche, wonach die Baufluchtlinien von den Anrainergrenzen an den engsten Stellen mindestens 3 m entfernt bleiben müßten und die Objekte untereinander einen Abstand von 6 m aufzuweisen hätten. Würde man die Errichtung eines solchen Zubaues bewilligen, müßte für die Anrainer gleiches Recht gelten, wodurch der Abstand der Gebäude bzw. der mit diesen fix verbundenen Zubauten auf 2,24 m reduziert werden würde, was den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung eindeutig widerspreche. Der eigentliche Zugang zum Objekt der Erstmitbeteiligten befinde sich wie bei allen übrigen elf Wohnhäusern der Anlage an der Ostseite des Gebäudes. Die übrigen Ferienhäuser verfügten außer diesem Eingang über keine weitere Zugangsmöglichkeit in das Haus. Es sei daher nicht erforderlich, daß die Erstmitbeteiligte einen zweiten Zugang an der Westseite bewilligt erhalte; dadurch würden nur die Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt, insbesondere der Abstand zur Grundgrenze auf 1,12 m reduziert werden, wodurch eine erhebliche optische Beeinträchtigung, vom Haupteingang ihres Wohnhauses aus gesehen, gegeben sei. Dagegen verwies der Sachverständige darauf, daß durch den Zubau sich der Gebäudeabstand nicht geändert habe, da es sich im wesentlichen um eine Freitreppe handle, die kein Gebäude darstelle.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Juni 1983 wurde die Bewilligung für den Zubau erteilt.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom 21. Dezember 1983 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern gegen den gemeindebehördlichen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung ab. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, daß durch das bestehende Gebäude der gesetzliche Abstand nach § 4 Abs. 1 der Bauordnung eingehalten sei. Die Abstandsvorschriften des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung seien nur auf Gebäude, nicht aber auch auf Bauten, die keine Gebäude seien, zu beziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Abstände von der Nachbargrundgrenze grundsätzlich nicht von vorspringenden Bauteilen aus, sondern vom aufgehenden Mauerwerk aus zu bemessen. So hätte etwa auch ein sich über die gesamte Länge einer Gebäudefront erstreckender Balkon bei der Bemessung des Abstandes außer Betracht zu bleiben. Da sohin der Abstand nicht von der neuerrichteten baulichen Anlage, sondern vom ursprünglichen Gebäude aus zu bemessen sei, sei der Abstand durch die erteilte Bewilligung nicht geändert worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Einhaltung der gemäß § 4 der Steiermärkischen Bauordnung vorgeschriebenen Abständen von Bauwerken zur Nachbargrenze verletzt.
Sowohl die belangte Behörde als auch die Erstmitbeteiligte erstatteten je eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung (BO) müssen Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand haben. ... Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2 ergibt. Im Gegensatz zum dritten Absatz dieser Bestimmung werden im Abs. 1 lediglich für „Gebäude“ konkrete Abstände festgelegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zlen. 83/06/0248,0249, 0250, BaurechtsSlg. Nr. 174, und die dort wiedergeg6bene Rechtsprechung). Der vorliegende, balkonähnliche Zugang stellt, wie die Beschwerdeführer ja selbst zugestehen, für sich selbst keineswegs ein Gebäude dar, sodaß auf ihn allein § 4 Abs. 1 BO nicht angewendet werden kann.
Die belangte Behörde hat aber zutreffend erkannt, daß ein Gebäudeabstand vom aufgehenden Mauerwerk zu berechnen ist; dies ergibt sich ja schon aus dem im dritten Satz verwendeten Begriff “Gebäudefront“; Balkone sind nach dem Sinn dieser Gesetzesstelle unbeachtlich, weil nicht raumbildend. In diesem Zusammenhang ist die Ausführung der Beschwerdeführer, dies möge richtig sein, wenn es sich um „Balkone oder Dachvorsprünge gewöhnlicher Art“ handle, nicht aber, wie hier um ein „massives Bauwerk“ in konstruktivem Zusammenhang mit dem Gebäude selbst, nicht recht einsichtig. Vor allem kann der Gerichtshof nicht erkennen, worin nach Ansicht der Beschwerdeführer der Unterschied zwischen einem das Haus umlaufenden Balkon und dem vorliegenden Bauwerk, das nicht ganz zwei Meter vom Haus vorspringt und mit einem 1 m hohen Geländer ausgestattet ist, liegen sollte. Bei Abständen von 2 m zwischen den einzelnen Stützen kann doch nicht ernstlich von einem „massiven Bauwerk“ gesprochen werden. Da die Beschwerdeführer selbst erkennen, daß es sich dabei nicht um eine Einfriedung handelt, die der Widmungsbescheid ausschließt, geht auch die Berufung auf den Widmungsbescheid, der im übrigen lediglich den gesetzlichen Mindestabstand wiedergibt, daneben.
Da die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, daß durch den Baubewilligungsbescheid für den Zubau Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, 22. Jänner 1987
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