JudikaturVwGH

82/04/0093 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des KT in W, vertreten durch AB, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Februar 1982, Zl. MA 63-T 212/81, betreffend Berichtigung einer Konzessionsurkunde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerdeausführungen und dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Februar 1982 ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer stellte am 25. März 1981 an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./18. Bezirk, ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes mit einem Personenkraftwagen in einem Standort im nn Wiener Gemeindebezirk gegen Rücklegung einer gleichartigen Konzession. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens stellte die Behörde das Konzessionsdekret vom 26. Mai 1981 aus, jedoch lautend auf:

„Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes.“

Am 14. September 1981 richtete das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:

(28. Mai 1982)

„Die gemäß § 343 Abs. 3 ( - zu ergänzen: GewO 1973 -) als Bescheid geltende Konzessionsurkunde vom 26. Mai 1981, MBA 1/8-Gel 57766/1/81, betreffend Konzessionserteilung an Herrn KT , [...] , wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend richtiggestellt, daß der Gewerbewortlaut nicht Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes, sondern richtig Mietwagengewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes zu lauten hat.“

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung bestätigte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 23. Februar 1982 den Berichtigungsbescheid der Behörde erster Instanz. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Inhaltes der Berufung nach dem Hinweis auf die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe was von ihm auch unbestritten geblieben sei - am 25. März 1981 beim Magistratischen Bezirksamt für den 1./8. Bezirk um Erteilung einer Konzession für das Mietwagengewerbe angesucht. Wie dem Konzessionsakt entnommen werden könne, seien alle Erhebungen von der Behörde erster Instanz auf die Erteilung einer Konzession für das Mietwagengewerbe abgestellt gewesen; lediglich die Stellungnahme der Bezirksvorstehung für den nn Bezirk sowie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, hätten sich auf die Erteilung einer Konzession für das Taxigewerbe bezogen. Das in der Folge ausgestellte Konzessionsdekret laute jedoch auf: „Taxigewerbe, .....“Es könne nicht bezweifelt werden, daß diese Unrichtigkeit, die - bei gehöriger Aufmerksamkeit der Behörde - bereits bei Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden müssen, vom Beschwerdeführer, der um die Erteilung einer Konzession für das Mietwagengewerbe angesucht habe, dem jedoch eine Konzession für das Taxigewerbe ausgestellt worden sei, unschwer zu erkennen und daher für ihn offenbar gewesen sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1957, Slg. Nr. 4239/a, - richtig wohl Slg. Nr. 4293/A). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG 1950 seien daher gegeben gewesen. Auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Geschäftsbereich bereits auf die Ausübung des Taxigewerbes eingerichtet habe, könne nicht Bedacht genommen werden, weil das Gesetz eine Rücksichtnahme hierauf nicht vorsehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem gesamten Beschwerdevor-bringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß das am 26. Mai 1981 auf „Taxigewerbe“ ausgestellte Konzessionsdekret nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 auf „Mietwagengewerbe“ berichtigt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei der belangten Behörde zuzugeben, daß hier tatsächlich eine „offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit“ des erstinstanzlichen Bescheides - der Konzessionsur-kunde - vorgelegen sei. Damit aber seien die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht erschöpfend umschrieben. Nach ständiger Judikatur werde nämlich als weitere (negative) Voraussetzung verlangt, daß unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden dürften. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit oder einem bloßen Versehen könne nicht mehr die Rede sein, wenn „die Unrichtigkeit in einer Sachverhaltsannahme und ihrer rechtlichen Würdigung, die durch die betroffene Partei akzeptiert oder auch in Streit gezogen werden könne“, bestehe. Das treffe im Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer habe sich bei Empfang der Konzessionsurkunde sagen können, wenn ihm die Behörde statt der beantragten Mietwagenkonzession eine Taxikonzession verleihen wolle, solle es ihm auch recht sein. Die von der Behörde vorgenommene „Richtigstellung“ sei in Wahrheit eine - durch das Gesetz nicht gedeckte - materielle Abänderung. Für den Fall, daß dem Abspruch, die Unrichtigkeit des Konzessionsverleihungsbescheides sei für den Beschwerdeführer „offenbar“ gewesen, der Sinngehalt beizumessen sei, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Diskrepanz zwischen seinem Antrag und dessen bescheidmäßiger Erledigung, sondern auch den der Behörde unterlaufenen Irrtum als solchen erkannt, d.h. sich arglistig ein Versehen zunutze gemacht, wird in der Beschwerde eingewendet, daß eine solche Interpretation der aktenmäßigen Grundlage entbehre. Ermittlungen hierüber seien nicht gepflogen worden. Ohne nähere Ermittlungen sei aber die Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Diskrepanz zwischen Antrag und Erledigung, sondern auch den dafür kausalen Irrtum der Behörde erkennen müssen, nicht zwingend.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Im Beschwerdefall steht ausschließlich die Frage zur Entscheidung, ob ein bei der Ausfertigung des Konzessions-dekretes nach § 343 Abs. 3 GewO 1973 - in diesem Fall gilt das Konzessionsdekret als Bescheid - unterlaufene Unrichtigkeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 berichtigt werden kann. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vornehmen. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis vom 27. Februar 1957, Slg. Nr. 4293/A, und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 25. Oktober 1962, Zl. 1823/61, sowie das Erkenntnis vom 22. Juni 1964, Zl. 1951, 1952/62; hinsichtlich der nichtveröffentlichten hg. Erkenntnisse wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen) dargetan, daß die zu berichtigende Unrichtigkeit offenkundig, d.h. für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein muß und daß ferner eine Berichtigung in Handhabung dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn die Unrichtigkeit von der Behörde bei Anwendung der entsprechenden Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können. Letztere Voraussetzung steht im Beschwerdefall von vornherein als gegeben fest. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer an die Behörde gestellte Begehren, ihm eine Konzession für das Mietwagengewerbe gegen Rücklegung einer gleichartigen Konzession zu verleihen, besteht auch kein Zweifel, daß ihm die Unrichtigkeit im Konzessionsdekret, in dem statt „Mietwagengewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes“ angeführt ist „Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes“ erkennbar war.

Soweit der Beschwerdeführer meint, daß dies allein für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG 1950 nicht genüge, weil nach der Rechtsprechung unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden dürften, ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Der § 62 Abs. 4 AVG 1950 bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides. Ebensowenig kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden. Davon kann keine Rede sein, wenn die Unrichtigkeit darin besteht, daß sich die Behörde - aus welchen Gründen immer - bloß in dem von ihr verwendeten Ausdruck offenbar vergriffen hat. Daß dies im Beschwerdefall zutrifft, geht schon daraus hervor, daß ein Bescheid, mit dem eine Konzession erteilt wird, oder im Falle des § 343 Abs. 3 GewO 1973 das Konzessionsdekret ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist (vgl. § 341 Abs. 1 GewO 1973) und niemals etwa anderes Rechtens bewilligt werden kann, als das, was vom Bewilligungswerber begehrt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte aber - unbestritten - die Erteilung einer Mietwagenkonzession mit einem Personenkraftwagen, wobei er gleichzeitig den Rückleger einer gleichartigen Konzession namhaft machte. Dieser Umstand sowie ferner die Tatsache, daß die Behörde unter Anwendung der Bestimmung des § 343 Abs. 3 GewO 1973 dem Beschwerdeführer sogleich das Konzessionsdekret ausfertigte, spricht weiters dafür, daß auch der Bescheidwille der Behörde auf die Erteilung einer Mietwagenkonzession mit Personenkraftwagen und nicht auf die Erteilung eines Taxigewerbes gerichtet war, kann § 343 Abs. 3 GewO 1973 doch nur angewendet werden, wenn u.a. dem Ersuchen des Konzessions-werbers vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, eine Voraussetzung, die die Behörde eben nur in Ansehung des Mietwagengewerbes als gegeben annehmen durfte. Daraus, daß sich die im Zuge des Konzessionsverleihungsverfahrens ein-geholten Stellungnahmen der Bezirksvorstehung für den der Gemeindebezirk und der Fachgruppe für die Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Sektion Verkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien auf die Erteilung einer Taxikonzession bezogen, um die der Beschwerdeführer gar nicht angesucht hatte, konnte keinesfalls geschlossen werden, daß der Wille der Behörde ebenfalls auf die Erteilung einer solchen Konzession gerichtet war und die Behörde statt der erbetenen Mietwagenkonzession eine Taxikonzession verleihen wollte, wie der Beschwerdeführer meint. Für eine solche Vorgangsweise hätte der Behörde im Hinblick darauf, daß es sich bei der Konzessionsverleihung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, jegliche Befugnis gefehlt. Unter diesen Gesichtspunkten vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß es sich bei der Anführung des Gewerbewortlautes in der Konzessionsurkunde vom 26. Mai 1981 um eine offenbar auf einem Versehen beruhende und einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 zugängliche Unrichtigkeit handelte. Daß und aus welchen Gründen vom Beschwerdeführer die mit einer Unrichtigkeit behaftete Erledigung hingenommen wurde, ist für die Frage der Berichtigungsfähigkeit ohne rechtliche Relevanz, sodaß Ermittlungen hierüber entbehrlich waren. Maßgebend war allein, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 vorlagen, was nach dem Vorgesagten von der belangten Behörde zu Recht bejaht wurde.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens war ein Abspruch über den der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich.

Wien, am 28. Mai 1982