Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des protokollierten Vereines X in W, vertreten durch Y Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juni 1982, Zl. GA 11-1200/3/82, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Jahre 1978 teilte das Finanzamt für Körperschaften dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, daß der beschwerdeführende Verein (Beschwerdeführer) von der ... AG (A) jährlich Zuwendungen erhalte, die bei der A keine Betriebsausgabe darstellten und beim Beschwerdeführer steuerfrei belassen werden wären. Der Beschwerdeführer sei nicht gemeinnützig. Die Zuwendungen wurden für die Jahre 1973 bis 1977 mit insgesamt S 1,381.204,67 beziffert.
Von diesem Betrag setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit einem Bescheid aus dem Jahre 1980 eine Schenkungssteuer in Höhe von S 413.910,--fest.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin aus, es handle sich bei den fraglichen Beträgen um keine freigebige Zuwendung. Freigebig bedeute, daß der Zuwendende zur Zuwendung rechtlich nicht verpflichtet sein dürfe. Wenn auf die Zuwendung ein Rechtsanspruch bestehe, sei sie nicht freigebig. Die in Rede stehenden Zuwendungen aber erfolgten auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Dezember 1920. Mit diesem Erlaß habe sich das Ministerium bereit erklärt, die Verschleißprovision von den seitens der Tabakregie an bekannte Konsumenten direkt abgegebenen Tabakfabrikaten der Wohlfahrtseinrichtung der (Beschwerdeführer) zu überlassen. Demnach handle es sich nicht um eine Schenkung, weil die Zuwendung in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erfolge. Auch der Tatbestand einer Zweckzuwendung gemäß § 4 des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 (ErbStG), sei nicht erfüllt.
Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend legte sie dar, aus dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Dezember 1920 sei zu entnehmen, daß die Zahlung der Verschleißprovision durch das Bundesministerium für Finanzen ohne gesetzliche Verpflichtung über Ersuchen des Reichsvollzugsausschusses der erfolgt sei. Eine in Geld veranschlagbare Gegenleistung (§ 3 Abs. 3 ErbStG) sei für diese Zahlungen nicht erkennbar. Es habe sich somit um Schenkungen im Sinne des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955 gehandelt. Wenn nunmehr die A diese Zahlungen weiter erbringe, dann handle sie ohne rechtliche Verpflichtung. Die Zahlung der Verschleißprovision durch die A hänge ausschließlich von den für die Willensbildung der Gesellschaft zuständigen Organen ab. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahre 1920 begründe daher weder für die A eine rechtliche Verpflichtung noch einen bezüglichen Anspruch für den Beschwerdeführer. Die Zahlungen unterlägen somit nach § 3 Abs. 1 ErbStG der Schenkungssteuer.
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, daß ihm für Zahlungen der A die fragliche Schenkungssteuer nicht vorgeschrieben werde, sowie im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gelten freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes.
Die belangte Behörde gab zwar in ihren den angefochtenen. Bescheid tragenden Erwägungen den für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 ErbStG nicht näher an, wertete aber die Zuwendungen der A an den Beschwerdeführer offenkundig als freigebige Zuwendungen im Sinne der Z. 2 der eben genannten Gesetzesstelle. Dafür spricht, daß sie in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides die Rechtsgrundlage für den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes, der den maßgeblichen Schenkungssteuertatbestand ebenfalls nicht angeführt hatte, in § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG erblickte und diesen Bescheid mit ihrer Berufungsentscheidung bestätigte. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift erhärten diese Annahme.
Auch der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, daß die Zuwendungen der A an ihn als freigebige Zuwendungen der Schenkungssteuer unterworfen worden wären. Der so begründeten Schenkungssteuerpflicht hält er im wesentlichen entgegen, daß die Zuwendungen der A nicht unentgeltlich erbracht worden seien, sondern ihnen Gegenleistungen gegenübergestanden wären, und weiters, daß der A der Bereicherungswille gefehlt habe. Unentgeltlichkeit und Bereicherungswille auf seiten des Zuwendenden seien unabdingbare Voraussetzungen für eine Schenkungssteuerpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist (siehe Dorazil, Kommentar zum Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz2, Seite 48 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Bezüglich der Gegenleistungen führt der Beschwerdeführer zusammengefaßt aus, sein Hauptzweck bestehe in individueller Hilfe aller Art, wie bei Berufsgründung, Existenzsicherung und unverschuldeter Notlage seiner Mitglieder. Durch diese Hilfe (zinsenlose oder gestützte Kredite) würden die Trafikanten in die Lage versetzt, ihre Lokale zeitgemäß und für den Kunden attraktiv zu gestalten und damit den Umsatz von Waren der A zu erhöhen. Damit komme der A ein wirtschaftlicher Gewinn, eine geldwerte Gegenleistung zu. Die eigene Gegenleistung des Beschwerdeführers für die Zuwendungen der A bestehe darin, daß er für den Geldgeber kostenlos die Manipulation der übertragenen Geldmittel, also die Kreditvergabe mit allen Nebenleistungen, durchführe.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil gemäß § 3 Abs. 3 ErbStG Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar in seiner Beschwerde, daß seine-mittelbaren und unmittelbaren-„Gegenleistungen“ an die A in Geld veranschlagt werden könnten, bleibt aber eine nähere Begründung, wie und mit welchem Betrag dies möglich wäre, schuldig. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine in Geld zu veranschlagende Gegenleistung an die A umso weniger zu erkennen, als der Beschwerdeführer-eine Wohlfahrtseinrichtung-nach seinen Statuten, auf die er sich in der Beschwerde mehrfach beruft und die er auch dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte, nicht nur die von ihm ins Treffen geführten Leistungen erbringt, sondern ihm auch eine Reihe anderer Aufgaben obliegt, z. B. die Durchführung von Kur-und Erholungsaktionen. Daß die von der A zugewendeten Beträge nicht auch für solche Aufgaben verwendet werden dürften, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
In der Frage der Gegenleistung erweist sich auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unbegründet, weil schon das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen spricht, daß die belangte Behörde bei näherer Begründung des angefochtenen Bescheides, weiteren Erhebungen und Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Bescheid hätte, kommen können.
Zur Frage des Bereichungswillens ist in Rechnung zu stellen, daß sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Dezember 1920, Zl. 84.050, berief und diesen der Abgabenbehörde auch vorlegte. Dieser Erlaß stellte dem Reichsvollzugsausschuß der Tabakverschleißer Österreichs für den in Gründung begriffenen Verein (Beschwerdeführer) unter bestimmten Bedingungen bestimmte laufende Zuwendungen in Aussicht. Wenn auch am Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen Zweifel bestehen können, darf noch nicht übersehen werden, daß hier immerhin eine behördliche Zusage von Zuwendungen an den Beschwerdeführer vorlag, und zwar jener Behörde, in deren Zuständigkeit damals noch das gesamte Tabakmonopolwesen einschließlich des Tabakverschleiße fiel. Erst das Bundesgesetz über das Tabakmonopol, BGBl. Nr. 186/1949, überführte den Tabakverschleiß in die Privatrechtsverwaltung (der A-siehe auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes, 925 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, V. G. P., sowie des Tabakmonopolgesetzes 1968, 635 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP).
Bei dieser Sach-und Rechtslage war nicht auszuschließen, daß die A bzw. ihre Organe die fraglichen Zuwendungen an den Beschwerdeführer erbrachten, weil sie sich an eine behördliche Zusage gebunden hielten, bzw.-wie dies der Beschwerdeführer ausdrückt-aus dem Gefühl der Pflichterfüllung heraus. Selbst wenn die A (ihre Organe) hier einem Irrtum unterlegen sein sollte, wäre ihr Bereicherungswille noch nicht zu bejahen; denn auch derjenige, der zu Unrecht der Meinung ist, in Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu leisten, handelt nicht freigebig (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1959, Zl. 659/55, Slg. Nr. 2017/F, und vom 8. Juni 1972, Zl. 289/71). Die belangte Behörde hätte sohin den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen, ohne nähere Feststellungen über die Beweggründe der A für die fraglichen Zuwendungen zu treffen.
Es ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Feststellungsmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, jene weiteren sachverhaltsbezogenen Beschwerdeeinwände zur Frage des Bereicherungswillens vorzutragen, die er im bisherigen Verwaltungsverfahren auch nicht ansatzweise erhob (siehe § 41 Abs.1 VwGG 1965).
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs.2 lit. c VwGG 1965 absehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 8. September 1983
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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